Die Änderung wurde notwendig, weil es immer mehr Verträge außerhalb der kollektivvertraglichen
Vorschriften (Vertragswettbewerb) gibt. Um die aufwändige Veröffentlichung von
Vertragstexten im KV-Blatt, die lediglich für eine kleine Gruppe von KV-Mitgliedern
relevant sind, zu vermeiden, stellen wir auf dieser Seite die Links zu den jeweils
aktuellen Texten für Sie zusammen.
| Amtliche Bekanntmachungen aus dem KV-Blatt 02/2012 |
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Früherkennungsuntersuchungen Kinder-Jugend /
BKK LV Mitte, BVKJ Service GmbH: Vertrag nach § 73 c SGB V über die Früherkennungsuntersuchungen im
Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der KV Berlin, dem BKK-Landesverband Mitte für beitretende Betriebskrankenkassen und
der BVKJ Service GmbH vom 13.12.2012.
Der Vertrag „Starke Kids“ gilt ab dem 01.01.2012 und regelt die zusätzlichen
Früherkennungsuntersuchungen U10, U11 und J2. Teilnahmeberechtigt sind Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin. Die Teilnahme
muss gegenüber der KV Berlin erklärt werden.
Die teilnehmenden Betriebskrankenkassen vergüten die Leistungen je Untersuchung mit 50 €. Die Vergütung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung. Die Abrechnung erfolgt über die SNRn 99102 (U10), 99120 (U11) und 99121 (J2).
Es wird von der BVKJ Service GmbH eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 1,7 % erhoben und aus dem Honorar abgeführt.
01/02/12
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Verträge: Früherkennungsuntersuchungen
(U10, U11, J2) Kinder und Jugendliche
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14 Seiten | 1.5 MB |
Fortführung des Hausarztvertrages / Knappschaft, AG Vertragskoordinierung, KBV:
Vereinbarung zur Fortführung des Hausarztvertrages gemäß § 73 b SGB V zwischen der Knappschaft und der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung
der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Mit Wirkung zum 01.01.2012 wird der Hausarztvertrag mit der Knappschaft mit folgenden Änderungen unbefristet fortgeführt:
– Die Grundpauschale pro Quartal (SNR 81110) wird von 9 € auf 4 € abgesenkt.
– Zusätzlich zur Grundpauschale ist ein Medikationscheck für ausgewählte
Versicherte vereinbart: Medikationscheck ohne Konsil (SNR 81112) 80 € und mit Konsil (SNR 81113) 180 €
– Die Voraussetzungen zur Teilnahme der Ärzte sind bzgl. der Fortbildungen
zur Arzneimitteltherapie erweitert worden.
02/02/12
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Verträge: Hausarztzentrierte
Versorgung
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Heilmittelvereinbarung 2012 / Alle Krankenkassen:
Heilmittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 i. V. m. Abs. 8 SGB V für das Jahr 2012 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin,
der AOK, dem BKK Landesverband Mitte, dem IKK Landesverband, der Knappschaft, dem LKK Landesverband und den Ersatzkassen. Gültig ab
dem 01.01.2012
Die o. g. Vereinbarung regelt u. a. das Ausgabenvolumen für Heilmittel (200.562.745,00 Euro) und die Aufgaben des Heilmittel-Arbeitsausschusses.
04/02/12
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Verträge: Arznei-
und Heilmittelvereinbarungen
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7 Seiten | 724 KB |
Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2012 / Alle Krankenkassen:
Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK, dem BKK-Landesverband Mitte, dem
IKKLandesverband, der Knappschaft, dem LKK-Landesverband und den Ersatzkassen nach § 84 Abs. 6 i. V. m. Abs. 8 SGB V für das Jahr 2012
für Heilmittel als Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V. Gültig ab 1. Januar 2012.
Die o. g. Vereinbarung regelt u. a. die Höhe der Heilmittelrichtgrößen ab dem 01.01.2012, die Definition von Praxisbesonderheiten und deren
Berücksichtigung, die Datenlieferungen der Vertragspartner (Verordnungskosten,
Fallzahlen etc.) und die Berechnung der Richtgrößenüberschreitung.
Richtgrößen gemäß § 2 Abs. 1 und Anlage 1 der o.g. Vereinbarung ab
01.01.2012
Praxisbesonderheiten gemäß § 3 Abs. 1 und Anlage 2 der o.g.
Vereinbarung
Katalog der Praxisbesonderheiten:
1
Seite | 42 KB
03/02/12
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Richtgrößenvereinbarungen
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8 Seiten | 974 KB |
Gesamtvertrag mit der Knappschaft ab 01.01.2012: Gesamtvertrag nach § 83 SGB V zwischen der KV Berlin und der Knappschaft
ab 01.01.2012 vom 8. Dezember 2011.
Der Vertrag regelt die Grundsätze zur vertragsärztlichen Versorgung der Anspruchsberechtigten der Knappschaft im KV-Bereich Berlin.
Der Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
– Verweise auf BMV-Ä, Vergütungsvereinbarungen (inkl. Zahlungsmodalitäten)
und weitere mit der Knappschaft geschlossene Verträge (z. B. Plausibilitätsvereinbarung, Belegarztvertrag, Sachkosten, ÄBD)
– Ambulante Notfallerstbehandlung und Notdienst
– Grundsätze zur Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung
– Vertragsarztstempel und Sammelerklärung für die ärztliche Abrechnung
gemäß § 35 Abs. 2 BMV-Ä
– Sachlich-rechnerische Prüfung der Abrechnungen gemäß § 45 BMV-Ä
– Abrechnungsverfahren bei Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit
durch den Arzt bzw. Psychotherapeuten
– Rechnungslegung gegenüber der Knappschaft sowie Prüfung der Abrechnungsunterlagen und der Kontoführung
– Versichertenbefragung gemäß § 60 Abs. 3 BMV-Ä
05/02/12
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Gesamtverträge |
6 Seiten | 835 KB |
Verlängerung zur KV-übergreifenden Bereinigung mit dem
BKK-LV Mitte - KV-Bezirke Bayern und Baden-Württemberg: Verlängerung der Vereinbarung zur KV-übergreifenden Bereinigung des
Behandlungsbedarfs nach § 87 a Abs. 3 Satz 2 SGB V bei Abschluss von Verträgen nach § 73 b SGB V in den KV-Bezirken Bayern oder Baden-Württemberg zwischen der KV Berlin und dem BKK Landesverband Mitte
vom 28. Dezember 2011.
Die Vereinbarung zur KV-übergreifenden Bereinigung des Behandlungsbedarfs
nach § 87 a Abs. 3 Satz 2 SGB V bei Abschluss von Verträgen nach § 73 b SGB V in den KV-Bezirken Bayern oder Baden-Württemberg
vom 19.11.2010 gilt für die Bereinigungsquartale 2012 fort.
06/02/12 weitere
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Honorarverträge
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1 Seite | 186 KB |
Verlängerung zur KV-übergreifenden Bereinigung mit dem
BKK-LV Mitte - KV-Bezirk Bremen: Verlängerung der Vereinbarung zur KV-übergreifenden Bereinigung des
Behandlungsbedarfs nach § 87 a Abs. 3 Satz 2 SGB V bei Abschluss von Verträgen nach § 73 b SGB V im KV-Bezirk Bremen zwischen der KV Berlin
und dem BKK Landesverband Mitte vom 28. Dezember 2011.
Die Vereinbarung zur KV-übergreifenden Bereinigung des Behandlungsbedarfs
nach § 87 a Abs. 3 Satz 2 SGB V bei Abschluss von Verträgen nach § 73 b SGB V im KV-Bezirk Bremen vom 18.02.2011 gilt für die
Bereinigungsquartale 2012 fort.
07/02/12
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Honorarverträge |
1 Seite | 171 KB |
Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten bei privaten Auslandsreisen und HPV-Impfstoff – Deutsche BKK:
Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten bei privaten Auslandsreisen
nach § 132 e SGB V und Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs mit humanem Papillomvirus-Impfstoff (HPV) nach § 20 d
Abs. 2 SGB V mit der Deutschen BKK vom 29. Dezember 2011.
Der Vertrag regelt die Durchführung und Abrechnung von Reiseschutzimpfungen
sowie der erweiterten HPV Impfung für weibliche Versicherte vom 18.–26. Lebensjahr. Er gilt ab dem 1. Januar 2012.
Die Durchführung der Schutzimpfung soll sich nach den Empfehlungen der STIKO sowie der jeweiligen Fachinformation richten. Dies bezieht
sich auf die Impfzeitpunkte, Intervalle und Indikationen.
Es können folgende Reiseschutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten nach dieser Vereinbarung durchgeführt werden:
– Hepatitis A
– Hepatitis B
– FSME
– Meningokokken
– Tollwut
– Typhus
Die Vergütung für die Einfachimpfung beträgt 17,00 EUR und für die Zweifachimpfung 21,00 EUR. Die erste HPV-Impfung wird mit
15,00 EUR, jede zweite Impfung mit 10,00 EUR vergütet. Die Vergütung erfolgt außerhalb der
MGV.
Die Praxisgebühr ist auch bei der alleinigen Durchführung der Impfung nach diesem Vertrag einzubehalten.
Die Teilnahme des Arztes an der Vereinbarung ist freiwillig und gilt für Versicherte, der Deutschen BKK, unabhängig vom Wohnort.
An dieser Vereinbarung können in Berlin zugelassene Vertragsärzte und angestellte Ärzte teilnehmen, außer Ärzten der Fachgruppen, die gemäß
§ 13 Abs. 4 BMV-Ä nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden dürfen.
Die Teilnahme muss schriftlich bei der KV Berlin beantragt werden.
08/02/12
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Impfvereinbarungen
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Seiten | 755 KB |
Fördervertrag Onkologie für Versicherte mit Wohnort Berlin / AOK Nordost:
Vereinbarung zur Förderung der qualifizierten ambulanten medizinischen
Versorgung auf dem Gebiet der Onkologie für Versicherte der AOK Nordost für Versicherte mit Wohnort in
Berlin vom 6. Dezember 2011.
Die KV Berlin hat mit der AOK Nordost in Zusammenarbeit mit dem NIO Berlin e. V. zum 01.12.2011 einen Vertrag geschlossen, der die onkologische
Behandlung fördert. Ziel ist die strukturierte Zusammenarbeit verschiedener Akteure in der onkologischen Versorgung. Der dadurch
entstehende zeitliche Mehraufwand wird im Rahmen einer Pauschale bei der Bluttransfusion oder Gabe von Thrombozytenkonzentraten mit
40 Euro (SNR 99605) einmal je Behandlungstag vergütet. Der Vertrag gilt für Versicherte mit onkologischen Erkrankungen gemäß § 1 Abs. 2
der Onkologievereinbarung.
Die Aufgaben aus dem Vertrag sind:
– Bezug der parenteralen Zubereitungen für Versicherte der AOK Nordost ausschließlich von Apotheken, mit denen die AOK Nordost einen
Vertrag gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V hat
– zweckmäßiges Verfahren zur Bestellung und Belieferung von parenteralen
Zubereitungen mit den Apotheken
– qualifizierte Beratung der Versicherten der AOK Nordost hinsichtlich der Versorgung durch die in Apotheken hergestellten parenteralen
Zubereitungen
– Bestellungen der parenteralen Zubereitungen auf Abruf unter Beachtung von Wirtschaftlichkeitskriterien
– Verzicht auf Ankreuzen des Aut-idem-Feldes.
Teilnehmen können
– Ärzte, die über eine Genehmigung als besonders qualifizierter Arzt nach der jeweils gültigen regionalen Onkologievereinbarung
verfügen
– in Ausnahmefällen: Fachärzte für Innere Medizin mit Qualifikation als onkologisch qualifizierter Arzt nach der regionalen Onkologievereinbarung
und bis zum 30.09.2009 Teilnahme an der „Vereinbarung zur Förderung der qualifizierten ambulanten medizinischen
Versorgung auf dem Gebiet der Onkologie gemäß § 73 a SGB V“ (alter Strukturvertrag).
09/02/12
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Onkologie/ambulante Krebstherapie |
9 Seiten | 950 KB |