Die Berliner Krankenkassenverbände und die Kassenärztliche Vereinigung
Berlin haben sich auf dem Verhandlungsweg auf eine lineare Erhöhung der
Arzneimittel- sowie der Heilmittel-Richtgrößen für das Jahr
2012 geeinigt.
Arzneimittel-Richtgrößen
Die Fachgruppenzuordnung zu den Arzneimittel-Richtgrößen erfolgt
nach der Honoraruntergruppe (HUG).
Die ab 01.01.2013 geltenden Arzneimittel-Richtgrößen finden Sie hier.
Praxisbesonderheiten
Die Vertragspartner haben sich auf eine Liste von Praxisbesonderheiten geeinigt,
die im Vergleich zum Vorjahr in bestimmten Bereichen erweitert wurde:
- Für Dermatologen und Gastroenterologen gilt die Therapie mit Biologicals
bei definierten Diagnosen bereits ab dem 1. Fall als Praxisbesonderheit.
- Für Kinderpneumologen gilt die Asthmatherapie und die Hyposensibilisierung
als Praxisbesonderheiten ab dem 1. Fall.
- Für Neuropädiater gilt die Therapie mit Antiepileptika ab dem
1. Fall als Praxisbesonderheit.
- Für die Behandlung von Multipler Sklerose gelten neue Medikamente
ebenfalls als Praxisbesonderheit.
- Bei onkologischen Erkrankungen wird die Therapie mit „Antikörpern“
ebenfalls als Praxisbesonderheit anerkannt.
- Die Therapie der präterminalen Niereninsuffizienz gilt ebenfalls als
Praxisbesonderheit.
- Für alle Fachgruppen, bei denen Praxisbesonderheiten erst ab dem Fachgruppenschnitt
gelten, werden zur Bemessung des „Sockels“ die Verordnungskosten
des Jahres 2009 zugrunde gelegt.
Die vollständige Liste der Arzneimittel-Praxisbesonderheiten ab 01.01.2012
finden Sie hier.
Die oben genannten Anpassungen der Praxisbesonderheiten gelten auch rückwirkend
für das 2. Halbjahr 2011.
Heilmittel-Richtgrößen
Die Zuordnung der Richtgrößen zu den Fachgruppen erfolgt wie bisher
über die „Kostenträgerfachgruppe“ (KTFG – letzten
beiden Zahlen der lebenslangen Arztnummer). Die Richtgrößen konnten
um gut 9 % erhöht werden. Die ab 01.01.2012 geltenden Heilmittel-Richtgrößen
finden Sie hier.
Praxisbesonderheiten
Seit dem 01.01.2013 gelten für die Verordnungen von Heilmitteln bundeseinheitliche
Praxisbesonderheiten. Hierzu haben sich die Vertragspartner auf der Bundesebene
auf eine Liste mit Diagnosen verständigt. Die Diagnosen sind per ICD-10-Code
verschlüsselt und den Diagnosegruppen respektive dem Indikationsschlüssel
nach der Heilmittel-Richtlinie zugeordnet. Die Verordnungen aufgrund dieser
Diagnosen gelten als Praxisbesonderheit, die im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung
von der Prüfungsstelle anzuerkennen sind.
[mehr Informationen: Rundschreiben
vom Dezember 2012].
(Quelle: KV Berlin)