Seit dem 1. Januar 2004 müssen Ärzte und Psychotherapeuten die sogenannte Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro von gesetzlich versicherten Erwachsenen einziehen. Sie wird quartalsweise fällig, sobald ein Arzt-Patienten-Kontakt zustande kommt, der nicht auf Überweisung erfolgt (Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen sowie Schutzimpfungen sind von der Gebühr ausgenommen).
Dieses Geld wird dem Arzt direkt von seinem Honorar abgezogen und an die Krankenkasse
weitergeleitet.
Katalog
von häufig gestellten Fragen zum Thema Praxisgebühr und
ihre Antworten.
Zuzahlungsbeträge für medizinisch-physikalische Leistungen
Zuzahlungsbeträge für medizinisch-physikalische Leistungen (gem.
§ 32 Abs. 2 SGB V) werden in Abhängigkeit der Heilmittelvergütung,
die zwischen den Krankenkassenverbänden und den Interessensverbänden
der Heilmittelerbringer vereinbart worden sind, ermittelt. Die Zuzahlungen sind
ebenso wie die Praxisgebühr vom Arzt einzubehalten, wenn Massagen, Bäder
und Krankengymnastik in der ärztlichen Praxis abgegeben werden. Die Zuzahlungsbeträge
fallen für folgende Leistungen an [Übersicht].
Von den Zuzahlungen befreit sind Versicherte, die:
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- einen Freistellungsauftrag ihrer Krankenkasse vorlegen oder
- durch die besonderen Kostenträger Sozialhilfeträger (verbleibende
„U/J“ Patienten - Patienten die über das Sozialamt bzw. Jugendamt
versichert sind), Postbeamtenkrankenkasse A, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz,
Zivildienst, Heilfürsorge Polizei, Heilfürsorge Feuerwehr, BVG/BEG/BVFG,
versichert sind.
Bei der Abgabe von Heilmitteln in der Arztpraxis besteht keine Grundlage für
die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 10 Euro. Anders
verhält es sich bei der Abgabe von Heilmitteln außerhalb der Arztpraxis: In diesen Fällen
müssen Patienten z.B. beim Physiotherapeuten eine zusätzliche Gebühr
von 10 Euro pro
Verordnungsblatt zahlen.