Verträge aus dem aktuellen KV-Blatt

Mit dem 12. Nachtrag zur Satzung der KV Berlin (§ 13) wurde u.a. festgelegt, dass Bekannt- machungen der Vereinigung auf der Internetseite der KV Berlin veröffentlicht werden können. Voraussetzung ist ein entsprechender Hinweis im KV-Blatt.

Die Änderung wurde notwendig, weil es immer mehr Verträge außerhalb der kollektivvertraglichen Vorschriften (Vertragswettbewerb) gibt. Um die aufwändige Veröffentlichung von Vertragstexten im KV-Blatt, die lediglich für eine kleine Gruppe von KV-Mitgliedern relevant sind, zu vermeiden, stellen wir auf dieser Seite die Links zu den jeweils aktuellen Texten für Sie zusammen.

 

Amtliche Bekanntmachungen aus dem KV-Blatt 03/10 Datei
Vereinbarung über die Teilnahmevoraussetzungen und die Vergütung für die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten in Berlin / alle Kassen: Vereinbarung über die Teilnahmevoraussetzungen und die Vergütung für die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten in Berlin gemäß § 3 Abs. 7 und § 9 der Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen (BMV) „Onkologievereinbarung“ zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin – nachfolgend KV Berlin genannt – und der AOK Berlin – Die Gesundheitskasse, handelnd als Landesverband Berlin gemäß § 207 Abs. 4 SGB V mit Wirkung für die Ortskrankenkassen, den Ersatzkassen Barmer Ersatzkasse, Techniker Krankenkasse (TK), Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse), KKH-Allianz (Ersatzkasse), Gmünder ErsatzKasse (GEK), HEK – Hanseatische Krankenkasse, Hamburg Münchener Krankenkasse, hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung Berlin, dem BKK-Landesverband Ost, der BIG direkt gesund, handelnd als IKK Landesverband, der Knappschaft, Regionaldirektion Berlin, sowie der Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Berlin – nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt –
vom 29.12.2009

§ 1 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Gemäß § 3 Abs. 7 Anlage 7 BMV werden für den KV-Bereich Berlin aus Gründen der Sicherstellung einer flächendeckenden qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten die nachzuweisenden Patientenzahlen nach § 3 Abs. 4 Anlage 7 BMV für folgende Fachgruppen wie folgt festgelegt: siehe Tabelle 1.

(2) Aus Sicherstellungsgründen gelten Fachärzte für Hämatologie oder internistische Onkologie, die die erforderlichen Mindestzahlen gemäß § 3 Abs. 4 Anlage 7 BMV noch nicht erfüllen, befristet bis zum 31.12.2010 als onkologisch besonders qualifizierte Ärzte im Sinne der Anlage 7 BMV.

§ 2 Vergütung
1. Onkologisch qualifizierte Ärzte und onkologisch besonders qualifizierte Ärzte mit einer entsprechenden Abrechnungsgenehmigung der KV Berlin erhalten zur Erstattung des besonderen Aufwandes für die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten gemäß § 9 Anlage 7 BMV i. V. m. § 3 Abs. 7 Anlage 7 BMV folgende Vergütung: siehe Tabelle 2.

2. Ärzte, die eine Genehmigung erhalten haben, weil sie die Voraussetzungen lediglich nach Anhang 3 der Anlage 7 BMV nachgewiesen haben, jedoch nicht die fachlichen Qualifikationen nach § 3 Abs. 2 Onkologie-Vereinbarung erfüllen, bekommen die Basisvergütung.

3. Ärzte, die die Mindestfallzahlen erfüllt haben, jedoch die weiteren fachlichen Qualifikationen nach § 3 Abs. 2 Onkologie-Vereinbarung nicht erfüllen, erhalten ebenfalls die Basisvergütung.

4. Ärzte, die sowohl die Mindestfallzahlen als auch die fachlichen Qualifikationen nach § 3 Abs. 2 Onkologie-Vereinbarung erfüllen, erhalten zusätzlich zur Basisvergütung den Qualifikationszuschlag.

5. Fachärzte für Hämatologie oder internistische Onkologie gemäß § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung erhalten zusätzlich zur Basisvergütung den Qualifikationszuschlag 6. Zur Feststellung der Fallwerte für das IV. Quartal 2008 in Umsetzung von Teil B Nr. 8 der Anlage 7 BMV verständigen sich die Vertragspartner bis zum 28.02.2010.

§ 3 Geltungszeitraum
Diese Vereinbarung tritt zum 1. Oktober 2009 in Kraft und ergänzt bzw. ersetzt die regionalen Vereinbarungen über Vertragsregelungen zur Onkologie für das 4. Quartal 2009 mit der BIG direkt gesund vom 23.09.2009, dem BKK-Landesverband Ost vom 23.09.2009, der Krankenkasse für den Gartenbau vom 23.09.2009, dem Verband der Ersatzkassen vom 24.09.2009 und der AOK Berlin vom 28.09.2009 sowie die Vereinbarung zur Onkologie für das 4. Quartal 2009 mit der Knappschaft vom 23.09.2009.

Protokollnotiz:
Zum Nachweis der Erfüllung der Mindestzahlen als Voraussetzung für den Zuschlag zur Vergütung reichen die Ärzte eine Patientenliste mit Diagnosen und Therapieformen ein. Die Überprüfung durch die KV Berlin erfolgt im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung nach § 7 Anlage 7 BMV anhand der Abrechnung.

Ist eine Kontrolle durch die Abrechnung nicht möglich, weil die Liste Patienten enthält, die über andere Kostenträger abgerechnet werden, so ist der Nachweis über die Vorlage der Patientendokumentation zu erbringen.

01/03/10

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Onkologie
4 Seiten | 507 KB
Ergänzung Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung / alle Kassen: Ergänzungsvereinbarung zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung nach § 84 Abs. 6 i.V.m. Abs. 8 SGB V für das Jahr 2009 als Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin – nachfolgend KV Berlin genannt – und der AOK Berlin – Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband Ost – Landesrepräsentanz Berlin-Brandenburg – der BIG direkt gesund – handelnd als IKK-Landesverband –, der Knappschaft Regionaldirektion Berlin der Krankenkasse für den Gartenbau – handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Berlin – den
Ersatzkassen: – Barmer Ersatzkasse, – Techniker Krankenkasse (TK), – Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse), – KKH-Allianz (Ersatzkasse), – Gmünder ErsatzKasse (GEK), – HEK – Hanseatische Krankenkasse, – Hamburg Münchener Krankenkasse, – hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung Berlin – nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt –, vom 28.12.2009

Bei der Ermittlung der Richtgrößenüberschreitung – bezogen auf die Heilmittelverordnungen des Jahres 2009 – nach § 5 Abs. 1 der Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2009 und bei der zugehörigen Richtgrößenprüfung werden gemäß § 5 Abs. 3 der Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2009 fiktive Richtgrößen zugrunde gelegt.

Nach Vorliegen der erforderlichen Daten stellen die Vertragspartner in Umsetzung der in § 5 Abs. 3 der Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2009 festgelegten Regeln die in Anlage 1 aufgeführten fiktiven Richtgrößen fest.

02/03/10

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Richtgrößen
3 Seiten | 118 KB 
Datenübersicht nach § 286 SGB V

Nach § 286 SGB V ist die Kassenärztliche Vereinigung Berlin verpflichtet, einmal jährlich eine Übersicht über die Art der von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten zu erstellen und zu veröffentlichen. Dieser Auflage kommen wir hiermit nach.

  • Arzt und Praxenstammdaten: gemäß Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
  • Praxis-Abrechnungsdaten: Praxen-Abrechnungsnummer, Leistungspositionen, Punktmengen und Fallwerte, sonstige Fallangaben
  • Praxis-Abrechnungskonten: abgerechnete und gezahlte Honorare, Abschlagszahlungen sowie sonstige Geldbewegungen (Inkasso, Gebühren, pp.)
  • Betroffener Personenkreis: Mitglieder der KV Berlin und alle weiteren im Arztregister eingetragenen oder an der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Berlin, 26.01.2010

Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Veränderungen im Planungsbereich Berlin

gemäß Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Berlin am 10. Februar 2010

Berlin, 10.02.2010

Vorsitzender H. Schultze
Für die Ärzte Dr. A. Prehn
Für die Krankenkassen H. Möhlmann
2 Seiten | 49 KB
Heilmittelvereinbarung 2010 / alle Krankenkassen: Heilmittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 i. V. m. Abs. 8 SGB V für das Jahr 2010 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK, den BKKn, IKKn, der Knappschaft, der Krankenkasse für Gartenbau und den Ekn vom 01.02.2010

Vereinbarung über das Ausgabenvolumen für die im Jahr 2010 insgesamt von den Vertragsärzten in Berlin zu verordnenden Heilmittel zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Heilmittelversorgung.

06/03/10

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Arznei- und Heilmittelvereinbarungen
7 Seiten | 2.1 MB
Bereitschaftsdienstordnung / Änderung

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin hat am 14. Januar 2010 eine Anpassung der Bereitschaftsdienstordnung an die neu eingeführte Dienstverpflichtung bezüglich der Regelungen zu den Teilnahmevoraussetzungen in § 5 der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin beschlossen:

§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Bereitschaftsdienstordnung erhält folgende Fassung:

Voraussetzungen für die Teilnahme am fahrenden Dienst und Beratungsdienst in der Leitstelle des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes sind folgende Kriterien:
a) die Teilnahme an einem Einführungskurs,
b) die Teilnahme an einer/-m Einweisungsfahrt/-dienst,
c) die Teilnahme an einem ÄBD-Qualitätssicherungskurs,
d) die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen, die von der Bereitschaftsdienstkommission festgelegt werden.

Nach Abs. 1 wird ein neuer Absatz 1 a) eingefügt. Dieser lautet:
Die Voraussetzungen für den Dienst in der Kinderärztlichen Erste-Hilfe-Stelle werden erfüllt durch den Nachweis der Gebietsbezeichnung Facharzt bzw. Fachärztin für Kinderheilkunde bzw. Kinderheilkunde und Jugendmedizin und den Nachweis, dass sie als zugelassene Fachärzte angestellte Ärzte in Vertragspraxen bzw. MVZ’s und Gesundheitseinrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V oder in einer Kinderärztlichen Abteilung eines Krankenhauses tätig sind. Bei Fachärzten bzw. Fachärztinnen für Kinderheilkunde oder Kinderheilkunde und Jugendmedizin, die nicht kinderärztlich tätig sind, kann die Teilnahme an dem Kinderärztlichen Dienst in den Erste-Hilfe-Stellen von der Erfüllung der Kriterien des § 5 Abs. 1 abhängig gemacht werden.

Die Änderungen bzw. Ergänzungen treten mit ihrer Veröffentlichung im KV-Blatt in Kraft.

Berlin, 14. Januar 2010

Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Dr. Herbert Menzel
Vorsitzender Vertreterversammlung

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Rechtsquellen
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Arzneimittelvereinbarung 2010 / alle Krankenkassen: Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2010 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK, den BKKn, IKKn, der Knappschaft, der Krankenkasse für Gartenbau und den Ekn vom 11.02.2010

Vereinbarung über das Ausgabenvolumen für die im Jahr 2010 insgesamt von den Vertragsärzten in Berlin zu verordnenden Arznei- und Verbandmittel zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung und über Versorgungsziele.

Die entsprechend der Anlage 1 der Arzneimittelvereinbarung 2010 angeführten Zielwerte können bei individueller Erreichung zu einer Verminderung der jeweiligen Verordnungskosten der zu prüfenden Betriebsstätte führen.

07/03/10

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Arznei- und Heilmittelvereinbarungen
7 Seiten | 2.1 MB

(Quelle: KV-Blatt 03/2010)

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