Grundlagen
Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB
V zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten;
Inkrafttreten: 01.04.2005, in der Fassung vom 01.01.2013.
Vereinbarung
(69 KB [12 Seiten])
Leistungen
Die Schmerztherapie richtet sich an chronisch schmerzkranke Patienten, bei
denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und dadurch eigenständigen
Krankheitswert erlangt hat und bei denen der Schmerz zu einem beherrschenden
Krankheitssymptom geworden ist.
30700 EBM Grundpauschale
30702 EBM Zusatzpauschale
30704 EBM Zuschlag für die Erbringung in einer schmerztherapeutischen Einrichtung
30708 EBM Beratung/ Erörterung / Abklärung
Wer kann die Leistung beantragen
- Fachärzte mit Gebietsbezeichnung, die überwiegend chronisch schmerzkranke
Patienten behandeln
Fachliche Anforderungen
Fachliche Anforderungen an den schmerztherapeutisch tätigen Arzt
- Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung für ein klinisches
Fach
- selbständig durchgeführte Untersuchungen und Behandlungen in der
in § 4 Abs. 1 geforderten Anzahl unter Anleitung eines Arztes, welcher
die Voraussetzungen zur Erlangung der Weiterbildungsbefugnis nach dem Weiterbildungsrecht
der Ärztekammern für die Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“
erfüllt
und
- ganztägige 12-monatige Tätigkeit in einer entsprechend qualifizierten
schmerztherapeutischen Einrichtung
und
- regelmäßige Teilnahme an mindestens acht interdisziplinären
Schmerzkonferenzen gemäß § 5 Abs. 3 innerhalb von 12 Monaten
vor Antragstellung
und
- Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der psychosomatischen
Grundversorgung gemäß § 5 Abs. 6 der Psychotherapie-Vereinbarung
und
- erfolgreiche Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären
Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer
- erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Schmerztherapie-Kommission
der Kassenärztlichen Vereinigung
Anforderungen an die schmerztherapeutische Einrichtung
- ärztlicher Leiter der Einrichtung verfügt über die Genehmigung
zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen zur schmerztherapeutischen
Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach der QS-Vereinbarung Schmerztherapie
und
- Befugnis des Leiters nach dem Weiterbildungsrecht der Ärztekammern
für die Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“
- kontinuierliche interdisziplinäre Zusammenarbeit der Einrichtung verschiedener
Fachdisziplinen (Anästhesiologie, Neurologie, Neurochirurgie, Orthopädie/Chirurgie,
Psychiatrie, Rheumatologie, interventionelle Radiologie) und mit Physiotherapeuten
- Patientengut in der schmerzth. Einrichtung muss ausschließlich bzw.
weit überwiegend aus chronisch Schmerzkranken entsprechend der Definition
der Präambel und des § 1 Abs. 1 der Schmerztherapie-Vereinbarung
bestehen
- regelmäßige Betreuung von mindestens 150 chronisch Schmerzkranken
im Quartal
- schmerztherapeutische Sprechstunden, in denen ausschließlich Patienten
mit chronischen Schmerzkrankheiten an vier Tagen pro Woche jeweils mindestens
vier Stunden behandelt werden
- Zusammensetzung des Behandlungsspektrums aus den wichtigsten Schmerzkrankheiten
gemäß Anlage I Nr. 3
- Durchführung von mindestens zehnmal im Jahr nach außen offenen,
interdisziplinären Schmerzkonferenzen mit Patientenvorstellung
- Durchführung von mindestens 30 Stunden schmerztherapeutischer Fortbildung
je Kalenderjahr
- eigenständige Durchführung (nicht delegationsfähig) der unter
§ 6 Abs. 1 sowie zusätzlich mindestens 3 der unter § 6 Abs.
2 genannten Behandlungsverfahren
- tägliche interne Fallbesprechungen und wöchentliche interne Teamsitzungen
- Sicherstellung der Anwendung schmerztherapeutischer Standards gemäß
Anlage I Nr. 6
Räumliche Voraussetzungen
- rollstuhlgerechte bzw. rollstuhlgeeignete Praxis
- mindestens ein Überwachungs- und Liegeplatz
Apparative Voraussetzungen
- Reanimationseinheit einschließlich Defibrillator
- EKG- und Pulsmonitoring an jedem für invasive Verfahren benutzten
Behandlungsplatz
Weitere Anforderungen
- im Original unterschriebene Verpflichtungserklärung
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
343 KB [4 Seiten]
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung/Einrichtung
154 KB [6 Seiten]
Verpflichtungserklärung
64 KB [2 Seiten]
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uns diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
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(Quelle: KV Berlin)