Qualitätsprüfung

Die Prüfungsmethoden reichen von Fortbildungsnachweisen über Hygienekontrollen bis hin zur jährlichen Prüfung.

In Berlin unterliegt bereits jede zweite Untersuchungs- und Behandlungsmethode einer zusätzlichen Qualitätskontrolle und damit Genehmigungspflicht. Etwa 30 bis 40 Prozent der genehmigungspflichtigen Leistungen unterliegen weiteren Qualitätssicherungsmaßnahmen. Dabei wird unter anderem geprüft, ob der Arzt oder Psychotherapeut entsprechend der zugrunde liegenden Richtlinien diagnostiziert und therapiert hat. Andere Instrumente wiederum dienen der Überprüfung der fachlichen Qualifikation. Dazu zählen:

Einzelfallprüfungen nach Stichproben

Zur Kontrolle des Behandlungsergebnisses führt die KV Einzelfallprüfungen durch. Dies betrifft zum Beispiel die Bereiche Ultraschall, Radiologie, Langzeit-EKG, Herzschrittmacherkontrolle und Methadon-Substitution. Dabei müssen jährlich rund 12 Prozent der Praxen jeweils 8 bis 10 Patientendokumentationen zur Überprüfung einreichen, die stichprobenartig ausgewählt werden.

Regelmäßige Prüfungen

Ärzte, die zum Beispiel kurative Mammographie durchführen, sind verpflichtet, sich alle zwei Jahre einer Prüfung zu unterziehen. Dabei wird das fachliche Können und die Qualität der Röntgenaufnahmen und deren Befundung kontrolliert.

Mindestzahl an Untersuchungen bzw. Behandlungen

Bei anderen Leistungen wiederum ist vorgeschrieben, dass die Ärzte jährlich eine bestimmte Mindestzahl von Untersuchungen bzw. Behandlungen erbringen. So müssen Ärzte, die mit einem Linksherzkatheter arbeiten, jedes Jahr mindestens 100 diagnostische und mindestens 50 therapeutische Linksherzkatheter-Leistungen durchführen.

Praxisbegehung

Im Bereich ambulante Operationen und Schmerztherapie finden im Rahmen der mit den Krankenkassen geschlossenen Strukturverträge Praxisbegehungen statt. Dabei werden die räumlichen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen kontrolliert.

Hygienekontrollen

Regelmäßige Hygienekontrollen finden zum Beispiel in den Bereichen ambulantes Operieren und Darmspiegelung statt. So wird bei der Darmspiegelung zweimal jährlich die Hygiene der Endoskope kontrolliert.

Nachweis von Fortbildungsmaßnahmen

In den zwischen der KV Berlin und den Krankenkassenverbänden abgeschlossenen Honorarverträgen wird zunehmend auch der Nachweis von Fortbildungsmaßnahmen festgeschrieben. Beispiele: Onkologie-Vereinbarung mit der AOK Berlin und den Ersatzkassen, Disease-Management-Programme zum Typ-II-Diabetes und zur Koronaren Herzkrankheit.

Diese Maßnahmen gelten nur für den vertragsärztlichen, nicht für den privatärztlichen Bereich. Erfüllt ein Arzt die vorgeschriebenen Qualitätsstandards nicht oder weigert er sich, an der Überprüfung teilzunehmen, kann die KV Sanktionen erlassen. Diese reichen von einer erneuten Prüfung über die Teilnahme an einem Kolloquium und Honorarrückzahlungen bis hin zum Entzug der Abrechnungsgenehmigung für diese Leistung. Dann darf der Arzt diese Untersuchungs- oder Behandlungsmethode für Kassenpatienten nicht mehr erbringen.

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