Grundlage
Vereinbarung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 4 und § 43 SGB V
über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen
Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung), Inkrafttreten:
1.7.2009
624 KB [8 Seiten]
Leistungen
SNR 88895 Sozialpsychiatrische Versorgung bei Kindern und
Jugendlichen
Wer kann die Leistung beantragen
- Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Fachärzte für Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Fachärzte für Kinderheilkunde
- Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie
- Fachärzte für Nervenheilkunde
- Fachärzte für Psychiatrie
- Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
Fachliche Anforderungen
- Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen
und
Nachweis einer mindestens 2-jährigen Weiterbildung im Bereich der Kinder-
und Jugendpsychiatrie*
*gilt nicht für Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Fachärzte für Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Räumliche und apparative Anforderungen
Räumliche Anforderungen
- zwei eigene, abgeschlossene Arbeitsräume in der Praxis für die
nichtärztlichen Mitarbeiter
Weitere Anforderungen
Verpflichtungserklärung zur Kooperation mit komplementären Berufen
- Gewährleistung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit medizinischen,
psychologischen, pädagogischen sowie sozialen Diensten im Rahmen der
Diagnostik und der Therapie
- Mitarbeit im Praxisteam von mindestens einem Heilpädagogen und einem
Sozialarbeiter bzw. einer entsprechenden Anzahl von Mitarbeitern mit jeweils
vergleichbaren Qualifikationen
- Nachweis über die Kooperation mit komplementären Berufen im Bedarfsfall
(Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Sprachtherapeuten, Ergotherapeuten oder Physiotherapeuten)
- Sicherstellung von zusätzlich neben der kontinuierlichen Absprache
im Praxisteam, in regelmäßigen Abständen stattfindenden (mindestens
jedoch einmal im Monat) patientenorientierten Fallbesprechungen unter Einbeziehung
der o.g. komplementären Berufe
- kontinuierliche Zusammenarbeit mit den übrigen an der Behandlung des
Patienten beteiligten Ärzte und – soweit erforderlich – Garantie
deren konsiliarischer Beratung
Verpflichtungserklärung zur Beteiligung an der Evaluation
- Beteiligung an der Evaluation und Zur-Verfügung-stellen der in pseudonymisierter
Form geforderten Angaben zu den Patienten, zur Durchführung der Maßnahmen
und zu den Ergebnissen der
Behandlung
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
300 KB [5 Seiten]
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diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
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(Quelle: KV Berlin)