Auf einen Blick: Was ist neu zum 1. April 2011?

Auf dieser Seite stellen wir quartalsweise eine Auswahl wesentlicher Änderungen von Gesetzen, Regelungen und Verfahrensweisen zu- sammen, die für die Tätigkeit niedergelassener Ärzte und Psychothe- rapeuten von Bedeutung sein können. Zu jedem Thema finden sich eine kurze Erläuterung und eine Sammlung von Verknüpfungen (Links) zu weiterführenden und/oder ergänzenden Seiten des Internetauftritts der KV Berlin.

Abrechnung/Honorar

Verträge

Qualitätssicherung

Verordnung

Formulare

 

Abrechnung und Honorar

Abläufe der Finanzierung der Lesegeräte für die elektronische Gesundheitskarte

Die KV ist hierzu derzeit noch in Abstimmungen mit den Krankenkasse. Sobald diese abgeschlossen sind, werden alle aktualisierten Informationen auf der entsprechenden KV-Infoseite veröffentlicht.
Siehe auch:
KV-Infoseite: eGK - Ausstattung der Praxen mit Lesegeräten
KVTelematik ARGE
gematik

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Online-Abrechnung

Im Abrechnungszeitraum für das 1. Quartal 2011 besteht bis zum 08.04.2011 erstmalig die Möglichkeit, die Quartalsabrechnung über eine sichere Online-Verbindung (VPN) auf elektronischem Weg zur KV Berlin zu übertragen (KVPortal).
Aufgrund der großen Nachfrage bei den Informationsveranstaltungen zur Online-Abrechnung bietet die KV Berlin im 2. Quartal weitere Veranstaltungen an. Signalisieren Sie uns Ihr Interesse per Fax, Sie werden persönlich über neue Termine informiert.
Siehe auch:
KV-Infoseite: Online-Abrechnung

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Änderung bei SAPV-Kostenpauschalen

Die Kostenpauschalen 40860 und 40862 des Abschnitts 40.17 für die Erst- und Folgeverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung werden mit Wirkung ab 1. April 2011 in die Gebührenordnungspositionen 01425 und 01426 des Abschnitts 1.4 des EBM überführt. Damit fällt der Abschnitt 40.17 des Kapitels 40 im EBM komplett weg.
Siehe auch:
KV-Infoseite: SAPV-Verträge
KV-Infoseite: SAPV als QS-Leistung

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Psychologischen Psychotherapeuten:
Änderung bei Abrechnung mit Überweisungsschein

Wenn ein Patient mit Überweisungsschein den Psychologischen Psychotherapeuten aufsucht, muss auch über diesen abgerechnet werden. Psychologische Psychotherapeuten müssen für ihre Abrechnung ab dem 01.04.2011 auch das neue Muster 6 benutzen.
Siehe auch:
KV-Praxisinformation: Neue Ausfüllvorschriften für Handabrechner bei geändertem Muster 05/06

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Probatorische Sitzungen

Der Vorstand der KBV hat beschlossen, dass probatorische Sitzungen mit Bezugsperson des Patienten analog der Regelung nach § 14 Abs. 4 und 5 der Psychotherapie-Vereinbarung abgerechnet werden können. Analog dieser Vorgabe sind auch probatorische Sitzungen nach der GOP 35150 im Falle der Einbeziehung der Bezugsperson bzw. Bezugspersonen hinter der Abrechnungsposition mit einem B zu kennzeichnen.

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Höherbewertung von Hausbesuchen

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 248. Sitzung den Beschluss gefasst, dass Hausbesuche nach den GOP 01410, 01413 und 01415 ab dem 01.04.2011 außerhalb der RLV vergütet werden und dass die Partner der Gesamtverträge geeignete Maßnahmen zur Vermeidung ungewollter Ausweitungen der Besuchstätigkeit nach den GOP 01410, 01413 und 01415 zu treffen haben.
Ferner ist die EBM-Höherbewertung der Besuche nach den GOP 01410 und 01413 geregelt, wobei hier auch entsprechend die Prüfzeiten für die Plausibilitätsprüfung angehoben werden.
Siehe auch:
BA-Beschluss

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Verträge

Kündigung des Vertrages über Zusätzliche Früherkennungs-
untersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin / BIG direkt gesund (Vertrag nach § 73c SGB V) - Zuschlag entfällt

Der o.g. Vertrag wurde zum 31. März 2011 durch die BIG direkt gesund gekündigt. Eine Abrechnung der U10 mit der SNR 81102 (Beratung, Aufklärung, Durchführung und Dokumentation der U10) ist ab dem 01. April 2011 nicht mehr möglich.
Nicht von der Kündigung betroffen ist der Hausarztvertrag nach § 73b SGB V mit der BIG direkt gesund. Dennoch ist eine Abrechnung des Zuschlags von 4,15 € innerhalb des Hausarztvertrages (BIGprevent) auch nicht mehr möglich.
Siehe auch:
KV-Rundschreiben vom 04.03.2011: Wegfall des Zuschlages für zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zum 01.04.2011
KV-Infoseite: QS-Leistung Hausarztverträge mit BIG direkt gesund
KV-Infoseite: Hausarztverträge mit BIG direkt gesund

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Vereinbarung zum Mammographie-Screening verlängert

Die Vereinbarung über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sowie der Sachkosten im Rahmen des Mammographie-Screenings wurde am 02.02.2011 über den 31.12.2010 hinaus verlängert. Die Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2011.
Siehe auch:
KV-Infoseite Verträge zum Mammographie-Screening
KV-Infoseite Themen von A-Z: Mammographie-Screening
KV-Infoseite Qualitätssicherung beim Mammographie-Screening

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Verlängerung der Onkologievereinbarung

Die Onkologievereinbarung ist verlängert worden.
Siehe auch:
KV-Rundschreiben vom 28.03.2011: Änderungsvereinbarung zur Onkologievereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag) auf Bundesebene
KV-Infoseite: Verträge über die ambulante Versorgung krebskranker Patienten
KV-Infoseite Themen von A-Z: Ambulante Krebstherapie in Berlin

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Qualitätssicherung

Änderung der KBV-Richtlinien für Verfahren zur Qualitätssicherung

Zum 01.04.2011 werden die KBV-Richtlinien für Verfahren zur Qualitätssicherung gemäß § 75 Abs. 7 SGB V geändert und erhalten für bestimmte Sachgebiete, in denen Qualitätsprüfungen nach § 136 Abs. 2 SGB V oder Dokumentationsüberprüfungen nach § 135 Abs. 2 SGB V vorgeschrieben sind, als Anlagen Bewertungsschemata.

  • Für folgende Sachgebiete sind die Bewertungsschemata ab 01.04.2011 verbindlich:
    Kernspintomographie
    konventionelle Röntgendiagnostik
    Computertomographie
  • Für folgende Sachgebiete ist die Anwendung der Bewertungsschemata freiwillig:
    Arthroskopie
    Ultraschall

Die Änderungen der Richtlinien dienen dazu, dass die Qualitätsprüfungen zu den o.g. Sachgebieten bundesweit nach einheitlichen Vorgaben durchgeführt werden sollen, um so eine bessere Bewertung der überprüften Leistungen in allen KV-Bereichen zu ermöglichen.
Siehe auch:
Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV/ Punkt 8: Ergebnisse von Qualitätsprüfungen im Einzelfall
Bewertungsschema konventionelle Röntgendiagnostik / Computertomographie

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Einzelfallprüfungen in der Radiologie

Die vom G-BA am 16.12.2010 beschlossenen Änderungen der Qualitätsbeurteilung-Richtlinie Radiologie nach § 136 SGB V sind nun am 02.03.2011 in Kraft getreten. Wichtig ist, dass die Stichprobenprüfungen nach der neuen Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie bereits ab dem 01.01.2011 möglich sind.

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Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V - zweijährige Nachholfrist läuft am 30.06.2011 ab

Für alle Ärzte und Psychotherapeuten, die ihrer Fortbildungspflicht nicht bis zum 30.06.2009 und auch nicht innerhalb des zweijährigen Nachholzeitraumes nachgekommen sind, endet am 30.06.2011 die Nachholfrist. Unverzüglich nach Ablauf dieser Frist sollen die KVen gemäß § 95d Abs. 3 Satz 7 SGB V gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entzug der Zulassung stellen. Zuvor ist für den April 2011 ein letztmaliges Erinnerungsschreiben an die betroffenen Ärzte und Psychotherapeuten von der Abt. QS geplant.

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Kompetenzzentrum Patientensicherheit – Pilotveranstaltung am 20.04.2011

Im Rahmen der Mitarbeit der KV Berlin, Abt. QS, am Pilotprojekt des Kompetenzzentrums Patientensicherheit findet am 20.04.2011 eine Informationsveranstaltung zum Thema „Veränderte Arbeitsbedingungen im ambulanten Bereich – Ist Patientensicherheit ein Thema?“ von 16:00 bis 19:00 Uhr in der KV Berlin, Haus 1, 1. UG, Tagungsraum 1 statt. Im Anschluss an diese Pilotveranstaltung wird eine Evaluation durchgeführt, bei der alle für die Teilnehmer/innen inhaltlich relevanten Aspekte erfasst werden. Ziel dieser Evaluation ist es, eine allgemein gültige Präsentation für weitere Informationsveranstaltungen zum Thema Patientensicherheit zu erstellen.
Siehe auch:
KV-Infoseite zum Seminar

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Vereinbarung zur Teilnahme von mammographierenden Ärzten in Brustkrebszentren an der Beurteilung einer Fallsammlung nach der Mammographie-Vereinbarung

Ab dem 01.04.2011 ist für mammographierende Ärzte in Brustkrebszentren als eine Möglichkeit zum Nachweis der fachlichen Befähigung die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Fallsammlungsprüfungen bei der KV Berlin vorgesehen. Dazu hat die KBV gemäß Beschluss des AK KV vom 04.11.2010 mit der Deutschen Krebsgesellschaft eine entsprechende Vereinbarung getroffen, die ab 01.04.2011 in Kraft tritt. Für die Teilnahme muss der teilnehmende Arzt gegenüber der KV eine Aufwandsentschädigung leisten.

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Aktualisierung der Qualitätssicherungsvereinbarung zur kurativen Mammographie

Die Partner der Bundesmantelverträge haben Aktualisierungen zur Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie beraten, die zum 01.04.2011 in Kraft treten sollen. Über die geplanten Aktualisierungen (z.B. vereinfachte Bestehenskriterien für Fallsammlungsprüfungen) wird die KBV uns noch rechtzeitig unterrichten und der KV Berlin überarbeitete Formulare, Hinweise und Beurteilungsbögen für Fallsammlungs- und Dokumentationsprüfungen zur Verfügung stellen.
Aufgrund der geänderten Bestehenskriterien für die vergleichende Auswertung der Fallsammlungsprüfungen ist der Beginn des nächsten Vergleichszeitraumes auf den Tag des Inkrafttretens – also den 01.04.2011 – zu legen. Aus diesem Grund konnten im ersten Quartal 2011 keine Prüfungen nach Abschnitt D, für die eine vergleichende Ergebnisfeststellung erforderlich ist, absolviert werden.
Siehe auch:
Praxisinformation: Neufassung der Mammographie-Vereinbarung
Infoseite: QS-Leistung kurative Mammographie

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Neue Qualitätssicherungsvereinbarung für Molekulargenetik – Inkrafttreten zum 01.04.2011 geplant

Mit Beschluss des Bewertungsausschusses vom 24.09.2010 wurde zum 01.01.2011 ein neuer Abschnitt 11.4 „Indikationsbezogene molekulargenetische Stufendiagnostik“ in den EBM aufgenommen. Dabei handelt es sich nicht um neue Leistungen, sondern um die Überführung bereits bestehender Leistungen nach den GO-Nrn. 11320 bis 11322 EBM in eigene indikationsbezogene Positionen.
Gemäß der Präambel zum Abschnitt 11.4 unter Punkt 5 EBM ist festgelegt, dass die Berechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 11.4.2 EBM die Einhaltung der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraussetzt. Die entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung für Molekulargenetik soll voraussichtlich zum 01.04.2011 in Kraft treten. Die Durchführung der Leistungen aus dem Abschnitt 11.4.2 EBM ist aber bereits jetzt schon möglich, wenn eine vorläufige Genehmigung bei der Abteilung QS beantragt wurde.

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Änderungen der Aufbewahrungsfristen für die Dokumentationen innerhalb der DMPs aus den Jahren 2003 und 2004

Innerhalb der DMPs sind die Dokumentationen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen sind in der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) geregelt. Mit der 23. Änderung der RSAV sind die Fristen zur Aufbewahrung der Dokumentation der Jahre 2003 und 2004 verlängert worden. Alle Arztpraxen, die in den Jahren 2003 und/oder 2004 an den DMPs teilgenommen haben und ihre Dokumentationen elektronisch übermittelt haben, müssen diese Dokumentationsdaten jetzt bis zum 31.12.2012 aufbewahren.

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Nachweis von Ringversuchszertifikaten ab dem 2. Quartal nur noch elektronisch

Ärzte, die quartalsweise einen Nachweis über ihre erfolgreiche Teilnahme an einem Ringversuch vorlegen müssen, müssen dies ab dem 2. Quartal elektronisch erledigen. Die Nachweispflicht gilt für alle Ärzte, die ringversuchspflichtige Laborleistungen abrechnen.

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Verordnung

Glinide weiterhin verordnungsfähig

Eine Wirkstoffgruppe (2 Vertreter) von oralen Antidiabetika, die Glinide, bleibt zunächst weiterhin verordnungsfähig. Das BMG hat einen diesbezüglichen Be- bzw. Ausschluss des G-BA beanstandet, der somit nicht in Kraft treten wird.

Auszug aus einem Infoschreiben der KBV vom 23.2.2011:
Das BMG hat den Beschluss des G-BA vom 17.06.2010, die Verordnungsfähigkeit von Gliniden bei Diabetes mellitus Typ 2 einzuschränken, beanstandet. Dem Beschluss lag eine Bewertung des IQWiG zu Grunde, nach der der Nutzen einer Therapie mit Gliniden nicht nachgewiesen ist. In seinem Schreiben führt das BMG aus, dass sich ein Verordnungsausschluss nicht darauf stützen könne, dass der Nutzen nicht nachgewiesen sei. Durch die arzneimittelrechtliche Zulassung seien Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bereits geprüft. Den Bewertungen der Zulassungsbehörde dürfe der Beschluss nicht widersprechen. Auch hätte der G-BA keinen Nachweis zur Unzweckmäßigkeit oder möglichen Unwirtschaftlichkeit erbracht.

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Heilmittel: Deutsche BKK verschärft Abrechnungsverfahren

Ab dem 01.04.2011 erkennt die Deutsche BKK Heilmittel-Verordnungen außerhalb des Regefalls ohne medizinische Begründung nicht mehr an. Die Leistungen werden den Therapeuten ab April nicht mehr vergütet. Die Begründung einer Verordnung
außerhalb des Regelfalls ist Pflicht, auch wenn die Krankenkasse auf die Vorlage
zur Genehmigung verzichtet.

 

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Formulare

Muster 6 (Überweisung)

Muster 6 ändert sich zum 1. April 2011. Alte Vordrucke können nicht aufgebraucht werden. Bitte beachten Sie dies bei der Planung von Vordruckbestellungen.


Muster 63 (Verordnung SAPV)

Änderung: Die Rückseiten der zweiten und dritten Seite (Muster 63 b und 63 c) entfallen.


Muster 71 und 71A (Erstantrag besondere Arzneimitteltherapie / Weiterverordnung / Folgeantrag besondere Arzneimitteltherapie)

Diese Muster entfallen ab dem 1. April.


Muster 80 (Dokumentation des Behandlungsanspruchs von im Ausland Versicherten)

Künftig muss das Geschlecht des Patienten angegeben werden. Die alten Vordrucke können aber noch aufgebraucht werden. Muster 85 (Behandlungsanspruch gem. § 16 Abs. 3a SGB V) wird eingeführt. Dieser Vordruck wird jedoch nur von den Krankenkassen ausgefüllt und dient der Information des Vertragsarztes über den Behandlungsanspruch gem. § 16, Abs. 3a SGB V.

 

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(Quelle: KV Berlin)

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