Begleitend mit der Aufnahme der Vakuumbiopsie der Brust unter Röntgenkontrolle
– sowohl für die kurative Versorgung als auch im Rahmen des Mammographie-Screenings
– in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ist zum 1. Oktober
2009 die "Qualitätssicherungsvereinbarung Vakuumbiopsie der Brust"
nach § 135 Abs. 2 SGB V in Kraft getreten.
Um eine Genehmigung für die Durchführung und Abrechnung der Vakuumbiopsie
zu erhalten, müssen Ärzte ihre fachliche Befähigung durch die
Vorlage der Genehmigung im Rahmen der kurativen Mammographie nachweisen.
Alternativ können Ärzte mit der Genehmigung für den Versorgungsauftrag
oder zur Erbringung von Leistungen der Biopsie unter Röntgenkontrolle im
Rahmen des Mammographie-Screenings eine Genehmigung beantragen.
Zusätzlich müssen 25 Stanzbiopsien unter Ultraschallkontrolle und
25 Vakuumbiopsien unter Röntgenkontrolle nachgewiesen werden.
Hinweis: Im Rahmen einer bis 30. Juni 2011 geltenden
Übergangsregelung reicht der Nachweis von jeweils 10 Biopsien; die noch
fehlenden müssen dann innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Genehmigung
nachgereicht werden.
Apparative Voraussetzungen
- digitale Mammographieeinrichtung
- technikgestützte Nadelführung
Achtung: Analoge Mammographieeinrichtungen dürfen
bis zum 30. Juni 2012 weiterverwendet werden.
Abrechnung
Bitte beachten Sie: Ärzte dürfen diese Leistung
erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche
Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei
das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht
möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
107 KB [4 Seiten]
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