Mit der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Honorarreform wurde die Vergütung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen neu geregelt. Die Verteilung des Geldes erfolgt im Wesentlichen nach bundesweit geltenden Regeln. Diese sind Grundlage des Honorarvertrages (HV), den die Kassenärztliche Vereinigung Berlin mit den regionalen Krankenkassen abgeschlossen hat.
Vergütung in Euro und Cent
Seit 1. Januar 2009 gibt es einen Euro-EBM: Hinter den einzelnen Leistungen
stehen neben den Punkten auch Euro-Beträge. Die Preise ergeben sich aus
der Punktmenge, mit der die jeweilige Leistung bewertet ist, multipliziert mit
dem Orientierungspunktwert. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat diesen Orientierungspunkt-
wert für 2009 mit 3,5001 Cent
und für 2010, 2011 und 2012 mit 3,5048 Cent festgelegt.
Dieser Punktwert ist für alle Kassenarten und Fachgruppen bundesweit einheitlich.
Vergütung: Vertragsärzte
Das ärztliche Honorar setzt sich aus drei Teilen zusammen:
1. Regelleistungsvolumen
Viele ärztliche Leistungen werden aus dem Regelleistungsvolumen (RLV)
bezahlt, das jedem Arzt bzw. jeder Praxis pro Quartal zu Verfügung steht.
Wir hoch dieses RLV ist, richtet sich im Wesentlichen nach der Fallzahl der
Praxis im jeweiligen Vorjahresquartal und dem durchschnittlichen Fallwert ihrer
Arztgruppe.
Die KV Berlin teilt jeder Praxis vor Quartalsbeginn die Höhe des RLV als
Euro-Betrag mit. Bis zu diesem Betrag bekommt der Arzt seine RLV-Leistungen
zu den Preisen des EBM bezahlt. Die über das RLV hinausgehenden Leistungen
werden zu einem abgestaffelten Preis des haus- bzw. fachärztlichen Versorgungsbereichs
honoriert. [mehr...]
2. Sonderregelleistungsvolumen für qualitätsgebundene Leistungen
Für einige qualitätsgebundene Leistungen stehen weitere Honorarvolumen
– zusätzlich zum Regelleistungsvolumen – bereit, die Qualitätsgebundenen
Zusatzvolumina. [mehr...]
3. Leistungen, die außerhalb des Regelleistungsvolumens vergütet
werden
Einige Leistungen wie Vorsorgeuntersuchungen werden außerhalb des Regelleistungsvolumens
und der Sonderregelleistungsvolumen vergütet. Diese Leistungen bekommt
der Arzt zu den Preisen des Euro-EBM vergütet. [mehr...]
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Vergütung: Vertragspsychotherapeuten
Psychotherapeuten erhalten kein Regelleistungsvolumen. Als Steuerungsinstrument
zur Mengenbegrenzung gelten für sie zeitbezogene Kapazitätsgrenzen.
Diese Regelung betrifft:
- Psychologische Psychotherapeuten
- ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie
- Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.
Alle genehmigungspflichtigen Leistungen,
die innerhalb der Kapazitätsgrenze erbracht werden, erhalten Psychotherapeuten
zu den Preisen des Euro-EBM vergütet. Die nicht genehmigungspflichtigen
Leistungen werden
– vorbehaltlich mengenbegrenzenden Maßnahmen, einer etwaigen
Leistungsbeschränkung bei Jobsharing oder eines geringeren Tätigkeitsumfanges
– ebenfalls zu den Preisen der Eurogebührenordnung vergütet. Überschreitet die abgerechnete
Zuwendungszeit die zeitbezogene Kapazitätsgrenze, dann werden diese Leistungen
maximal bis zur 1,5-fachen Kapazitätsgrenze zum abgestaffelten Preis des
fachärztlichen Versorgungsbereichs vergütet.
Die Kapazitätsgrenzen werden nicht individuell festgelegt, sondern für
die vier Gruppen. Für alle Gruppen bundesweit einheitlich ist die Zeitvorgabe
für antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen: Sie beträgt je
Arzt bzw. je Psychotherapeut 27.090 Minuten je Abrechnungsquartal.
Für nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen erhält jeder
Arzt/Therapeut ein zusätzliches Minutenbudget. Dieses wird für die
vier Gruppen regional
berechnet.
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(Quelle: KV Berlin)