Mit dem Vertragsarztrechtsänderungs-
Gesetz (VÄndG) haben sich für zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten neue Perspektiven innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet. So können sie an mehreren Standorten praktizieren und auch außerhalb des KV-Bezirkes tätig sein. Damit die in neuer Form erbrachten Leistungen ordnungsgemäß abgerechnet und qualitativ gesichert werden können, muss ersichtlich werden, wer an welchem Standort welche Leistung erbringt und wer was abrechnet.
Zu diesem Zweck erhalten alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten Lebenslange Arztnummern (LANR) und Betriebsstättennummern (BSNR).
Diese neue Nummern- und Kennzeichnungssystematik wurde per Gesetz zum 01.07.2008
bundesweit eingeführt. Grundlage ist die Richtlinie der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung nach §75 Absatz 7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern.
Die Vergabe und Verwendung der Arztnummer bestimmt sich nach dieser Richtlinie
sowie den Bestimmungen der Bundesmantelverträge (§ 37a und 44 Abs.
6 des Bundesmantelvertrages-Ärzte bzw. § 22a und § 34 des Ersatzkassenvertrages).
Wie die Nummern gebildet werden und was Ärzte bei der Verwendung von LANR
und BSNR beachten müssen, hat die KV Berlin in einem Merkblatt
zusammengefasst.
Mit dieser Arztnummernsystematik ist die Verpflichtung zur Kennzeichnung
der Leistungen und Verordnungen verbunden. Bei den meisten KV-Mitgliedern ist
für die neue Kennzeichnungspflicht nur eine einmalige Änderung ihrer
Praxissoftware erforderlich.
Woher bekomme ich meine LANR und BSNR?
Beide Nummern, ggf. auch Nebenbetriebsstättennummern (NBSNR), werden von der
zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) versandt. Die KV Berlin hat die
Nummern Mitte Juni 2008 an die Ärzte versandt.
Was bedeutet Kennzeichnungspflicht?
Alle Leistungen werden bundesweit einheitlich mit LANR und BSNR (NBSNR) gekennzeichnet
– gleich, in welcher Praxisform (Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis, usw.) sie
erbracht werden. D.h. auch jeder Arzt und Psychotherapeut, ob Praxisinhaber,
angestellt, im Jobsharing arbeitend o.ä., muss seine Leistungen kennzeichnen.
Bei Umstellung der Praxissoftware wird diese Anforderung berücksichtigt, so
dass die Kennzeichen dann automatisch zugesetzt werden. Die bisherige Buchstabenkennzeichnung
entfällt.
Was muss an
meiner Praxissoftware umgestellt werden?
Die Änderung der Praxissoftware erfolgt in der Regel durch das jeweilige Softwarehaus,
von dem die Software bezogen wird. Die Systemhäuser benötigen also je Standort
lediglich die LANR und die BSNR sowie ggf. die NBSNR.
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Was muss bei Abrechnung ohne Computer beachtet werden?
Hier kann es Probleme mit den Kartenlesegeräten geben, die keine Anpassung
an die Anforderungen des VÄndG zulassen. Die Geräte können nur die Betriebsstättennummer
des Leistungsortes (falls zuvor eingegeben) und das Gültigkeitsdatum der Versichertenkarte
in das Personalienfeld drucken. Detailinformationen für „manuelle Abrechner“
hat die KV Berlin in einem Merkblatt
zusammengestellt.
Welche Folgen haben die neuen Nummern für Formulare?
Die neuen Arzt- und Betriebsstättennummern sind seit 1. Juli 2008 auf allen
Formularen wie Rezepten, Überweisungen und Arbeitsunfähigkeits-
bescheinigungen anzugeben. Damit diese automatisch zugesetzt werden, ist ein
Update des Praxisverwaltungssystems erforderlich.
Hinweis: Alte Formulare, die noch nicht diese neuen Felder enthalten,
können vorerst weiter verwendet werden. Der Paul-Albrecht-Verlag wird die neuen
Formulare mit den geänderten Personalienfeldern erst dann ausgeben, wenn die
Lagerbestände für alte Formulare aufgebraucht sind.
Ausnahme: Der Laborauftragsschein (Muster 10) wurde zum 1.
Juli ohne Aufbrauchfrist eingeführt. Seitdem ist ausschließlich das neue Formular
zu verwenden.
Ist ein neuer Arztstempel erforderlich?
Die alten Arztstempel können weiterverwendet
werden, da die bisherige Abrechnungsnummer lediglich durch zwei Nullen ergänzt
wird.
Hinweis: Sollten bei der Vergabe von LANR und vor
allem BSNR/NBSNR Unstimmigkeiten aufgetreten sein, bittet das Arztregister
der KV Berlin um die Rücksendung der fehlerhaften Briefe per Fax
an die Nummer 31003-311 mit einem Hinweis auf die fehlerhaften
Angaben sowie dem Praxisstempel und der Unterschrift.
(Quelle: KV Berlin)