Abrechnung von Laborleistungen

Laborreform Seit dem 4. Quartal 2008 erfolgt die Abrechnung von Laborgemeinschaften direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin. Um eine ordnungsgemäße Durchführung der Abrechnung zu gewährleisten, nachfolgende Hinweise:


  1. Laborgemeinschaften mit Sitz im Bereich der KV Berlin benötigen zur Abrechnung ihrer Leistungen seit 1.10.2008 eine eigene Betriebsstättennummer (BSNR), die sie bei der KV beantragenkönnen.
  2. Die Laborgemeinschaften müssen der KV Berlin ein Verzeichnis der Mitglieder der Laborgemeinschaft in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
  3. Weiterhin werden schriftliche Vollmachten der Mitglieder der Laborgemeinschaft benötigt, die den Leiter ermächtigen, im Namen der Mitglieder abzurechnen.

In dem Antragsformular sind weitere Hinweise zur Vorgehensweise enthalten.

Hinweise zur Verwendung des Musters 10A:
  • Das Muster 10 A für Laboruntersuchungen müssen Sie nur dann verwenden, wenn Sie die Untersuchung von einer Laborgemeinschaft durchführen lassen, in der Ihre Praxis selbst Mitglied ist.
  • Ist ihre Praxis nicht selbst Mitglied in der Laborgemeinschaft und/oder Sie beauftragen ein Labor mit der Untersuchung (Auftragsleistung), dann verwenden Sie das Muster 10.

 

Für alle Ärzte, die Laboruntersuchungen aus dem Abschnitt 32.3 und/oder dem Abschnitt 11.3 EBM durchführen
Zum 1. Juli 2010 wurden folgende Änderungen wirksam:
  • Änderungen der Gebührenordnungspositionen „Ähnliche Untersuchungen“ (Begründungspflicht)
  • ergänzende Detailänderungen
  • Änderungen der Bundesmantelverträge

Die Änderungen wurden im Deutschen Ärzteblatt/Jg. 107/Heft 14/9. April 2010) veröffentlicht.


Vorgaben der KBV zur Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.2012

Mit Wirkung zum 1. Juli 2012 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung modifizierte Vorgaben zur Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin beschlossen. Diese Vorgaben dienen der bundesweiten Vereinheitlichung der Vergütung dieser Leistungen und kommen ab dem 3. Quartal 2012 im Bereich der KV Berlin zur Anwendung. Das KV-Blatt berichtete bereits in seiner Ausgabe 6/12.

Neben der Anwendung der quartalsweise durch die KBV ermittelten Abstaffelungsquote „Q“ für die Vergütung der Leistungen der Laboratoriumsmedizin, unterliegt der Leistungsbedarf der speziellen Laboratoriumsuntersuchungen nach Abschnitt 32.3 EBM für einige Arztgruppen zusätzlich einer fallwertbezogenen Budgetierung. Die Höhe der Budgets ergibt sich aus dem Produkt des für die Arztgruppe vorgegebenen Referenz-Fallwertes mit der Zahl der Behandlungsfälle des Abrechnungsquartals. Für die folgenden Arztgruppen wurden Referenzfallwerte je Behandlungsfall festgesetzt, wobei gemäß Beschluss des Vorstandes der KV Berlin der KV-spezifische Fallwert den bundeseinheitlichen Referenzfallwert ersetzt:

Arztgruppe
KBV-Referenzfallwert KV Berlin-spezifischer Fallwert

Rheumatologen

40,00 Euro
40,00 Euro
Endokrinologen 40,00 Euro 40,00 Euro
Nuklearmediziner
21,00 Euro

21,00 Euro
Hämatologen
21,00 Euro

21,00 Euro
Dermatologen
4,00 Euro

4,00 Euro
Gynäkologen
4,00 Euro

5,70 Euro
Pneumologen
4,00 Euro

4,00 Euro
Urologen
4,00 Euro

6,60 Euro
Reproduktionsmediziner
n.v.

17,00 Euro

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag das Budget erhöht bzw. bedarfsgerecht angepasst werden.

Praxis-Service

Adressen

Laborgemeinschaften - Übersicht
(PDF, 21 KB [2 Seiten])

Weitere Informationen

Fragen und Antworten zur Laborreform

Praxisinformation Juni 2011:
Nachweis von Ringver-
suchszertifikaten ab April 2011 nur noch elektronisch


Rundschreiben Juli 2010:
Gewinn- und Verlustrechnung bei Laborgemeinschaften
(PDF, 42 KB) [2 Seiten]

Rundschreiben Oktober 2008:
Hinweise zur Laborreform
(PDF, 50 KB) [2 Seiten]

Titelthema KV-Blatt 09/08:
Laborreform
(346 KB) [5 Seiten]

Fragen und Antworten zur Laborreform (KBV)

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