Grundlagen
Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB
V zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Zervix Uteri (Qualitätssicherungsvereinbarung
Zervix-Zytologie), gültig seit 01.10.2007
120 KB [13 Seiten]
Leistungen
01733 EBM Zytologische Untersuchung gemäß Abschnitt B. 2 der
Krebsfrüherkennungs-Richtlinien
01826 EBM Zytologische Untersuchung im Rahmen der
Empfängnisregelung
19311 EBM Zytologische Untersuchung (kurativ)
Wer kann die Leistung beantragen
- Facharzt für Pathologie
- Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Fachliche Anforderungen
Fachliche Befähigung des zytologieverantwortlichen Arztes
- Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen
und
- Nachweis einer mindestens halbjährigen ganztägigen Tätigkeit
oder einer vom Umfang her vergleichbaren, maximal zweijährigen berufsbegleitenden
Tätigkeit in der zytologischen Diagnostik in einem zytologischen Labor
(Anforderungen siehe unten), mit der persönlichen Beurteilung von mindestens
5.000 Fällen aus der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie, in denen
(ggf. unter Einbeziehung einer Lehrsammlung) mindestens 200 Fälle von
Zervix-Karzinomen oder deren Vorstadien enthalten sein müssen
und
- erfolgreiche Teilnahme an der Präparateprüfung (Anlage 1, §
3 Abs. 1 Nr. 3)
oder
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer anderen, von der
KV anerkannten, gleichwertigen Prüfung
Das zytologische Labor muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Der anleitende Arzt muss die Voraussetzungen für die fachliche Befähigung
zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Zervix Uteri erfüllen
sowie mindestens 2 Jahre in der gynäkologisch-zytologischen Diagnostik
tätig gewesen sein.
- Die Einrichtung muss über eine Lehrsammlung mit mindestens 200 Präparaten
verfügen, in der eine repräsentative Auswahl von Präparaten
enthalten ist, die negative, unklare und positive Zellbilder beinhaltet.
- In der Einrichtung müssen jährlich mindestens 12.000 Fälle
beurteilt werden. Einrichtungen, die zytologische Präparate von gynäkologischen
Fachabteilungen zur Beurteilung erhalten, sind geeignet, wenn sie mindestens
6.000 Fälle im Jahr befunden, die einen hohen Anteil histologisch abklärungsbedürftiger
Befunde aufweisen.
Fachliche Befähigung der Präparatebefunder (unter Aufsicht und Anleitung
des zytologieverantwortlichen Arztes)
- erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als „Zytologisch tätiger
Assistent“ (ZTA) an Fachschulen für ZTA (Zytologie-Schulen)
oder
- erfolgreich abgeschlossene staatliche Prüfung als „Medizinisch-technischer
Laboratoriumsassistent“ (MTA-L) an einer staatlich anerkannten Lehreinrichtung
mit einer anschließenden ganztägigen einjährigen praktischen
Tätigkeit in einer Laboreinrichtung der Zervix-Zytologie.
- In dieser Zeit müssen mindestens 3.000 Fälle der gynäkologischen
Exfoliativ-Zytologie selbständig vorgemustert worden sein.
- Die vorgelegten Zeugnisse müssen Angaben darüber enthalten, dass
theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in folgenden Bereichen
erworben wurden: Systematische Präparatevormusterung, technische Beurteilung
der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnostik,
Erkennung verschiedener Floren und Hinweiszeichen auf Krankheitserreger, Erkennung
der verschiedenen Zelltypen einschließlich der Erkennung von Endozervikalzellen.
- Der zytologieverantwortliche Arzt muss die Qualifikation der im Zytologie-Labor
tätigen Präparatebefunder bei der Kassenärztlichen Vereinigung
durch die Vorlage von Zeugnissen und / oder Bescheinigungen namentlich belegen.
Räumliche und apparative Voraussetzungen
Die Zytologie-Einrichtung muss über einen zytologischen Arbeitsplatz mit
folgender Mindestausstattung verfügen: Annahmebereich, Färberaum oder
-bereich, Mikroskopierraum oder -bereich, Archivbereich, Lagerbereich.
Der Färberaum oder -bereich muss vom übrigen Laborbereich räumlich
getrennt sein, die geltenden Vorschriften zum Umgang mit Gefahrenstoffen bzw.
Arbeitsschutzvorschriften sind einzuhalten. Zum Mikroskopierraum oder -bereich
gehört ein binokulares Mikroskop mit einer Mindestausstattung mit 10x und
40x Objektiven sowie den entsprechenden 10x und 12x Okularen. Zum Zwecke der
internen Fortbildung muss ein Diskussionsmikroskop oder eine vergleichbare Einrichtung
im Labor vorhanden sein.
Weitere Anforderungen
Die Präparatebefundung muss in den Räumen der zytologischen Einrichtung
an einem zytologischen Arbeitsplatz erfolgen.
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung Zervix-Zytologie
87 KB [5 Seiten]
Die PDF-Formulare sind am PC ausfüllbar. Bitte übersenden Sie
uns diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
Jahresstatistik zur Durchführung von zytologischen Untersuchungen
Gemäß § 8 Abs. 1 der QS-Vereinbarung Zervix-Zytologie (gültig
seit 01.10.2007) hat der zytologieverantwortliche Arzt eine Jahresstatistik zu erstellen.
Die Datenübertragung der Jahresstatistik erfolgt in elektronischer Form
und ist jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres bei der Kassenärztlichen
Vereinigung Berlin einzureichen. Diese überprüft die Daten auf Vollständigkeit
und erstellt eine jährliche Gesamtstatistik, die den Ärzten in anonymisierter
Form zur Verfügung gestellt wird („Benchmark-Berichte“).
Die Vorlage
für die Jahresstatistik einfach öffnen, ausfüllen, speichern
und an die KV Berlin zurücksenden:
20 KB [1 Seite]
zurück
zur QS-Übersicht