Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat darüber informiert, dass die Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR) zum 01.07.2011 nicht "scharf gestellt" werden.
Die Einführung wird weiterhin verschoben, mit dem Ziel, die Vereinbarung
über die Einführung der AKR mit dem GKV-Spitzenverband zu kündigen.
Nachdem es deutliche Signale der aktuellen Regierungskoalition gegeben hatte,
dass diese nicht an der gesetzlichen Vorgabe festhält, die AKR bundesweit
einzuführen und zur Grundlage einer morbiditätsorientierten Vergütung
zu machen, hat die KBV nun auch von diesem Vorhaben Abstand genommen.
Die Notwendigkeit zur Anwendung der AKR durch Einschaltung des entsprechenden
Moduls in der PVS entfällt ab sofort. Es muss ab dem 01.07.2011 nicht gemäß
der AKR kodiert werden.
Wichtig: Die gesetzliche Verpflichtung zum Kodieren nach der ICD-10-GM
bleibt für alle weiter bestehen.
Hintergrund: Seit dem 01.01.2011 sind die "Ambulanten
Kodierrichtlinien" (AKR) bundesweit in Kraft. Allerdings galt bis zum 30.06.2011
noch eine sechsmonatige Übergangsfrist, in der die Anwendung freiwillig
war bzw. eine fehlerhafte Anwendung keine Sanktionen nach sich gezogen hätte.
Nach dem bestehenden Vertrag zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband, den
Partnern der Bundesmantelverträge, hätten die AKR also ab dem 01.07.2011
in jeder Praxissoftware aktiviert sein und von den Vertragsärzten verbindlich
und konsequent angewendet werden müssen.
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hatte
jedoch bereits in ihrer Sitzung am 8. April 2011 beschlossen, die Übergangsfrist
zu verlängern und die AKR erst zum 01.01.2012 einzuführen. Zudem besagte
dieser Beschluss u. a., dass nur ausgewählte Praxen die AKR verbindlich
anwenden sollten. Alle anderen Praxen könnten selbst entscheiden, ob sie
die AKR beim Kodieren nutzen. Dieser VV-Beschluss hätte einer Gesetzesänderung
und der Zustimmung der Kassen zur Änderung des bestehenden Vertrages bedurft.
Da beides nicht erfolgt war, hätten die AKR wie ursprünglich vorgesehen
ab dem 1. Juli 2011 angewendet werden müssen.
Eine konsequente Kopplung der Vergütung an die sich verändernde Morbiditätsräte
hält der Vorstand der KV Berlin nach wie vor für erforderlich.