Die Änderung wurde notwendig, weil es immer mehr Verträge außerhalb der kollektivvertraglichen
Vorschriften (Vertragswettbewerb) gibt. Um die aufwändige Veröffentlichung von
Vertragstexten im KV-Blatt, die lediglich für eine kleine Gruppe von KV-Mitgliedern
relevant sind, zu vermeiden, stellen wir auf dieser Seite die Links zu den jeweils
aktuellen Texten für Sie zusammen.
| Amtliche Bekanntmachungen aus dem KV-Blatt 03/10 |
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Vereinbarung über die Teilnahmevoraussetzungen und die Vergütung für die
qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten in Berlin / alle Kassen:
Vereinbarung über die Teilnahmevoraussetzungen und die Vergütung für die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten in
Berlin gemäß § 3 Abs. 7 und § 9 der Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen
(BMV) „Onkologievereinbarung“ zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
Berlin – nachfolgend KV Berlin genannt – und der AOK Berlin –
Die Gesundheitskasse, handelnd als Landesverband Berlin
gemäß § 207 Abs. 4 SGB V mit Wirkung für die Ortskrankenkassen, den Ersatzkassen Barmer Ersatzkasse, Techniker Krankenkasse (TK), Deutsche
Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse), KKH-Allianz (Ersatzkasse), Gmünder ErsatzKasse (GEK), HEK –
Hanseatische Krankenkasse,
Hamburg Münchener Krankenkasse, hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten
durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung Berlin, dem BKK-Landesverband
Ost, der BIG direkt gesund, handelnd als IKK Landesverband, der Knappschaft, Regionaldirektion Berlin, sowie der Krankenkasse für
den Gartenbau, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Berlin –
nachfolgend Verbände der Krankenkassen
genannt –
vom 29.12.2009
§ 1 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Gemäß § 3 Abs. 7 Anlage 7 BMV werden für den KV-Bereich Berlin aus Gründen der Sicherstellung einer flächendeckenden qualifizierten
ambulanten Behandlung krebskranker Patienten die nachzuweisenden Patientenzahlen nach § 3 Abs. 4 Anlage 7 BMV für folgende Fachgruppen
wie folgt festgelegt: siehe Tabelle 1.
(2) Aus Sicherstellungsgründen gelten Fachärzte für Hämatologie oder internistische Onkologie, die die erforderlichen Mindestzahlen
gemäß § 3 Abs. 4 Anlage 7 BMV noch nicht erfüllen, befristet bis zum 31.12.2010 als onkologisch besonders qualifizierte Ärzte im Sinne der
Anlage 7 BMV.
§ 2 Vergütung
1. Onkologisch qualifizierte Ärzte und onkologisch besonders qualifizierte
Ärzte mit einer entsprechenden Abrechnungsgenehmigung der KV Berlin erhalten zur Erstattung des besonderen Aufwandes für die qualifizierte
ambulante Versorgung krebskranker Patienten gemäß § 9 Anlage 7 BMV i. V. m. § 3 Abs. 7 Anlage 7 BMV folgende Vergütung: siehe Tabelle 2.
2. Ärzte, die eine Genehmigung erhalten haben, weil sie die Voraussetzungen
lediglich nach Anhang 3 der Anlage 7 BMV nachgewiesen haben, jedoch nicht die fachlichen Qualifikationen nach § 3 Abs. 2 Onkologie-Vereinbarung erfüllen, bekommen die Basisvergütung.
3. Ärzte, die die Mindestfallzahlen erfüllt haben, jedoch die weiteren fachlichen Qualifikationen nach § 3 Abs. 2 Onkologie-Vereinbarung nicht
erfüllen, erhalten ebenfalls die Basisvergütung.
4. Ärzte, die sowohl die Mindestfallzahlen als auch die fachlichen Qualifikationen
nach § 3 Abs. 2 Onkologie-Vereinbarung erfüllen, erhalten zusätzlich zur Basisvergütung den Qualifikationszuschlag.
5. Fachärzte für Hämatologie oder internistische Onkologie gemäß § 1
Abs. 2 dieser Vereinbarung erhalten zusätzlich zur Basisvergütung den Qualifikationszuschlag
6. Zur Feststellung der Fallwerte für das IV. Quartal 2008 in Umsetzung von Teil B Nr. 8 der Anlage 7 BMV verständigen sich die Vertragspartner bis zum 28.02.2010.
§ 3 Geltungszeitraum
Diese Vereinbarung tritt zum 1. Oktober 2009 in Kraft und ergänzt bzw. ersetzt die regionalen Vereinbarungen über Vertragsregelungen
zur Onkologie für das 4. Quartal 2009 mit der BIG direkt gesund vom 23.09.2009, dem BKK-Landesverband Ost vom 23.09.2009, der Krankenkasse
für den Gartenbau vom 23.09.2009, dem Verband der Ersatzkassen vom 24.09.2009 und der AOK Berlin vom 28.09.2009 sowie die
Vereinbarung zur Onkologie für das 4. Quartal 2009 mit der Knappschaft vom 23.09.2009.
Protokollnotiz:
Zum Nachweis der Erfüllung der Mindestzahlen als Voraussetzung für den Zuschlag zur Vergütung reichen die Ärzte eine Patientenliste mit
Diagnosen und Therapieformen ein. Die Überprüfung durch die KV Berlin erfolgt im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der fachlichen
Befähigung nach § 7 Anlage 7 BMV anhand der Abrechnung.
Ist eine Kontrolle durch die Abrechnung nicht möglich, weil die Liste Patienten enthält, die über andere Kostenträger abgerechnet werden,
so ist der Nachweis über die Vorlage der Patientendokumentation zu erbringen.
01/03/10
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Onkologie |
4 Seiten | 507 KB
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Ergänzung Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung / alle Kassen: Ergänzungsvereinbarung zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung nach
§ 84 Abs. 6 i.V.m. Abs. 8 SGB V für das Jahr 2009 als Grundlage für die
Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V zwischen der Kassenärztlichen
Vereinigung Berlin – nachfolgend KV Berlin genannt – und der AOK Berlin –
Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband Ost – Landesrepräsentanz Berlin-Brandenburg –
der BIG direkt gesund – handelnd
als IKK-Landesverband –, der Knappschaft Regionaldirektion Berlin der Krankenkasse für den Gartenbau –
handelnd als Landesverband
für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Berlin – den
Ersatzkassen: – Barmer Ersatzkasse, – Techniker Krankenkasse (TK), –
Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse), – KKH-Allianz
(Ersatzkasse), – Gmünder ErsatzKasse (GEK), – HEK – Hanseatische Krankenkasse, –
Hamburg Münchener Krankenkasse, – hkk gemeinsamer
Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung
Berlin – nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt –, vom 28.12.2009
Bei der Ermittlung der Richtgrößenüberschreitung – bezogen auf die Heilmittelverordnungen des Jahres 2009 –
nach § 5 Abs. 1 der Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2009 und bei der zugehörigen Richtgrößenprüfung
werden gemäß § 5 Abs. 3 der Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2009 fiktive Richtgrößen zugrunde gelegt.
Nach Vorliegen der erforderlichen Daten stellen die Vertragspartner in
Umsetzung der in § 5 Abs. 3 der Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung
2009 festgelegten Regeln die in Anlage 1 aufgeführten fiktiven Richtgrößen
fest.
02/03/10
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Richtgrößen |
3 Seiten | 118 KB
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| Datenübersicht nach § 286 SGB V
Nach § 286 SGB V ist die Kassenärztliche Vereinigung Berlin verpflichtet,
einmal jährlich eine Übersicht über die Art der von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten zu erstellen und zu veröffentlichen. Dieser
Auflage kommen wir hiermit nach.
- Arzt und Praxenstammdaten: gemäß Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte
- Praxis-Abrechnungsdaten: Praxen-Abrechnungsnummer, Leistungspositionen,
Punktmengen und Fallwerte, sonstige Fallangaben
- Praxis-Abrechnungskonten: abgerechnete und gezahlte Honorare,
Abschlagszahlungen sowie sonstige Geldbewegungen (Inkasso, Gebühren, pp.)
- Betroffener Personenkreis: Mitglieder der KV Berlin und alle weiteren
im Arztregister eingetragenen oder an der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen
Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Berlin, 26.01.2010
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts
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Veränderungen im Planungsbereich Berlin
gemäß Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Berlin
am 10. Februar 2010
Berlin, 10.02.2010
Vorsitzender H. Schultze
Für die Ärzte Dr. A. Prehn
Für die Krankenkassen H. Möhlmann |
2 Seiten | 49 KB |
Heilmittelvereinbarung 2010 / alle Krankenkassen: Heilmittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 i. V. m. Abs. 8 SGB V für das
Jahr 2010 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK, den BKKn, IKKn, der Knappschaft, der Krankenkasse für Gartenbau
und den Ekn vom 01.02.2010
Vereinbarung über das Ausgabenvolumen für die im Jahr 2010 insgesamt von den Vertragsärzten in Berlin zu verordnenden Heilmittel zur
Gewährleistung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Heilmittelversorgung.
06/03/10
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Arznei- und Heilmittelvereinbarungen |
7 Seiten | 2.1 MB |
Bereitschaftsdienstordnung / Änderung
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin hat am 14. Januar 2010 eine Anpassung der Bereitschaftsdienstordnung an
die neu eingeführte Dienstverpflichtung bezüglich der Regelungen zu den Teilnahmevoraussetzungen in § 5 der Bereitschaftsdienstordnung
der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin beschlossen:
§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Bereitschaftsdienstordnung erhält folgende Fassung:
Voraussetzungen für die Teilnahme am fahrenden Dienst und Beratungsdienst
in der Leitstelle des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes sind folgende Kriterien:
a) die Teilnahme an einem Einführungskurs,
b) die Teilnahme an einer/-m Einweisungsfahrt/-dienst,
c) die Teilnahme an einem ÄBD-Qualitätssicherungskurs,
d) die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen, die von der Bereitschaftsdienstkommission
festgelegt werden.
Nach Abs. 1 wird ein neuer Absatz 1 a) eingefügt. Dieser lautet:
Die Voraussetzungen für den Dienst in der Kinderärztlichen Erste-Hilfe-Stelle werden erfüllt durch den Nachweis der Gebietsbezeichnung Facharzt
bzw. Fachärztin für Kinderheilkunde bzw. Kinderheilkunde und Jugendmedizin und den Nachweis, dass sie als zugelassene Fachärzte
angestellte Ärzte in Vertragspraxen bzw. MVZ’s und Gesundheitseinrichtungen
nach § 311 Abs. 2 SGB V oder in einer Kinderärztlichen Abteilung eines Krankenhauses tätig sind. Bei Fachärzten bzw. Fachärztinnen
für Kinderheilkunde oder Kinderheilkunde und Jugendmedizin, die nicht kinderärztlich tätig sind, kann die Teilnahme an dem Kinderärztlichen
Dienst in den Erste-Hilfe-Stellen von der Erfüllung der Kriterien des § 5
Abs. 1 abhängig gemacht werden.
Die Änderungen bzw. Ergänzungen treten mit ihrer Veröffentlichung im
KV-Blatt in Kraft.
Berlin, 14. Januar 2010
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Dr. Herbert Menzel
Vorsitzender Vertreterversammlung
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Rechtsquellen |
10 Seiten | 60 KB |
Arzneimittelvereinbarung 2010 / alle Krankenkassen: Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2010 für
Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK, den
BKKn, IKKn, der Knappschaft, der Krankenkasse für Gartenbau und den Ekn vom 11.02.2010
Vereinbarung über das Ausgabenvolumen für die im Jahr 2010 insgesamt von den Vertragsärzten in Berlin zu verordnenden Arznei- und Verbandmittel
zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung und über Versorgungsziele.
Die entsprechend der Anlage 1 der Arzneimittelvereinbarung 2010 angeführten
Zielwerte können bei individueller Erreichung zu einer Verminderung der jeweiligen Verordnungskosten der zu prüfenden Betriebsstätte
führen.
07/03/10
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Arznei- und Heilmittelvereinbarungen |
7 Seiten | 2.1 MB |