Zu Beginn der Abrechnung untersucht die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin, ob der Arzt die Gebührenordnung richtig angewandt hat.
Zunächst prüft die KV Berlin anhand der Behandlungsscheine mit den dort verzeichneten
Leistungen routinemäßig in einem IT-gestützten Verfahren, ob ein Arzt oder Psychotherapeut
die Regelungen der Gebührenordnung richtig angewandt hat. Ebenso kontrolliert
sie bei den eingereichten Leistungen, ob ein Arzt die ggf. dafür erforderlichen
Abrechnungsgenehmigungen der KV Berlin besitzt. Der EBM strukturiert sich im
Teil III in klar abgegrenzte und definierte Fachgruppenkapitel. Rechnet ein
Arzt Leistungen aus einem Fachgruppenkapitel ab, das aufgrund seiner Präambel
nicht für die Fachgruppe geöffnet ist, dann werden die Leistungen bei der Abrechnung
gestrichen. Das bedeutet: Er kann diese Leistungen nicht abrechnen und erhält
dafür auch kein Honorar.
Beispiel: Der Ganzkörperstatus ist nur für bestimmte Fachgruppen abrechnungsfähig:
für Praktische Ärzte und Fachärzte für Allgemeinmedizin über die Gebührenordnungsnummer
(GO-Nr.) 03311, ebenso für hausärztliche Internisten (GO-Nr. 03311), fachärztliche
Internisten (GO-Nr. 13250) sowie für Kinderärzte und Ärzte für Jugendmedizin
(GO-Nr. 04311). Rechnet nun etwa ein Chirurg eine dieser Nummern ab, weil er
meint, einen Ganzkörperstatus erbracht zu haben, werden diese in seiner Abrechnung
gestrichen. Denn Chirurgen dürfen generell die Leistung Ganzkörperstatus nicht
abrechnen.