Immer mehr gesetzliche Krankenkassen nutzen die gesetzliche Möglichkeit nach § 130a SGB V, mit pharmazeutischen Herstellern Rabattverträge abzuschließen. Ärzte und Psychotherapeuten sollten deshalb beim Verordnen die folgenden Punkte beachten.
Apotheker müssen alle Rabattverträge kennen
Für Ärzte und Psychotherapeuten sind sind die Angebote kaum noch zu überschauen.
Allerdings müssen sie nicht alle die Rabattverträge im Details kennen oder sich mit ihnen auseinandersetzen. Diese Aufgabe
muss per Gesetz der Apotheker übernehmen und die Rabattverträge der Kassen entsprechend bedienen.
Kein aut-idem-Kreuz: Apotheken sind zur Abgabe von Rabatt-Arzneinmitteln verpflichtet
Immer wenn Sie eine Substitution zulassen (Wirkstoffverordnung oder namentliche Verordnung ohne
aut-idem-Kreuz), muss der Apotheker prüfen, ob die Krankenkasse des Patienten einen Rabattvertrag abgeschlossen hat und ob ein
Rabatt-Arzneimittel mit der gleichen Wirkstärke, Darreichungsform und dem gleichen Indikationsbereich verfügbar ist. Wenn das der Fall ist, muss er dieses
Medikament an den Patienten abgeben.
KV empfiehlt Verordnung von Wirkstoffen oder preiswerten Generika
Die KV Berlin empfiehlt: Verordnen Sie Wirkstoffe oder preiswerte Generika. Setzen Sie kein
aut-idem-Kreuz - außer der Patient soll aus bestimmten Gründen nur ein spezielles, namentlich verordnetes Arzneimittel
bekommen.
(Quelle: KV Berlin)