Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. Für sie gibt es keine Richtgrößen und damit auch keine Budgetierung. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt jedoch auch für Hilfsmittel.
Hilfsmittel, wie z. B. Seh- und Hörhilfen, sollen den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden
Behinderung vor-
beugen oder eine Behinderung ausgleichen. Für die Verordnung gilt die Hilfsmittelrichtlinie.
Bezug von Hilfsmitteln
Patienten können seit dem 1.1.2009 nicht mehr jedes Hilfsmittel (z.
B. aufsaugende Inkontinenzhilfen, Inhalationshilfen wie den Pari Boy, Sauerstofftherapie-,
Schlafapnoe- und Beatmungsgeräte sowie Tracheostomaprodukte) über
jedes Sanitätshaus oder jede Apotheke beziehen. Gemäß §
127 Abs. 1 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, Lieferanten für Hilfsmittel
über ein öffentliches Ausschreibungsverfahren zu bestimmen. Diese
Hilfsmittel müssen von den Versicherten allein über den Ausschreibungsgewinner
der jeweiligen Krankenkasse bezogen werden.
Hinweis: Allein die Krankenkassen können über die
Ausschreibungsgewinner Auskunft geben. Ihnen obliegt daher auch die Information
ihrer Versicherten.
| Informationsblätter zum Herunterladen |
Medizinische Hilfsmittel, Stand März 2013 |
Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie, Stand Februar 2009 |
Pflegehilfsmittel für die häusliche Pflege, Stand Januar
2009 |
Häusliche Krankenpflege: Leistungsanspruch sowie Betriebsausstattung
von Sozialstationen, Stand März 2009 |
Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen,
Stand März 2009 |