Auf dieser Seite stellen wir quartalsweise eine Auswahl wesentlicher Änderungen von Gesetzen, Regelungen und Verfahrensweisen zu-
sammen, die für die Tätigkeit niedergelassener Ärzte und Psychothe-
rapeuten von Bedeutung sein können. Zu jedem Thema finden sich eine kurze Erläuterung und eine Sammlung von Verknüpfungen (Links) zu weiterführenden und/oder ergänzenden Seiten des Internetauftritts der KV Berlin.
Wahlen zur 14. Vertreterversammlung der KV Berlin
Abrechnung/Honorar
Verträge
Qualitätssicherung
Verordnung
Beratungsärzte: Impfungen
Fahrender Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Wahlen zur 14. Vertreterversammlung der KV Berlin
Die nächsten Termine:
13.01.2011 - Konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung (20.00 Uhr)
27.01.2011 - Wahl des Vorstandes (20.00 Uhr)
Siehe auch:
Infoseite: Wahlergebnisse
Infoseite: Mitglieder
der 14. Vertreterversammlung 2011 - 2016
KV-Blatt 01/2011: KV-Wahl
2010: Große Listen verlieren, aber: Fachärzte erringen die absolute
Mehrheit
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Abrechnung/Honorar
Ambulante Kodierrichtlinien kommen zum 1. Januar 2011
Die AKR treten wie gesetzlich festgeschrieben zum 1. Januar 2011 in Kraft!
Das hat die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
(KBV) am 3. Dezember 2010 erneut bekräftigt. Sie haben jedoch ein halbes
Jahr Zeit, sich mit den AKR vertraut zu machen. Die KV Berlin rät ihren
Mitgliedern dringend, die Testphase zu nutzen und ab Januar 2011 das richtige
Kodieren in der Praxis zu üben. Fehler, auf die das System im ersten Halbjahr
hinweist, müssen noch nicht direkt korrigiert werden, sie haben noch keine
Auswirkungen auf die Abrechnung des 1. und 2. Quartals 2011.
Achtung: Ab 1. Juli 2011 erstellt Ihr PVS keine Abrechnung mehr, wenn es zu
Fehlern beim Kodieren kommt.
Siehe auch:
Infoseite Themen von A-Z:
Ambulante Kodierrichtinien
Infoseite der KBV:
Richtig kodieren
KV-Blatt 01/2011: Ambulante
Kodierrichtlinien - KV-Vertreterversammlung übt scharfe Kritik am erhöhten
Praxisaufwand
KV-Blatt 01/2011: KBV-Vertreterversammlung:
Vertreter wollen keinen Stopp der Ambulanten Kodierrichtlinien - aber eine Überarbeitung
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Online-Abrechnung
Ab dem 1. Quartal 2011 wird die Online-Abrechnung für alle Ärzte
und Psychotherapeuten verbindlich. Rechtliche Grundlage ist ein Beschluss der
KBV-VV aus dem Jahr 2007. Die KV Berlin bietet ihren Mitgliedern aus diesem
Grund die Möglichkeit, die Abrechnung online zu übertragen. Jedes
KV-Mitglied kann jedoch auch weiterhin die Abrechnungsunterlagen persönlich
in der KV Berlin abgeben.
Siehe auch:
Infoseite Themen von A-Z: Online-Abrechnung
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Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM)
1. Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 SGB V in seiner
235. Sitzung am 24. September 2010 zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM): Aufnahme des Abschnitts 11.4 - Indikationsbezogene molekular-genetische
Stufendiagnostik in das Kapitel 11 und einhergehende Änderungen
2. Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in
seiner 245. Sitzung am 22. Dezember 2010 zur Änderung des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes (EBM): Entfristung der Gebührenordnungsposition
01435
3. Rückwirkend zum 1. Januar 2011 wurden Gebührenordnungs-
positionen des Abschnitts 40.17 im EBM gestrichen und sind
damit nicht mehr abrechnungsfähig. Seit Jahresbeginn gilt das geänderte
Arzneimittelneuordnungsgesetz (AMNOG). Im Zuge dessen wurden die Kostenpauschalen
für die Beantragung einer besonderen Arzneimitteltherapie GOP 40865
bis 40868 des Abschnitts 40.17 des EBM gestrichen. Mit Änderung
des AMNOG wurde § 73d SGB V aufgehoben, die gesetzliche Grundlage für
die Abrechenbarkeit der Positionen entfällt also.
Außerdem werden die Kostenpauschalen 40860 für
die Erstverordnung der SAPV und 40862 (Folgeverordnung) des
Abschnitts 40.17 des EBM mit Wirkung zum 1. April 2011 in die GOPs 01425
und 01426 des Abschnitts 1.4 des EBM überführt. Damit fällt
der Abschnitt 40.17 des Kapitels 40 des EBM ab 1. April komplett weg.
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Krankenkassen-Fusionen
| Kasse 1 |
|
Kasse 2 |
|
Neuer Name |
| AOK Berlin-Brandenburg |
|
AOK Mecklenburg-Vorpommern |
|
AOK Nordost |
Mit Stand zum 01.01.2011 gibt es 156 gesetzliche Krankenkassen in der Bundesrepublik.
Die Aufstellung der Fusionen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
sie stellt den Fusionsprozess der Krankenkassen exemplarisch dar.
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Verträge
SAPV-Vertrag mit der Postbeamtenkrankenkasse
Die KV Berlin hat mit der Postbeamtenkrankenkasse einen SAPV-Rahmenvertrag
geschlossen, Vertragsbeginn ist der 01.01.2011. Gleichzeitig endet der Home-Care-Vertrag
mit der Postbeamtenkrankenkasse.
Siehe auch:
Rundschreiben vom 29.12.2010: Spezialisierte
ambulante Palliativversorgung (SAPV) ab 01.01.2011 auch mit der Postbeamtenkrankenkasse
(PBeaKK)
SAPV-Vertrag
mit der PbeaKK
Beendigungsvereinbarung
Home-Care
Infoseite Themen von A-Z:
SAPV
Infoseite:
SAPV als QS-Leistung
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2. Änderungsvereinbarung zum SAPV-Vertrag
Die 2. Änderungsvereinbarung zum SAPV-Rahmenvertrag sieht den Austausch
des Dokumentationsbogens und nun auch die Weiterleitung des Bogens an Home-Care
e.V. vor. (Gültig ab 01.01.2011 / Änderungsvereinbarung befindet sich
im Unterschriftenverfahren)
Siehe auch:
Infoseite: SAPV-Verträge
Infoseite Themen
von A-Z: SAPV
Infoseite
SAPV als QS-Leistung
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3. Nachtrag zum Rückenschmerzvertrag
Mit Wirkung zum 01.01.2011 treten die Regelungen des 3. Nachtrags zum Vertrag
nach § 73 c SGB V über ein interdisziplinäres Versorgungskonzept
zur Behandlung des unteren unspezifischen Rückenschmerzes zwischen KV Berlin
und KKH-Allianz in Kraft. Neu gefasst ist u.a. das Dokumentationsverfahren.
Siehe auch:
3.
Nachtrag vom 20.10.2010 zum Vertrag über das interdisziplinäre Versorgungskonzept
Rückenschmerz
Rundschreiben vom 01.11.2010: 3. Nachtrag zum Vertrag – Änderungen ab sofort
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Vereinbarung Mammographie-Screening
Die Vereinbarung über die Vergütung der ärztlichen Leistungen
sowie der Sachkosten im Rahmen des Mammographie-Screenings ist bis zum 31.12.2010
befristet. Eine Verlängerung der Mammographievereinbarung über den
31.12.2010 hinaus ist noch offen, die Rückmeldung der Krankenkassen(verbände)
steht aus.
Siehe auch:
Infoseite
Verträge zum Mammographie-Screening
Infoseite Themen von A-Z:
Mammographie-Screening
Infoseite
Qualitätssicherung beim Mammographie-Screening
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Onkologie-Vereinbarung
Die Übergangsvereinbarung gemäß BMV ist verlängert, die
regionale Umsetzung wird vorbereitet.
Siehe auch:
Infoseite
Onkologie-Vereinbarungen
Infoseite Themen von A-Z: Ambulante Krebstherapie in Berlin
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Honorarvertrag 2011
Der Honorarvertrag 2011 befindet sich im Unterschriftenverfahren.
Siehe auch:
Infoseite
Honorarverträge
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Arzneimittel- und Heilmittelrichtgrößen 2011
Es gibt keine neuen Richtgrößen, die alten Richtgrößen
gelten bis auf Weiteres fort.
Siehe auch:
Infoseite
Richtgrößenvereinbarungen
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Qualitätssicherung
QS-Leistung Dialyse
Die Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse (QSD-RL) ist aktualisiert worden.
Die Änderungen treten zum 1. Januar 2011 in Kraft. Zu den wesentlichen
Änderungen gehören die Herabsetzung des Grenzwertes wKt/V bei Peritonealdialysen
von 1,9 auf 1,7, die Änderung der Berechnungsvorschrift zur genauren Abschätzung
des Harnstoffverteilungsvolumens, die Anpassung der Fristen für die Jahresberichterstellung,
die transparentere und aussagekräftigere Gestaltung der Quartals- und Jahresberichte
durch den Zentralen Datenanalysten und die Zusammenfassung der Ergebnisse der
Jahresberichte der fünf Berichtersteller durch eine von der KBV beauftragte
Stelle.
Siehe auch:
Praxisinformation: Aktualisierung der QS-Richtlinie Dialyse zum 1. Januar 2011: Detailanpassungen und wichtige neue Grenzwerte
Infoseite
QS-Leistung Dialyse
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QS-Leistung Vakuumbiopsie der Brust
Zum 01.01.2011 treten Änderungen in der QS-Vereinbarung zur Vakuumbiopsie
der Brust in Kraft. So wurde z.B. die Architekturstörung als zusätzliche
Indikation aufgenommen. Außerdem kann in begründeten Einzelfällen
auf eine Kontroll-Mammographie-Aufnahme verzichtet werden.
Siehe auch:
Praxisinformation: Aktualisierung
der Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust zum 1.
Januar 2011
Infoseite
QS-Leistung Vakuumstanzbiopsie der Brust
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QS-Leistung Kurative Mammographie
Zum 1. April 2011 ist eine Aktualisierung der Qualitätssicherungsvereinbarung
zur kurativen Mammographie geplant. Eine Konsequenz der geplanten Aktualisierungen
ist die Aussetzung der Fallsammlungsprüfungen nach Abschnitt D der Mammographie-Vereinbarung
für drei Monate. Der nächste Vergleichszeitraums beginnt am Tag des
geplanten Inkrafttretens – also am 1. April 2011.
Siehe auch:
Infoseite
QS-Leistung Kurative Mammographie
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Verordnung
AMNOG
Das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) tritt wie geplant zum 01.01.2011
in Kraft und bringt direkt zum Jahresanfang 2011 folgende Änderungen mit
sich, die auch für die Arztpraxis von Interesse sind:
- Erweiterte Aut-idem-Regelung
Bei einer Arznei-Verordnung ohne Aut-idem-Kreuz oder einer Wirkstoffverordnung
(ohne Markennamen) hat die Apotheke zukünftig ein preisgünstiges
oder kassenrabattiertes Arzneimittel abzugeben, das mit dem Verordneten in
Wirkstärke und Packungsgrösse identisch ist und für mindestens
ein gleiches Anwendungsgebiet (und nicht mehr für alle Anwendungsgebiete
wie das Verordnete) zugelassen ist. Als „identische Packungsgrößen“
gelten nun erweiterte Bereiche, dass z.B. eine Packung zu 100 Tabletten auch
mit einer Packung zu 95 Tabletten austauschbar wird.
- Änderung der Packungsgrößenverordnung
Durch die Änderung der Packungsgrössenverordnung ab 01.01.2011 können die
Stückzahlbereiche für die neuen Normgrössen (N1/N2/N3) geändert sein. In einer
Übergangsperiode werden Packungen mit der „alten“ Normgrösseneinteilung als
auch Packungen mit der „neuen“ Normgrösseneinteilung in der Apotheke abgabefähig
sein. Sollten Sie sich hier unsicher sein, kann alternativ zur Verordnung
einer Normgrösse (N1/N2/N3) auch wie bisher die direkte Verordnung der von
Ihnen gewünschten Menge (z.B. 100 Tabletten) erfolgen.
Siehe auch:
Bundesgesetzblatt online:
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
KV-Blatt 01/2011: AMNOG
in Kraft getreten - Was das Arzneimittelreformgesetz ab 1. Januar Neues bringt
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Methylphenidat-Verordnung eingeschränkt
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Arzneimittel-Richtlinie modifiziert.
Es wurde beschlossen, dass Methylphenidat nur noch von Spezialisten verordnet
werden darf (z. B. Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Facharzt für Kinder-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Facharzt für Nervenheilkunde).
In fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen und MVZ soll darauf geachtet werden,
dass der Arzt mit der entsprechenden Qualifikation die Verordnung mit seiner
LANR ausstellt. Hausärzte dürfen nur in ländlichen Regionen, wo die Versorgung
sonst nicht gesichert ist, Folgeverordnungen übernehmen, sonst drohen Regresse.
(bereits seit 1.12.2010 in Kraft)
Siehe auch:
Arzneimittelrichtlinie
des G-BA
KV-Blatt 01/2011: Verordnung
von Stimulanzien nur noch durch Spezialisten
Richtlinie Häusliche Krankenpflege überarbeitet
Änderungen der HKP-Richtlinie sind am 15. bzw. 29.01.2011 in Kraft getreten.
Sie betreffen Konkretisierungen im Leistungsverzeichnis unter Nr. 10 (Blutdruckmessung),
Nr. 31 (Verbände) sowie in § 1 (Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege).
Nunmehr wird z.B. auch das Abnehmen eines Kompressionsverbandes als Maßnahme
der Häuslichen Krankenpflege aufgeführt.
Siehe auch:
HKP-Richtlinie
des G-BA
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Beratungsärzte: Impfungen
HPV: Vervollständigung der Impfserie möglich
Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und Krankenkassenverbände in
Berlin hat auf Drängen und Intervention der KV Berlin auf Landes- und Bundesebene
Anfang Dezember beschlossen, bei der HPV-Impfung doch der Schutzimpfungsrichtlinie
des G-BA zu folgen und keine Leistungseinschränkung vorzunehmen. Das bedeutet,
dass die Grundimmunisierung gegen HPV innerhalb eines Zeitraums von 6 bis 12
Monaten erfolgen kann. Dies entspricht auch der S3-Leitlinie zur Impfprävention
HPV-assoziierter Neoplasien. Die Altersgrenze – bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr – muss weiterhin zwingend eingehalten werden. Mehr Infos zum
Impfschema finden Sie auf dem Beipackzettel der Impfstoffhersteller. Durch das
Einlenken der Kassen ist unser Rundschreiben vom September 2010 gegenstandslos.
Siehe auch:
Infoseite Themen von A-Z:
Schutzimpfungen
KV-Blatt 01/2011: Berliner
Krankenkassen lenken beim Streit um die HPV-Impfung endlich ein
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Fahrender Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Wegepauschalen
Ab dem 01.01.2011 sind die am ÄBD teilnehmenden Ärzte verpflichtet,
für alle Versicherten die Wegepauschalen nach den SNR 40220 und 40226,
40222 und 40228 sowie 40224 und 40230 anzusetzen. Die Pauschalen sind für
jeden Einsatz entsprechend der Tageszeit und der tatsächlichen Entfernung
zwischen Praxis und Einsatzort bei der Abrechnung zu notieren. Nichtvertragsärzte
– ohne Praxis – berücksichtigen hierbei die Entfernung zwischen
ihrem Wohnort und dem Einsatzort.
Siehe auch:
Rundschreiben: Wegepauschalen
im Rahmen des ÄBD ab 01.01.2011
Infoseite Themen von A-Z:
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst
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(Quelle: KV Berlin)