SGB V legt fest, dass die KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen Bewertungsausschüsse bilden:
Aufgaben u.a:
- Vereinbarung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes
- Beschlüsse über Gesamtvergütung
- Erstellung von Regeln zur Honorarverteilung
Zusammensetzung:
3 Vertreter des Spitzenverbandes Bund der gesetzlichen Krankenversicherung für
die Krankenkassenseite
3 Vertreter der Ärzte
Können Beschlüsse nicht einvernehmlich getroffen werden, wird der Bewertungsausschuss um einen unparteiischen Vorsitzenden sowie zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert.
Die Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses werden mit Mehrheit der Mitglieder getroffen (mindestens 5).