Seit 1. April 2009 ist eine neue Ultraschall-
Vereinbarung in Kraft.
Die neue Ultraschall-Vereinbarung berücksichtigt die aktuellen medizinisch-technischen
Entwicklungen und trägt Änderungen der Weiterbildungsordnung und des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes Rechnung. Neu eingeführt wurde insbesondere eine Abnahmeprüfung, ob das betreffende Ultraschallgerät die technischen Mindestanforderungen
erfüllt. Weiterhin neu ist die technische Konstanzprüfung alle vier Jahre, durch
die der Arzt eine qualifizierte Rückmeldung über die technische Bildqualität
bei seinem Ultraschallgerät erhält. Darüber hinaus regelt die neue Vereinbarung
einheitliche Basisanforderungen an die ärztliche Dokumentation und deren regelmäßige
Überprüfung durch die KV Berlin.
Bei der Umstellung auf die neue Ultraschall-Vereinbarung gelten mehrjährige Übergangsfristen.
Um einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen zu geben, hat die KBV einige Informationsmaterialien
zusammengestellt, die anschließend heruntergeladen werden können. Diese Erläuterungen
ersetzen keinesfalls den Text der neuen Ultraschall-Vereinbarung, sondern sind
lediglich als Hilfestellung zu verstehen.
Zum Herunterladen |
| Informationen für Ärzte mit Genemigung |
980 KB | 4 Seiten |
| Informationen für Ärzte, die eine Genehmigung beantragen |
821 KB | 5 Seiten |
Stichprobenprüfungen
Zur einheitlichen Umsetzung von Stichprobenprüfungen in der Qualitätssicherung
nach § 135 Abs. 2 SGB V hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung
(KBV) auf der Grundlage bereits regional vorhandener Muster ein Bewertungsschema
entwickelt. Dieses Bewertungsschema wird im Rahmen einer Testphase
von der KV Berlin bei den Stichprobenprüfungen zur Beurteilung der Dokumentationen
bei abgerechneten ultraschalldiagnostischen Leistungen eingesetzt.
Bewährt sich dessen Anwendbarkeit, wird dieses Bewertungsschema in die
Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV gemäß § 75 Abs.
7 SGB V überführt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dies noch nicht der
Fall. [Zum Herunterladen: Bewertungsschema
]
Zurück zur QS-Übersicht