Auf dieser Seite stellen wir quartalsweise eine Auswahl wesentlicher Änderungen von Gesetzen, Regelungen und Verfahrensweisen zu-
sammen, die für die Tätigkeit niedergelassener Ärzte und Psychothe-
rapeuten von Bedeutung sein können. Zu jedem Thema finden sich eine kurze Erläuterung und eine Sammlung von Verknüpfungen (Links) zu weiterführenden und/oder ergänzenden Seiten des Internetauftritts der KV Berlin.
Abrechnung/Honorar
Verträge
Qualitätssicherung
Verordnung
Formulare
Abrechnung und Honorar
Abläufe der Finanzierung der Lesegeräte für die elektronische
Gesundheitskarte
Die KV ist hierzu derzeit noch in Abstimmungen mit den Krankenkasse. Sobald
diese abgeschlossen sind, werden alle aktualisierten Informationen auf der entsprechenden
KV-Infoseite veröffentlicht.
Siehe auch:
KV-Infoseite: eGK
- Ausstattung der Praxen mit Lesegeräten
KVTelematik
ARGE
gematik
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Online-Abrechnung
Im Abrechnungszeitraum für das 1. Quartal 2011 besteht bis zum 08.04.2011
erstmalig die Möglichkeit, die Quartalsabrechnung über eine sichere
Online-Verbindung (VPN) auf elektronischem Weg zur KV Berlin zu übertragen
(KVPortal).
Aufgrund der großen Nachfrage bei den Informationsveranstaltungen zur
Online-Abrechnung bietet die KV Berlin im 2. Quartal weitere Veranstaltungen
an. Signalisieren Sie uns Ihr Interesse per Fax,
Sie werden persönlich über neue Termine informiert.
Siehe auch:
KV-Infoseite: Online-Abrechnung
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Änderung bei SAPV-Kostenpauschalen
Die Kostenpauschalen 40860 und 40862 des Abschnitts 40.17 für die Erst-
und Folgeverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung werden
mit Wirkung ab 1. April 2011 in die Gebührenordnungspositionen 01425 und
01426 des Abschnitts 1.4 des EBM überführt. Damit fällt der Abschnitt
40.17 des Kapitels 40 im EBM komplett weg.
Siehe auch:
KV-Infoseite: SAPV-Verträge
KV-Infoseite: SAPV
als QS-Leistung
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Psychologischen Psychotherapeuten:
Änderung bei Abrechnung mit Überweisungsschein
Wenn ein Patient mit Überweisungsschein den Psychologischen Psychotherapeuten
aufsucht, muss auch über diesen abgerechnet werden. Psychologische Psychotherapeuten
müssen für ihre Abrechnung ab dem 01.04.2011 auch das neue Muster
6 benutzen.
Siehe auch:
KV-Praxisinformation: Neue
Ausfüllvorschriften für Handabrechner bei geändertem Muster 05/06
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Probatorische Sitzungen
Der Vorstand der KBV hat beschlossen, dass probatorische Sitzungen mit Bezugsperson
des Patienten analog der Regelung nach § 14 Abs. 4 und 5 der Psychotherapie-Vereinbarung
abgerechnet werden können. Analog dieser Vorgabe sind auch probatorische
Sitzungen nach der GOP 35150 im Falle der Einbeziehung der Bezugsperson bzw.
Bezugspersonen hinter der Abrechnungsposition mit einem B zu kennzeichnen.
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Höherbewertung von Hausbesuchen
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 248. Sitzung den Beschluss gefasst,
dass Hausbesuche nach den GOP 01410, 01413 und 01415
ab dem 01.04.2011 außerhalb der RLV vergütet werden und dass die
Partner der Gesamtverträge geeignete Maßnahmen zur Vermeidung ungewollter
Ausweitungen der Besuchstätigkeit nach den GOP 01410,
01413 und 01415 zu treffen haben.
Ferner ist die EBM-Höherbewertung der Besuche nach den GOP 01410
und 01413 geregelt, wobei hier auch entsprechend die Prüfzeiten
für die Plausibilitätsprüfung angehoben werden.
Siehe auch:
BA-Beschluss
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Verträge
Kündigung des Vertrages über Zusätzliche Früherkennungs-
untersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin / BIG direkt gesund (Vertrag
nach § 73c SGB V) - Zuschlag entfällt
Der o.g. Vertrag wurde zum 31. März 2011 durch die BIG direkt gesund
gekündigt. Eine Abrechnung der U10 mit der SNR 81102 (Beratung, Aufklärung,
Durchführung und Dokumentation der U10) ist ab dem 01. April 2011 nicht
mehr möglich.
Nicht von der Kündigung betroffen ist der Hausarztvertrag nach § 73b
SGB V mit der BIG direkt gesund. Dennoch ist eine Abrechnung des Zuschlags von
4,15 € innerhalb des Hausarztvertrages (BIGprevent) auch nicht mehr möglich.
Siehe auch:
KV-Rundschreiben vom 04.03.2011: Wegfall
des Zuschlages für zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen im
Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zum 01.04.2011
KV-Infoseite: QS-Leistung
Hausarztverträge mit BIG direkt gesund
KV-Infoseite:
Hausarztverträge mit BIG direkt gesund
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Vereinbarung zum Mammographie-Screening verlängert
Die Vereinbarung über die Vergütung der ärztlichen Leistungen
sowie der Sachkosten im Rahmen des Mammographie-Screenings wurde am 02.02.2011
über den 31.12.2010 hinaus verlängert. Die Vereinbarung hat eine Laufzeit
bis zum 31.12.2011.
Siehe auch:
KV-Infoseite Verträge zum Mammographie-Screening
KV-Infoseite Themen von A-Z: Mammographie-Screening
KV-Infoseite Qualitätssicherung beim Mammographie-Screening
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Verlängerung der Onkologievereinbarung
Die Onkologievereinbarung ist verlängert worden.
Siehe auch:
KV-Rundschreiben vom 28.03.2011: Änderungsvereinbarung
zur Onkologievereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag) auf Bundesebene
KV-Infoseite: Verträge
über die ambulante Versorgung krebskranker Patienten
KV-Infoseite Themen von A-Z: Ambulante
Krebstherapie in Berlin
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Qualitätssicherung
Änderung der KBV-Richtlinien für Verfahren zur Qualitätssicherung
Zum 01.04.2011 werden die KBV-Richtlinien für Verfahren zur Qualitätssicherung
gemäß § 75 Abs. 7 SGB V geändert und erhalten für
bestimmte Sachgebiete, in denen Qualitätsprüfungen nach § 136
Abs. 2 SGB V oder Dokumentationsüberprüfungen nach § 135 Abs.
2 SGB V vorgeschrieben sind, als Anlagen Bewertungsschemata.
- Für folgende Sachgebiete sind die Bewertungsschemata ab 01.04.2011
verbindlich:
Kernspintomographie
konventionelle Röntgendiagnostik
Computertomographie
- Für folgende Sachgebiete ist die Anwendung der Bewertungsschemata
freiwillig:
Arthroskopie
Ultraschall
Die Änderungen der Richtlinien dienen dazu, dass die Qualitätsprüfungen
zu den o.g. Sachgebieten bundesweit nach einheitlichen Vorgaben durchgeführt
werden sollen, um so eine bessere Bewertung der überprüften Leistungen
in allen KV-Bereichen zu ermöglichen.
Siehe auch:
Qualitätssicherungs-Richtlinien
der KBV/ Punkt 8: Ergebnisse von Qualitätsprüfungen im Einzelfall
Bewertungsschema
konventionelle Röntgendiagnostik / Computertomographie
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Einzelfallprüfungen in der Radiologie
Die vom G-BA am 16.12.2010 beschlossenen Änderungen der Qualitätsbeurteilung-Richtlinie
Radiologie nach § 136 SGB V sind nun am 02.03.2011 in Kraft getreten. Wichtig
ist, dass die Stichprobenprüfungen nach der neuen Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie
bereits ab dem 01.01.2011 möglich sind.
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Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V - zweijährige Nachholfrist läuft
am 30.06.2011 ab
Für alle Ärzte und Psychotherapeuten, die ihrer Fortbildungspflicht
nicht bis zum 30.06.2009 und auch nicht innerhalb des zweijährigen Nachholzeitraumes
nachgekommen sind, endet am 30.06.2011 die Nachholfrist. Unverzüglich nach
Ablauf dieser Frist sollen die KVen gemäß § 95d Abs. 3 Satz
7 SGB V gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entzug der Zulassung
stellen. Zuvor ist für den April 2011 ein letztmaliges Erinnerungsschreiben
an die betroffenen Ärzte und Psychotherapeuten von der Abt. QS geplant.
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Kompetenzzentrum Patientensicherheit – Pilotveranstaltung am 20.04.2011
Im Rahmen der Mitarbeit der KV Berlin, Abt. QS, am Pilotprojekt des Kompetenzzentrums
Patientensicherheit findet am 20.04.2011 eine Informationsveranstaltung zum
Thema „Veränderte Arbeitsbedingungen im ambulanten Bereich –
Ist Patientensicherheit ein Thema?“ von 16:00 bis 19:00 Uhr in der KV
Berlin, Haus 1, 1. UG, Tagungsraum 1 statt. Im Anschluss an diese Pilotveranstaltung
wird eine Evaluation durchgeführt, bei der alle für die Teilnehmer/innen
inhaltlich relevanten Aspekte erfasst werden. Ziel dieser Evaluation ist es,
eine allgemein gültige Präsentation für weitere Informationsveranstaltungen
zum Thema Patientensicherheit zu erstellen.
Siehe auch:
KV-Infoseite
zum Seminar
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Vereinbarung zur Teilnahme von mammographierenden Ärzten in Brustkrebszentren
an der Beurteilung einer Fallsammlung nach der Mammographie-Vereinbarung
Ab dem 01.04.2011 ist für mammographierende Ärzte in Brustkrebszentren
als eine Möglichkeit zum Nachweis der fachlichen Befähigung die regelmäßige
erfolgreiche Teilnahme an Fallsammlungsprüfungen bei der KV Berlin vorgesehen.
Dazu hat die KBV gemäß Beschluss des AK KV vom 04.11.2010 mit der
Deutschen Krebsgesellschaft eine entsprechende Vereinbarung getroffen, die ab
01.04.2011 in Kraft tritt. Für die Teilnahme muss der teilnehmende Arzt
gegenüber der KV eine Aufwandsentschädigung leisten.
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Aktualisierung der Qualitätssicherungsvereinbarung zur kurativen Mammographie
Die Partner der Bundesmantelverträge haben Aktualisierungen zur Qualitätssicherungsvereinbarung
nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie beraten, die zum 01.04.2011
in Kraft treten sollen. Über die geplanten Aktualisierungen (z.B. vereinfachte
Bestehenskriterien für Fallsammlungsprüfungen) wird die KBV uns noch
rechtzeitig unterrichten und der KV Berlin überarbeitete Formulare, Hinweise
und Beurteilungsbögen für Fallsammlungs- und Dokumentationsprüfungen
zur Verfügung stellen.
Aufgrund der geänderten Bestehenskriterien für die vergleichende Auswertung
der Fallsammlungsprüfungen ist der Beginn des nächsten Vergleichszeitraumes
auf den Tag des Inkrafttretens – also den 01.04.2011 – zu legen.
Aus diesem Grund konnten im ersten Quartal 2011 keine Prüfungen nach Abschnitt
D, für die eine vergleichende Ergebnisfeststellung erforderlich ist, absolviert
werden.
Siehe auch:
Praxisinformation: Neufassung der Mammographie-Vereinbarung
Infoseite: QS-Leistung kurative Mammographie
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Neue Qualitätssicherungsvereinbarung für Molekulargenetik –
Inkrafttreten zum 01.04.2011 geplant
Mit Beschluss des Bewertungsausschusses vom 24.09.2010 wurde zum 01.01.2011
ein neuer Abschnitt 11.4 „Indikationsbezogene molekulargenetische Stufendiagnostik“
in den EBM aufgenommen. Dabei handelt es sich nicht um neue Leistungen, sondern
um die Überführung bereits bestehender Leistungen nach den GO-Nrn.
11320 bis 11322 EBM in eigene indikationsbezogene Positionen.
Gemäß der Präambel zum Abschnitt 11.4 unter Punkt 5 EBM ist
festgelegt, dass die Berechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts
11.4.2 EBM die Einhaltung der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß
§ 135 Abs. 2 SGB V voraussetzt. Die entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung
für Molekulargenetik soll voraussichtlich zum 01.04.2011 in Kraft treten.
Die Durchführung der Leistungen aus dem Abschnitt 11.4.2 EBM ist aber bereits
jetzt schon möglich, wenn eine vorläufige Genehmigung bei der Abteilung
QS beantragt wurde.
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Änderungen der Aufbewahrungsfristen für die Dokumentationen innerhalb
der DMPs aus den Jahren 2003 und 2004
Innerhalb der DMPs sind die Dokumentationen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen
sind in der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) geregelt. Mit der 23.
Änderung der RSAV sind die Fristen zur Aufbewahrung der Dokumentation der
Jahre 2003 und 2004 verlängert worden. Alle Arztpraxen, die in den Jahren
2003 und/oder 2004 an den DMPs teilgenommen haben und ihre Dokumentationen elektronisch
übermittelt haben, müssen diese Dokumentationsdaten jetzt bis zum
31.12.2012 aufbewahren.
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Nachweis von Ringversuchszertifikaten ab dem 2. Quartal nur noch elektronisch
Ärzte, die quartalsweise einen Nachweis über ihre erfolgreiche Teilnahme
an einem Ringversuch vorlegen müssen, müssen dies ab dem 2. Quartal
elektronisch erledigen. Die Nachweispflicht gilt für alle Ärzte, die
ringversuchspflichtige Laborleistungen abrechnen.
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Verordnung
Glinide weiterhin verordnungsfähig
Eine Wirkstoffgruppe (2 Vertreter) von oralen Antidiabetika, die Glinide,
bleibt zunächst weiterhin verordnungsfähig. Das BMG hat einen diesbezüglichen
Be- bzw. Ausschluss des G-BA beanstandet, der somit nicht in Kraft treten wird.
Auszug aus einem Infoschreiben der KBV vom 23.2.2011:
Das BMG hat den Beschluss des G-BA vom 17.06.2010, die Verordnungsfähigkeit
von Gliniden bei Diabetes mellitus Typ 2 einzuschränken, beanstandet. Dem
Beschluss lag eine Bewertung des IQWiG zu Grunde, nach der der Nutzen einer
Therapie mit Gliniden nicht nachgewiesen ist. In seinem Schreiben führt
das BMG aus, dass sich ein Verordnungsausschluss nicht darauf stützen könne,
dass der Nutzen nicht nachgewiesen sei. Durch die arzneimittelrechtliche Zulassung
seien Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bereits geprüft.
Den Bewertungen der Zulassungsbehörde dürfe der Beschluss nicht widersprechen.
Auch hätte der G-BA keinen Nachweis zur Unzweckmäßigkeit oder
möglichen Unwirtschaftlichkeit erbracht.
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Heilmittel: Deutsche BKK verschärft Abrechnungsverfahren
Ab dem 01.04.2011 erkennt die Deutsche BKK Heilmittel-Verordnungen außerhalb
des Regefalls ohne medizinische Begründung nicht mehr an. Die Leistungen
werden den Therapeuten ab April nicht mehr vergütet. Die Begründung
einer Verordnung
außerhalb des Regelfalls ist Pflicht, auch wenn die Krankenkasse auf die
Vorlage
zur Genehmigung verzichtet.
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Formulare
Muster 6 (Überweisung)
Muster 6 ändert sich zum 1. April 2011. Alte Vordrucke können nicht
aufgebraucht werden. Bitte beachten Sie dies bei der Planung von Vordruckbestellungen.
Muster 63 (Verordnung SAPV)
Änderung: Die Rückseiten der zweiten und dritten Seite (Muster 63
b und 63 c) entfallen.
Muster 71 und 71A (Erstantrag besondere Arzneimitteltherapie / Weiterverordnung
/ Folgeantrag besondere Arzneimitteltherapie)
Diese Muster entfallen ab dem 1. April.
Muster 80 (Dokumentation des Behandlungsanspruchs von im Ausland Versicherten)
Künftig muss das Geschlecht des Patienten angegeben werden. Die alten
Vordrucke können aber noch aufgebraucht werden. Muster 85 (Behandlungsanspruch
gem. § 16 Abs. 3a SGB V) wird eingeführt. Dieser Vordruck wird jedoch
nur von den Krankenkassen ausgefüllt und dient der Information des Vertragsarztes
über den Behandlungsanspruch gem. § 16, Abs. 3a SGB V.
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(Quelle: KV Berlin)