Mit der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Honorarreform wurde die Vergütung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen neu geregelt. Die Verteilung des Geldes erfolgt im Wesentlichen nach bundesweit geltenden Regeln. Diese sind Grundlage des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) und des Honorarvertrages (HV), den die Kassenärztliche Vereinigung Berlin mit den regionalen Krankenkassen abgeschlossen hat.
Vergütung in Euro und Cent
Seit 1. Januar 2009 gibt es einen Euro-EBM: Hinter den einzelnen Leistungen
stehen neben den Punkten auch Euro-Beträge. Die Preise ergeben sich aus
der Punktmenge, mit der die jeweilige Leistung bewertet ist, multipliziert mit
dem Orientierungspunktwert. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat diesen Orientierungspunktwert
für 2009 mit 3,5001 Cent und für 2010, 2011 und 2012
mit 3,5048 Cent festgelegt. 2013 steigt er auf 3,5363
Cent. Dieser Punktwert ist für alle Kassenarten und Fachgruppen
bundesweit einheitlich.
Vergütung: Vertragsärzte
Das ärztliche Honorar stützt sich auf mehrere Säulen:
1. Regelleistungsvolumen
Viele ärztliche Leistungen werden aus dem Regelleistungsvolumen (RLV)
bezahlt, das jedem Arzt bzw. jeder Praxis pro Quartal zu Verfügung steht.
Wie hoch dieses RLV ist, richtet sich im Wesentlichen nach der Fallzahl der
Praxis im jeweiligen Vorjahresquartal und dem durchschnittlichen Fallwert ihrer
Arztgruppe. Die KV Berlin teilt jeder Praxis grundsätzlich vor Quartalsbeginn
die Höhe des RLV/QZV als Euro-Betrag mit. [mehr...]
2. Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV)
Für einige qualitätsgebundene Leistungen stehen weitere Honorarvolumen
– zusätzlich zum Regelleistungsvolumen – bereit, die Qualifikationsgebundenen
Zusatzvolumina. [mehr...]
3. Leistungen, die die Honorargrenze überschreiten
Die über das RLV/QZV hinausgehenden Leistungen werden zu einem abgestaffelten
Preis des haus- bzw. fachärztlichen Versorgungsbereichs honoriert. Die
Höhe dieses Preises hängt davon ab, wie viele "überschießende"
Leistungen von allen Berliner Vertragsärzten je Versorgungsbereich im laufenden
Quartal abgerechnet werden. Für die Vergütung aller dieser Leistungen
steht ein fester Geldbetrag zu Verfügung.
4. Leistungen, die außerhalb des Regelleistungsvolumens vergütet
werden
Einige Leistungen wie Vorsorgeuntersuchungen werden außerhalb des Regelleistungsvolumens
und der QZV vergütet. Diese Leistungen bekommt der Arzt zu den Preisen
des Euro-EBM vergütet. [mehr...]
nach oben
Vergütung: Vertragspsychotherapeuten (ab 2013)
Psychotherapeuten erhalten kein Regelleistungsvolumen. Die Leistungen der Psychotherapie
des Kapitels 35.2 EBM und die probatorischen Sitzungen werden extrabudgetär
bezahlt. Für alle übrigen Leistungen wird für die in §87b
Abs. 2, Satz 3 SGB V genannten Arztgruppen ein Verteilungsvolumen gebildet,
auf welches die Leistungsanforderung quotiert wird.
Für die in Berlin niedergelassenen Ärzte und psychologischen Psychotherapeuten
hat dies folgende Konsequenzen:
1. Ausdeckelung der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapie gemäß
Abschnitt 35.2 EBM
Für alle Ärzte und Therapeuten, die ab dem Quartal 1/2013 Leistungen
der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapie gemäß Abschnitt
35.2 EBM erbringen, gilt, dass die Vergütung dieser Leistungen extrabudgetär
und damit unbudgetiert zum regionalen Punktwert in Höhe von 3,5363 Cent
erfolgt.
Deshalb wurde allen psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichentherapeuten,
den Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie
den ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten, die bis
einschließlich des 4. Quartals 2012 eine Zeitbezogene Kapazitätsgrenze
(ZBKG) erhalten haben, ab dem 1. Quartal 2013 keine ZBKG mehr mitgeteilt. Bei
denjenigen Ärzten, die bisher die Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM aus
ihrem Regelleistungsvolumen (RLV) oder einem qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen
(QZV) vergütet bekommen haben, wurden die entsprechenden RLV-/QZV-Bescheide
für das 1. Quartal 2013 unter den Vorbehalt der Ausdeckelung dieser Leistungen
gestellt. Im Rahmen der Honorarfestsetzung für dieses Quartal werden die
entsprechenden RLV und QZV entsprechend angepasst, um der extrabudgetären
Honorierung dieser Leistungen Rechnung tragen zu können.
2. Ausdeckelung der Probatorik nach der GOP 35150 EBM
Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichentherapeuten, Fachärzte
für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie ausschließlich
psychotherapeutisch tätige Ärzte, Nervenärzte, Psychiater sowie
Kinder- und Jugendpsychiater erhalten ab dem Quartal 1/2013 die Leistungen nach
der GOP 35150 unbudgetiert zum regionalen Punktwert in Höhe von 3,5363
Cent honoriert. Durch die Abschaffung der ZBKG für die ersten vier oben
genannten Fachgruppen sowie über eine Anpassung der RLV bzw. QZV der drei
übrigen oben genannten Arztgruppen im Rahmen der Honorarfestsetzung des
Quartals 1/2013 wird, entsprechend der Vorbehalte in den RLV-/QZV-Bescheiden
für dieses Quartal, die extrabudgetäre Vergütung der probatorischen
Sitzungen nach der GOP 35150 EBM sichergestellt.
nach oben
(Quelle: KV Berlin)