Arznei- und Heilmittelrichtgrößen

Die Berliner Krankenkassenverbände und die Kassenärztliche Vereinigung Berlin haben sich auf dem Verhandlungsweg auf eine lineare Erhöhung der Arzneimittel- sowie der Heilmittel-Richtgrößen für das Jahr 2012 geeinigt.

Arzneimittel-Richtgrößen

Die Fachgruppenzuordnung zu den Arzneimittel-Richtgrößen erfolgt nach der Honoraruntergruppe (HUG). Die ab 01.01.2013 geltenden Arzneimittel-Richtgrößen finden Sie hier.

Praxisbesonderheiten

Die Vertragspartner haben sich auf eine Liste von Praxisbesonderheiten geeinigt, die im Vergleich zum Vorjahr in bestimmten Bereichen erweitert wurde:

  • Für Dermatologen und Gastroenterologen gilt die Therapie mit Biologicals bei definierten Diagnosen bereits ab dem 1. Fall als Praxisbesonderheit.
  • Für Kinderpneumologen gilt die Asthmatherapie und die Hyposensibilisierung als Praxisbesonderheiten ab dem 1. Fall.
  • Für Neuropädiater gilt die Therapie mit Antiepileptika ab dem 1. Fall als Praxisbesonderheit.
  • Für die Behandlung von Multipler Sklerose gelten neue Medikamente ebenfalls als Praxisbesonderheit.
  • Bei onkologischen Erkrankungen wird die Therapie mit „Antikörpern“ ebenfalls als Praxisbesonderheit anerkannt.
  • Die Therapie der präterminalen Niereninsuffizienz gilt ebenfalls als Praxisbesonderheit.
  • Für alle Fachgruppen, bei denen Praxisbesonderheiten erst ab dem Fachgruppenschnitt gelten, werden zur Bemessung des „Sockels“ die Verordnungskosten des Jahres 2009 zugrunde gelegt.

Die vollständige Liste der Arzneimittel-Praxisbesonderheiten ab 01.01.2012 finden Sie hier.

Die oben genannten Anpassungen der Praxisbesonderheiten gelten auch rückwirkend für das 2. Halbjahr 2011.

Heilmittel-Richtgrößen

Die Zuordnung der Richtgrößen zu den Fachgruppen erfolgt wie bisher über die „Kostenträgerfachgruppe“ (KTFG – letzten beiden Zahlen der lebenslangen Arztnummer). Die Richtgrößen konnten um gut 9 % erhöht werden. Die ab 01.01.2012 geltenden Heilmittel-Richtgrößen finden Sie hier.

Praxisbesonderheiten

Seit dem 01.01.2013 gelten für die Verordnungen von Heilmitteln bundeseinheitliche Praxisbesonderheiten. Hierzu haben sich die Vertragspartner auf der Bundesebene auf eine Liste mit Diagnosen verständigt. Die Diagnosen sind per ICD-10-Code verschlüsselt und den Diagnosegruppen respektive dem Indikationsschlüssel nach der Heilmittel-Richtlinie zugeordnet. Die Verordnungen aufgrund dieser Diagnosen gelten als Praxisbesonderheit, die im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung von der Prüfungsstelle anzuerkennen sind.
[mehr Informationen: Rundschreiben vom Dezember 2012].

(Quelle: KV Berlin)

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