Die Richtgröße bezeichnet den Euro-Betrag, der für Arznei- und Ver-
bandmittel (inklusive Sprechstundenbedarf) sowie Heilmittelverord-
nungen pro Patient und Quartal im Durchschnitt zur Verfügung steht.
Richtgröße auch für Patienten ohne Rezept
Dieser Euro-Betrag gilt auch für Patienten, die nur einmal im Quartal zu ihrem
Arzt gehen und nichts verschrieben bekommen. Dadurch kann der Arzt anderen Patienten
mehr verordnen, als die Richtgröße vorsieht. Entscheidend ist, ob der Arzt seine
jährliche Richtgrößen-
summe einhält (Zahl der Behandlungsfälle x Richtgröße = Richtgrößenvolumen).
Originalschein, Vertreterschein - Wann wird eine Richtgröße ausgelöst
In der Regel löst die Behandlung eines Patienten auch eine Richtgrö-
ße in voller Höhe aus. Doch es gibt Ausnahmen, z.B. bei der Behand-
lung im Vertretungsfall. Bei welcher Abrechnungsscheinart eine Richtgröße ausgelöst
wird, entnehmen Sie bitte der Übersicht.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen verein-
baren gemäß § 84 SGB V jährlich arztgruppenspezifische Richtgrö-
ßen für Mitglieder und Familienmitversicherte sowie für Rentner.
Richtgrößenprüfung
Die Einhaltung der Richtgrößensumme wird im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen
Richtgrößenprüfung jährlich kontrolliert. Die Prü-
fung erfolgt durch die von der KV Berlin und den Verbänden der Krankenkassen
errichtete Prüfungsstelle. Sie bezieht sich auf die Verordnungstätigkeit
des Arztes (Arznei- und Heilmittel).
Überschreitet ein Arzt die Richtgrößensumme um mehr als 15 Pro-
zent, wird sein Verordnungsverhalten geprüft. Bei einer Überschrei-
tung bis 25 Prozent erfolgt eine Beratung, darüber droht ihm ein Regress, sofern
die Überschreitung nicht durch Praxisbesonder-
heiten gerechtfertigt ist.
Aktuelle Zahlen zur Richtgrößenüberschreitung und Informationen zur Vermeidung
von Regressforderungen finden Sie im Budget-Bulletin.
(Quelle: KV Berlin)