Zum 1. Januar 2009 wurde das vertragsärztliche Vergütungssystem komplett geändert. Davon betroffen ist auch die Finanzierung der ambulanten Versorgung durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Was die gesetzlichen Krankenkassen zahlen
Für die gesamte vertragsärztliche Versorgung ihrer Mitglieder mit
Wohnort im Kassenbezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen
zahlt jede Krankenkasse nunmehr an die zuständige Kassenärztliche
Vereinigung einen Geldbetrag, der sich an der im Jahr 2007 erbrachten Leistungsmenge
orientiert. Dieser Geldbetrag ist die so genannte Gesamtvergütung.
Zusammensetzung der Gesamtvergütung
Die Gesamtvergütung, die die gesetzlichen Krankenkassen für die
ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung ihrer Versicherten
zur Verfügung stellen, besteht aus drei Teilen:
- Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV): Den
Kern der Gesamtvergütung bildet die sogenannte vorhersehbare morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung, deren Höhe sich nach dem Behandlungsbedarf der
Versicherten einer Krankenkasse richtet. Aus ihr werden die meisten ärztlichen
und psychotherapeutischen Leistungen bezahlt. Ausgangsbasis für die Ermittlung
der MGV 2009 war die im Jahr 2007 erbrachte Leistungsmenge, die um einen morbiditätsbedingten
Faktor von 5,1 angehoben wurde.
- Einzelleistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung:
Den zweiten Baustein der Gesamtvergütung bilden Leistungen, die die Krankenkassen
als Einzelleistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
und damit auch außerhalb der Regelleistungsvolumina vergüten.
- Nicht vorhersehbarer Behandlungsbedarf: Die dritte Säule
bildet ein nicht vorhersehbarer Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs.
Dieser kann künftig nur nachträglich verhandelt werden. Die Bedingungen
sind allerdings sehr restriktiv: Als nicht vorhersehbarer Anstieg gelten z.
B. Seuchen oder Katastrophensituationen, die mindestens zwei Prozent der Gesamtbevölkerung
betreffen.
Das zahlten die Krankenkassen bisher
Bislang zahlten die Krankenkassen eine Kopfpauschale je Versicherten an die
zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV), deren Höhe sich
in erster Linie an der Historie und kaum an der Versorgungsrealität orientierte.
Insbesondere durfte das ärztliche Honorar im Rahmen der budgetierten Gesamtvergütung
nicht stärker steigen als die Grundlohnsumme. Die Kopfpauschale war je
nach Krankenkasse unterschiedlich hoch – sie lag in Berlin zwischen 220
und 500 Euro pro Jahr und Mitglied. Aus ihr mussten fast alle ärztlichen
und psychotherapeutischen Leistungen honoriert werden.
(Quelle: KV Berlin)