Auf dieser Seite stellen wir quartalsweise eine Auswahl wesentlicher Änderungen von Gesetzen, Regelungen und Verfahrensweisen zu-
sammen, die für die Tätigkeit niedergelassener Ärzte und Psychothe-
rapeuten von Bedeutung sein können. Zu jedem Thema finden sich eine kurze Erläuterung und eine Sammlung von Verknüpfungen (Links) zu weiterführenden und/oder ergänzenden Seiten des Internetauftritts der KV Berlin.
Verträge
Bereitschaftsdienst
Schutzimpfungen
Qualitätssicherung
Abrechnung/Honorar
Verträge
1. Homöopathievertrag: Ab 01.04.2010 auch
mit der Daimler BKK
Die Daimler BKK tritt zum 01.04.2010 dem Homöopathievertrag zwischen der
AG Vertragskoordinierung der KBV und der BKK Securvita bei. Zu Jahresbeginn
war bereits die BKK Linde dem Vertrag beigetreten. Die erneute Abgabe einer
Teilnahmeerklärung für teilnehmende Vertragsärzte ist nicht erforderlich.
Die Teilnahmeerklärung für Versicherte der teilnehmenden Kassen (BKK
Securvita, Linde BKK, Daimler BKK) wurde vereinheitlicht.
Siehe auch:
Teilnahmeerklärung
für Versicherte
KV-Rundschreiben
zum Homöopathie-Vertrag
QS-Leistung
Homöopathie
Verträge
zur Homöopathieversorgung
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2. Home Care
Die meisten regionalen Berliner Home Care-Vereinbarungen gelten auch im 2.
Quartal 2010 fort, so z.B. mit den Ersatzkassen, den BKKn und der Knappschaft.
Siehe auch:
Home
Care-Vereinbarungen
Themen
von A-Z: Home Care
Bereitschaftsdienst
Neue Bereitschaftsdienstordnung seit 01.03.2010
Die Vertreterversammlung der KV Berlin hat am 14. Januar 2010 eine Anpassung
der Bereitschaftsdienstordnung (BDO) an die neu eingeführte Dienstverpflichtung
beschlossen. Die Anpassung, die mit Veröffentlichung im KV-Blatt 03/2010
in Kraft getreten ist, betrifft die Regelungen zu den Teilnahmevoraussetzungen
in § 5 der BDO der KV Berlin.
Siehe auch:
Einzelheiten zur neuen BDO: Amtliche
Bekanntmachungen KV-Blatt 03/2010
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Schutzimpfungen
Die überarbeitete Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie ist am 23. Februar
2010 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Damit tritt sie rückwirkend
zum 15. Oktober 2009 in Kraft.
Siehe auch:
Beschlusstext
des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie
KV-Blatt 02/2010:
STIKO-Empfehlungen vom Sommer 2009 werden jetzt auch Leistungen der GKV
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Qualitätssicherung
1. Ultraschall: Frist ist zum 31. März ausgelaufen
Alle Ärzte, die Ultraschalluntersuchungen als GKV-Leistung abrechnen und eine
Genehmigung für ihre Geräte haben, mussten der KV Berlin bis 31. März 2010 den
Typ und das Baujahr des Ultraschall-Gerätes mitteilen. Dies ist in der seit
1. April 2009 gültigen Ultraschall-Vereinbarung festgeschrieben und wurde den
betreffenden Ärzten im vergangenen Jahr mehrfach mitgeteilt. Ultraschallgeräte,
die derzeit im Einsatz sind, können jedoch bis zum bis 31. März 2013 innerhalb
der vertragsärztlichen Versorgung weiter genutzt werden.
Siehe auch:
QS-Leistung
Ultraschall
Information
für Ärzte mit einer Ultraschall-Genehmigung
2. Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie in Kraft
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Richtlinie über Kriterien
zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen erlassen, die einheitliche
Beurteilungskriterien für arthroskopische Eingriffe am Knie- und Schultergelenk
enthält. Damit soll sichergestellt werden, dass überall in Deutschland
die gleichen Qualitätsstandards gelten und eingehalten werden. Sie ist
am 03.03.2010 in Kraft getreten.
Siehe auch:
Praxisinformation
zur Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie
QS-Leistung
Arthroskopie
3. Redaktionelle Änderung der Onkologie-Vereinbarung: Neue Zuordnung
onkologischer Erkrankungen zu bestimmten Kostenpauschalen
Die mit Wirkung zum 01.10.2009 in Kraft getretene Onkologie-Vereinbarung als
Anlage 7 der Bundesmantelverträge wird rückwirkend zum Termin des
Inkrafttretens geändert. Die Änderung betrifft die Kostenpauschalen
86510 und 86512.
Siehe auch:
Rundschreiben zur Änderung der Onkologie-Vereinbarung
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Abrechnung/Honorar
1. Honorarverteilung von der KV-Vertreterversammlung geändert
Die Regelleistungsvolumen werden zulasten der freien Leistungen stabilisiert.
Die jetzt gefundene Regelung sieht vor, alle freien Leistungen auf der Basis
der Leistungsmenge der Vergleichsquartale des Jahres 2008 (die damals angeforderte
Punktmenge wird mit dem Punktwert 3,5048 Cent multipliziert) zu begrenzen (versorgungsbereichsspezifische
Topfbildung). Analog der Beschlusslage des Bewertungsausschusses wird die sich
daraus ergebende Honorarsumme je Quartal um 10 % gekürzt, weil die Krankenkassen
derzeit nur 90 % der freien Leistungen zum festgelegten Wert bezahlen. Ausgenommen
von dieser Topfbildung sind lediglich die Sachkosten, die Laborsachkosten und
die Leistungen des EBM-Kapitels 35.2 (Psychotherapie). Hier bleibt es bei der
„unbegrenzten“ Honorierung der tatsächlich erbrachten Leistungen.
Die Anlage 1 zum Honorarvertrag wird zum 01.04.2010 entsprechend angepasst.
Die Veröffentlichung erfolgt in Kürze.
Siehe auch:
Honorarverträge
2. Änderung zur Gebührenordnungsposition 01800
Die Gebührenordnungsposition 01800 wurde zum 01.04.2010 wie folgt geändert
(Änderungen im Fettdruck):
Treponemenantikörper-Nachweis mittels TPHA/TPPA-Test (Lues-Suchreaktion)
und/oder Immunoassay im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge -
125 Punkte
Siehe auch:
Beschluss
des Bewertungsausschusses
3. Ergänzende Regelungen zur Abrechnung humangenetischer
Diagnostik
Die Lengendierung der GOP 11320 bis 11322 (Humangenetik) wird zum 1. April
2010 ergänzt. Der abrechnende Arzt muss künftig zusätzlich zur
Gebührenordnungsposition auch die Art der Erkrankung, das untersuchte Gen
und die Anzahl der jeweiligen Nachweise in seiner Abrechnung angeben. Nur dann
bekommt er die Leistungen auch vergütet.
Siehe auch:
Deutsches Ärzteblatt 12/2010:
Beschluss des Bewertungsausschusses
4. Redaktionelle Klarstellung zu Muster 10A in Vordruckerläuterungen
Bei dem Bezug von Leistungen mittels des Musters 10A handelt es sich nicht
um Überweisungen, sondern um Anforderungen. Damit wird weiter verdeutlicht,
dass der Leistungsanforderung mittels des Musters 10A ein persönlicher
Arzt-Patienten-Kontakt und die Vorlage der Krankenversicherungskarte vorausgegangen
sein müssen. Daraus folgt, dass eine Weiterüberweisung des Auftrags
oder Teile hieraus nicht zulässig ist. Die Änderung der Vordruckvereinbarung
tritt zum 01.04.2010 in Kraft.
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(Quelle: KV Berlin)