Berlin, 19. März 2009. Zu dem heutigen Urteil des Sozialgerichts
Berlin zur Sozialversicherungspflicht ihres Vorstands erklärt die Kassenärztliche Vereinigung Berlin:
Mit dem Urteil des Sozialgerichts Berlin wurde ein Rechtsproblem gelöst, das der Gesetzgeber mit der Einführung von hauptamtlichen
Vorständen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Jahr 2005 nicht ausreichend geklärt hat.
Offen war bislang die Frage, ob die hauptamtlichen Vorstands-
mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sozialversi-
cherungspflichtig sind und deshalb die KVen als Arbeitgeber die
Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialkassen abführen oder ob dies die
Vorstandsmitglieder selbst übernehmen müssen. Unklar war ferner, ob für den
Vorstand in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt werden muss. Aus diesem Grund hat die KV Berlin gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung, wonach ihre drei Vorstandsmitglieder
sozialversicherungspflichtig seien, Klage beim Sozialgericht eingereicht. Beide Fragen hat das Gericht nunmehr bejaht. Damit besteht endlich Rechtssicherheit.
Die drei Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin haben bislang ihre Beiträge zur Krankenversicherung und
Alters-
vorsorge aus ihrem Bruttoeinkommen selbst in voller Höhe in die
Sozialkassen eingezahlt. Dies muss nunmehr die KV als Arbeitgeber erledigen. Dabei muss sie die Kosten hälftig übernehmen und zusätzlich in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.
Die Kassenärztliche Vereinigung ist die Dachorganisation der rund 8.500 ambulant tätigen Ärzte und Psychotherapeuten in Berlin. Mit ihren Mitgliedern organisiert sie die ambulante Versorgung in der Hauptstadt.
(Quelle: KV Berlin)