Für die ärztliche Behandlung von Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik erkranken, bestehen je nach Herkunft des jeweiligen Patienten unterschiedliche Vorgehensweisen und Abrechnungsmodalitäten.
Patienten aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz:
Europäische Krankenversicherungskarte
Mit der Einführung der Europäischen
Krankenversicherungs-
karte (EHIC, für „European Health Insurance Card“) zum 1. Juli
2004 hat sich für viele im Ausland krankenversicherte Patienten der Zugang zur
medizinischen Behandlung deutlich erleichtert. Kommt ein Patient, der im EWR-Ausland
oder der Schweiz versichert ist, in die Praxis, legt er seine Europäische Krankenversicherungskarte
bzw. eine „Bescheinigung
als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte“
(Provisorische Ersatzbescheinigung PEB) als Anspruchsnachweis vor. Sie gilt
für Versicherte, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten und bei denen
der Aufenthalt nicht aus medizinischen Gründen erfolgt (z.B. Touristen, Studenten,
entsandte Arbeitnehmer).
Folgende Staaten der Europäischen Union und aus dem so genannten Europäischen
Wirtschaftsraum nehmen an dem Verfahren teil:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen,
Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,
Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
(griechischer Teil).
Leistungsumfang
Die Patienten haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich
während ihres Aufenthalts in Deutschland unter Berücksichtigung der Art der
Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig
erweisen. Das heißt: Eine unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung
(z.B. Virusinfektion, Armbruch), aber auch beispielsweise eine fortlaufende
Versorgung chronisch Kranker oder eine ggf. anstehende Früherkennungsuntersuchung,
die nicht bis zur Rückkehr in das Heimatland aufgeschoben werden kann, wird
über die Karte abgedeckt. Auch die Weiterbehandlung einer Erkrankung ist möglich,
wenn diese nicht Zweck der Einreise nach Deutschland war. Zum Leistungsumfang
gehören auch Leistungen, die die KV Berlin über Sonderverträge mit den Kassen vereinbart hat.
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Patienten aus Ländern mit bilateralem Abkommen:
Abrechnungsschein
Ein Patient, der auf Basis eines bilateralen Abkommens über Soziale Sicherheit
Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft hat, kann ebenfalls bei
seinem Aufenthalt in Deutschland ärztliche Hilfe beanspruchen.
Mit folgenden Staaten besteht ein entsprechendes Abkommen:
Bosnien und Herzegowina, Israel (nur für Leistungen bei Mutterschaft) Kroatien,
Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien.
Informationen zum Leistungsumfang: Hier ist der Umfang der
Leistungen deutlich eingeschränkter als bei Patienten aus EWR-Staaten oder der
Schweiz. Zu beachten sind deshalb die Behandlungseinschränkungen, die auf dem
Abrechnungsschein notiert sind:
- Bei Personen, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten, dürfen
die Leistungen nur erbracht werden, wenn der Zustand des Patienten eine ärztliche
Behandlung sofort erforderlich macht, d.h. die Leistungen nicht bis zur Rückkehr
in den anderen Staat zurückgestellt werden können. Deshalb ist auf dem Abrechnungsschein von der gewählten Krankenkasse
„Für sofort notwendige Leistungen“ vermerkt.
Als nicht sofort notwendige Leistungen gelten z.B. folgende:
- Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten – außer bei Kindern, die
während des vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland geboren worden sind
- ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der
erforderlichen Untersuchung und der Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln
- ärztliche Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
- ärztliche Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch
(außer in besonderen, von der deutschen Krankenkasse zu entscheidenden Fällen).
Patienten, die mit einer bereits bestehenden Erkrankung
eingereist sind, können nur dann vertragsärztliche Hilfe beanspruchen, wenn
der ausländische Träger dies genehmigt hat. Die deutsche Krankenkasse streicht
dann den Passus „Für sofort notwendige Leistungen“ auf dem Abrechnungsschein.
Wohnt der Patient in Deutschland, bekommt er eine Krankenversichertenkarte der
gewählten deutschen Krankenkasse und hat Anspruch auf alle medizinisch notwendigen
ärztlichen Sachleistungen.
Hinweis: Die ärztlichen Leistungen werden nach dem EBM zusätzlich zum
Individualbudget zum jeweiligen Punktwert der gewählten Krankenkasse des Patienten
vergütet.
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Patienten, die keinen bzw. nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen
Legt der Patient keine gültige Europäische Krankenversicherungs-
karte bzw. Ersatzbescheinigung und den Identitätsnachweis oder einen Abrechnungsschein
vor, sind Sie berechtigt und verpflichtet, vom Patienten eine Vergütung nach
GOÄ zu fordern.
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(Quelle: KV Berlin)