Für die Behandlung von Patienten in den Hochschulambulanzen der Berliner Charité gibt es jetzt klare Regeln. Die KV Berlin und das Universitätsklinikum haben sich im Einvernehmen mit den Berliner Krankenkassenverbänden vertraglich geeinigt.
Der Vertrag regelt die Ausgestaltung der Ermächtigung nach § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB V und klärt den Umgang mit Überweisungen.
Er gilt für die Hochschulambulanzen der gesamten Charité, also auch für die Einrichtungen des
Universitätsklinikums Benjamin Franklin und des Virchow-Klinikums. Nachfolgend
stellt die KV Berlin die Regelungen vor, die für die ärztliche Tätigkeit wichtig sind.
Direkter Zugang oder per Überweisung
Die Patienten können die Charite jetzt nicht nur per Überweisung, sondern auch direkt
aufsuchen. Bei direktem Kontakt wird die Praxisgebühr fällig.
Prüfung des Behandlungsfalls
Die Charité hat die Eignung des Behandlungsfalls für Forschung und Lehre zu überprüfen.
Bei Nicht-Eignung darf die Behandlung nicht abgerechnet werden.
Keine Überweisung an Vertragsärzte
Bei Übernahme eines Behandlungsfalls muss die Charite alle zur Behandlung notwendigen
Leistungen (auch Röntgen, Pathologie, Labor etc.) selbst erbringen. Es ist den Hochschulambulanzen untersagt, für solche Leistungen Überweisungen an Vertragsärzte
auszustellen und diese mit der Erbringung zu beauftragen. Tut sie es doch, muss sie der
KV die Honorare der in Anspruch genommenen Ärzte ersetzen. Eine Überweisung ist nur
gestattet, wenn die Charite entsprechende Leistungen nicht vorhält. Hintergrund: Die Hochschulambulanzen erhalten von den
Krankenkassen pro Behandlungsfall eine Pauschale. Die Vergütung erfolgt nicht aus der Gesamtvergütung
über die KV, sondern direkt über die Kassen.
Haftung
Für zu Unrecht ausgestellte Überweisungsscheine haftet die Charité gegenüber der KV
Berlin.
Keine Überweisung innerhalb der Charite
Auch Überweisungen innerhalb der Charité von Hochschulambulanz zu Hochschulambulanz sind grundsätzlich unzulässig. Überweisungen in eine oder mehrere
Polikliniken dürfen nur von Vertragsärzten ausgestellt werden, die sich vorab von der
medizinischen Notwendigkeit überzeugt haben.
Prüfvereinbarung auch für Charite
Die Prüfvereinbarung gilt auch für die Hochschulambulanzen. Dies betrifft insbesondere
den "sonstigen Schaden" bei Arzneimittelverordnungen. Hier können die Krankenkassen
ebenfalls Regressanträge stellen. Sollten Sie Fragen zu dem Vertrag haben, wenden Sie sich bitte an unser Service-Center.
Die Mitarbeiter geben Ihnen unter der Telefonnummer 31003-999 gerne Auskunft.
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(Quelle: KV Berlin)