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- Kann eine Laborgemeinschaft (LG) Leistungen
des EBM-Abschnitts 32.2 und des Abschnitt 32.3 zusammen abrechnen??
- Wem wird der Wirtschaftlichkeitsbonus ausgezahlt
und sind ggf. besondere Nachweise erforderlich?
- Muss der veranlassende Arzt auf dem Muster 10a
für LG weiterhin die Kennnummer für Ausnahmeindikationen (EBM 32005 bis 32023)
– sofern zutreffend – angeben?
- Was ändert sich für den Veranlasser bei der
Berechnung seines Wirtschaftlichkeitsbonus?
- Wie verwendet der Veranlasser die mit dem Befund
mitgeteilten Gebührenordnungspositionen (GOPen)?
- Wie überwacht der veranlassende Arzt das Laborbudget?
- Wie werden ab 1. Oktober 2008 Laborleistungen
erbracht und abgerechnet, die Leistungsbestandteil von Komplexleistungen des
EBM sind?
- Wenn der Arzt künftig keine Laborleistungen
mehr aus einer Laborgemeinschaft bezieht, kann er die DMP-Pauschale trotzdem
ansetzen und Überweisungen für Laborleistungen ausstellen?
- Gehören die Urinmikroskopie und die BSG-Untersuchung
zum Präsenzlabor?
- Gibt es Änderungen bei der Blutentnahme?
- Ändert sich die Höhe der Abschlagszahlungen
für veranlassende Ärzte?
1. Kann eine Laborgemeinschaft (LG) Leistungen des
EBM-Abschnitts 32.2 und des Abschnitt 32.3 zusammen abrechnen?
Nein. Die LG kann nur Leistungen aus dem Abschnitt 32.2 erbringen und gegenüber
der KV auf dem Muster 10a bzw. Scheinuntergruppe (SUG) 28 abrechnen. Nur das
Facharzt-Labor kann mittels Muster 10 bzw. SUG 27 Leistungen aus den Abschnitten
32.2 und 32.3 zusammen abrechnen. nach oben
2. Wem wird der Wirtschaftlichkeitsbonus ausgezahlt
und sind ggf. besondere Nachweise erforderlich?
Der Wirtschaftlichkeitsbonus nach der GOP 32001 ist wie bisher Bestandteil
des EBM und steht dem Veranlasser der Laborleistung zu. Außerhalb der
Abrechnung sind keine gesonderten Nachweise erforderlich. nach
oben
3. Muss der veranlassende Arzt auf dem Muster 10a für
LG weiterhin die Kennnummer für Ausnahmeindikationen (EBM 32005 bis 32023)
– sofern zutreffend – angeben?
Ja, denn der Wirtschaftlichkeitsbonus bleibt erhalten. Die Laborbudget-Ausnahmeziffern
bleiben in diesem Zusammenhang ebenso erhalten und wirken auch weiterhin positiv
auf den Wirtschaftlichkeitsbonus.
Die Kennnummer muss angegeben werden, denn die LG übermittelt diese mit
ihrer KV-Abrechnung. Die KV ordnet die Kennnummer dem Veranlasser bei der Berechnung
seines Laborbonus zu.
nach oben
4. Was ändert sich für den Veranlasser bei
der Berechnung seines Wirtschaftlichkeitsbonus?
Der Wirtschaftlichkeitsbonus wird wie bisher gemäß EBM berechnet.
Ärzte im hausärztlichen Versorgungsbereich erhalten nach EBM-GOP 32001
mehr Punkte als bisher (Erhöhung für Allgemeinmediziner/ praktische
Ärzte / hausärztliche Internisten von 40 auf 48 Punkte, für Kinder-
und Jugendmediziner von 15 auf 17 Punkte). nach
oben
5. Wie verwendet der Veranlasser die mit dem Befund
mitgeteilten Gebührenordnungspositionen (GOPen)?
Er darf die sowohl von der LG (LG-Bericht) als auch vom FA-Labor (FA-Bericht)
mitgeteilten GOPen nicht in die eigene Abrechnung übernehmen. Diese GOPen
dienen lediglich statistischen Zwecken, um das Laborbudget zu kontrollieren.
nach oben
6. Wie überwacht der veranlassende Arzt das Laborbudget?
Die von der LG oder dem FA-Labor erbrachten EBM-Leistungen werden dem Veranlasser
durch den FA-/LG-Bericht mitgeteilt. Diese darf der Veranlasser zwar nicht für
seine eigene Abrechnung verwenden, sie werden aber für die Berechnung des
Laborbudgets herangezogen. nach oben
7. Wie werden ab 1. Oktober 2008 Laborleistungen erbracht
und abgerechnet, die Leistungsbestandteil von Komplexleistungen des EBM sind?
Die in diesen Komplexleistungen enthaltenen Laborleistungen sind grundsätzlich
auch weiterhin durch Laborgemeinschaften oder im Präsenzlabor der eigenen
Praxis zu erbringen. Zu beachten ist jedoch, dass ab dem 1. Oktober 2008 diese
Parameter bei der Laborgemeinschaft nicht mittels Muster 10A
veranlasst werden dürfen, da diese ansonsten zur Abrechnung gelangen würden,
was zu einer ungerechtfertigten Doppelabrechnung führen würde. Eine
Anforderung dieser Parameter beim Laborarzt mittels Muster 10 ist aus denselben
Gründen nicht möglich. Die der Laborgemeinschaft bzw. dem Laborarzt
entstandenen Kosten sind dem veranlassenden Arzt in Rechnung zu stellen und
von diesem zu begleichen, da er die anteilmäßige Bewertung für
die Laborparameter bereits über die Bewertung der entsprechenden EBM-Komplexleistung
mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnet.
Über die Notwendigkeit einer gesonderten Regelung zur Erbringung von in
Komplexleistungen enthaltenen Laborleistungen wird auf Selbstverwaltungsebene
noch beraten. nach oben
8. Wenn der Arzt künftig keine Laborleistungen
mehr aus einer Laborgemeinschaft bezieht, kann er die DMP-Pauschale trotzdem
ansetzen und Überweisungen für Laborleistungen ausstellen?
In den DMP-Pauschalen für die Erst- und Folgedokumentationen sind Laborleistungen
nicht enthalten. Die Laborleistungen sind aber Inhalt der Dokumentation und
müssen aktuell vorliegen. Sie sind Teil des kurativen Geschehens, also
der Behandlung des Patienten und können vom Arzt selbst erbracht und nach
EBM abgerechnet werden oder mit dem Muster 10 veranlasst werden.
nach oben
9. Gehören die Urinmikroskopie und die BSG-Untersuchung
zum Präsenzlabor?
Die Urinmikroskopie und die BSG-Untersuchung sind nach wie vor Bestandteil
des Präsenzlabors; sie werden wie bisher vergütet.
nach oben
10. Gibt es Änderungen bei der Blutentnahme?
Nein. Die Blutentnahme bleibt Inhalt der Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschalen;
der Patient kann nicht zur Blutentnahme zum Labor der Laborgemeinschaft geschickt
werden. nach oben
11. Ändert sich die Höhe der Abschlagszahlungen
für veranlassende Ärzte?
Nein, vorerst werden keine Anpassungen vorgenommen. nach
oben
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