Grundlagen
Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB
V zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen (Schlafapnoe-Vereinbarung),
In-Kraft-Treten 01.04.2005
Vereinbarung (66 KB) [9 Seiten]
Leistungen
"Schlafbezogene Atmungsstörungen" im Sinne dieser Vereinbarung sind
die obstruktiven und zentralen Schlafapnoe- und Hypopnoe-Syndrome sowie obstruktive
Rhonchopathien, die während des Schlafes zu bedrohlichen Apnoe- oder Hypopnoe-Phasen,
Sauerstoffentsättigungen des Blutes, Herzrhythmusstörungen und erheblichen,
behandlungsbedürftigen Beeinträchtigungen der Schlafqualität
führen können.
30900 EBM Kardiorespiratorische Polygraphie und
30901 EBM Kardiorespiratorische Polysomnographie
Wer kann die Leistung beantragen
- Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin (bzw. Allgemeinmedizin), Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
Kinder und Jugendmedizin (bzw. Kinderheilkunde), Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie
- Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie
Fachliche Anforderungen
Fachliche Befähigung zur kardiorespiratorischen Polygraphie
- Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“
gemäß § 4 Abs. 1
oder
Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2a
und
- gemäß § 4 Abs. 2b erfolgreiche Teilnahme an einem 30-stündigen
Kurs an mindestens fünf Tagen, der während der letzten zwölf
Monate vor der Antragstellung und innerhalb der letzten sechs Monate absolviert
sein muss
- Der Kursleiter muss gemäß § 4 Abs. 2c mindestens seit mindestens
drei Jahren eine Einrichtung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen
leiten und in diesem Zeitraum Patienten mit schlafbezogenen Atmungsstörungen
selbständig betreut und behandelt haben
Fachliche Befähigung zur kardiorespiratorischen Polysomnographie einschließlich Polygraphie
- Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“
gemäß § 6 Abs. 1
Räumliche und apparative Voraussetzungen
Apparative Voraussetzungen zur kardiorespiratorischen Polygraphie und zur
kardiorespiratorischen Polysomnographie einschließlich Polygraphie
Die Geräte müssen gemäß § 5 und § 7 Abs. 1 geeignet sein, die klinisch
relevanten Parameter abzuleiten. Weiterhin müssen sie so ausgestattet sein,
dass mindestens folgende Messungen durchgeführt und die zugehörigen
Messgrößen über einen Zeitraum von mindestens sechs Stunden
simultan auf einem Datenträger registriert werden können: Registrierung
der Atmung, Oxymetrie, Aufzeichnung der Herzfrequenz (EKG), Aufzeichnung der Körperlage,
Messung der abdominalen und thorakalen Atembewegungen sowie Maskendruckmessung.
Die abgeleiteten Rohdaten müssen für eine visuelle Auswertung zur
Verfügung stehen.
Zusätzliche apparative Voraussetzungen zur kardiorespiratorischen Polysomnographie einschließlich Polygraphie
- Atemfluss oder Maskendruckmessung
- Elektrookulographie mit mindestens 2 Ableitungen
- Elektroenzephalographie mit mindestens 2 Ableitungen
- Elektromyographie mit mindestens 3 Ableitungen sowie
- optische und akustische Aufzeichnung des Schlafverhaltens
- Geräte müssen gemäß § 7 Abs. 1 geeignet sein, den Patienten während
des Schlafs im Labor zu überwachen
Das Schlaflabor muss gemäß § 7 Abs. 2 folgende Anforderungen
erfüllen: eigener Schlafraum für jeden Patienten, angemessene Größe,
Möglichkeit zur Verdunklung, Gegensprechanlage, schallgeschützt,
räumliche Trennung des Schlafraums vom Ableitraum, in dem die
Aufzeichnungsgeräte stehen.
Weitere Anforderungen
Während der Polysomnographie muss eine medizinische Fachkraft im Schlaflabor
anwesend sein. Während der Einstellung auf eine Überdrucktherapie
mit CPAP- oder verwandten Geräten muss bei Notfällen ein Arzt zur
unmittelbaren Hilfestellung zur Verfügung stehen. Die Namen des Arztes
und der medizinischen Fachkraft sowie die Uhrzeiten der Durchführung der
Polysomnographie sind zu dokumentieren.
Formulare
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Polygraphie (102 KB) [4
Seiten]
Polysomnographie (117
KB) [4 Seiten]
Die PDF-Formulare sind am PC ausfüllbar. Bitte übersenden Sie uns
diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
Bitte beachten Sie: Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen
und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung
Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der
Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
zurück
zur QS-Übersicht
(Quelle: KV Berlin)