Stirbt ein Praxisinhaber oder wird infolge von Unfall oder Krankheit berufsunfähig, sollten sich die Angehörigen wegen der fortlaufenden Kosten für Miete und Personal umgehend darum bemühen, dass die Praxis weitergeführt wird. Existiert eine Generalvollmacht, haben die Hinterbliebenen Zugriff auf die Konten der Praxis und könnten davon die laufenden Kosten vorerst weiter bestreiten. Hilfreich ist für diesen Fall der Abschluss einer Praxisausfallversicherung.
Ein Fortführen der Praxis, das so genannte „Witwen- oder Gnadenquartal“, ist nicht mehr zulässig.
Ausschreibung der Praxis und Ermächtigung eines Nachfolgers
So schnell wie möglich muss der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung über den Tod eines Praxisinhabers informiert
und die Praxis zur Nachbesetzung ausgeschrieben werden.
Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, dass der Zulassungsausschuss einen Kollegen (beispielsweise den potentiellen Käufer) bis zur Nachbesetzung ermächtigt. Diese so genannte „Ermächtigung von Todes wegen“ wird in der Regel schnell erteilt, trotzdem kann die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen. Es ist deshalb sehr wichtig, die entsprechenden Anträge sofort zu
stellen (Muster siehe Infokasten).
Der zu Ermächtigende muss im Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung eingetragen sein. Wenn er dies noch nicht ist, muss das sofort geschehen (erforderliche Unterlagen: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Approbation, Facharztzeugnis, Zeugnisse über die ärztliche Tätigkeit). Es empfiehlt sich, den Antrag persönlich in der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses abzugeben. Einerseits garantiert dies eine schnelle Bearbeitung, andererseits erfährt man gleich, ob Unterlagen fehlen.
Informationen zu betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit der Praxisnachfolge
erhalten Sie in Seminaren und bei der betriebswirtschaftlichen Beratung der KV
Berlin.
Abrechnung erbrachter Leistungen
Leistungen, die vor dem Todestag erbracht wurden, werden bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht. Die entsprechenden Unterlagen können in Vertretung unterschrieben werden. Abgerechnete Leistungen dürfen jedoch kein Datum nach dem Todestag tragen; insbesondere Rezepte sind dann rechtlich unzulässig und können einen Regress auslösen. Eventuell vorhandene Blanko-Formulare mit einer Unterschrift des Verstorbenen müssen darum sofort vernichtet werden.
Strom, Wasser, Verträge, Mitgliedschaften
Meist existieren für die Praxis eine ganze Reihe von Lieferverträgen: für Strom, Wasser, Telefon, Handy, etc. Alle diese Einrichtungen müssen angeschrieben werden und der Vertrag muss entweder gekündigt oder eine Übernahme beantragt werden.
Mitgliedschaften in Vereinen und Berufsverbänden müssen ebenfalls gekündigt werden.
Versicherungen
Sehr viele Versicherungen enden mit dem Tode des Versicherungsnehmers. In der Regel ist in der Berufshaftpflichtversicherung die private Haftpflichtversicherung für Angehörige mit eingeschlossen, die somit beim Tode des Praxisinhabers ihren Versicherungsschutz verlieren. Darum sollten die Hinterbliebenen alle Versicherungen, die nicht mehr benötigt werden, kündigen und alle anderen Versicherungen übertragen lassen.
(Muster eines Kündigungsschreibens im Infokasten)
Führt ein von Todes wegen Ermächtigter die Praxis weiter, muss er eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
(Quelle: KV Berlin)