Krankentransport

Fahrten zur ambulanten Behandlung können für diejenigen Versicherten vorab verordnet und durch die Krankenkassen genehmigt werden, die eine Beförderung durch einen Krankentransportwagen, Mietwagen oder ein Taxi benötigen.

Wer darf mit Taxi oder Mietwagen fahren? 

Versicherte mit

  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos),
  • einer Schwerbehinderung vergleichbaren Einschränkung der Mobilität und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum,
  • Pflegestufe II bzw. III,
  • Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie/Chemotherapie u. Ä.

Wer darf mit dem Krankentransport fahren?

Versicherte

  • mit ansteckenden oder entstellenden Krankheiten,
  • bei denen Liegendtransport erforderlich ist,
  • bei denen fachliche Betreuung oder besondere Ausstattung des Krankentransportwagens erforderlich oder zu erwarten ist.

Genehmigungspflicht

Krankentransporte (Krankentransportfahrzeug) und Krankenfahrten (Taxi, Mietwagen) zur ambulanten Behandlung bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Ausgenommen sind Notfallfahrten zu einer ambulanten Behandlung bei Lebensgefahr oder wenn schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind.

Ausführliche Informationen sind im Merkblatt Krankentransport-
richtlinie
(PDF, 23 KB, Stand: 01.01.2004) gesammelt.


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(Quelle: KV Berlin)

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