Grundlage
Rahmenvertrag über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß
§ 132d SGB V in Berlin zwischen der KV Berlin und dem Home Care Berlin
e. V. sowie allen Ersatzkassen und einzelnen Krankenkassen
Leistungen
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) soll die Lebensqualität
und die Selbstbestimmung von Palliativpatienten soweit wie möglich erhalten,
fördern und verbessern. Ziel ist es, dem Patienten ein menschenwürdiges
Leben bis zu seinem Verscheiden in der gewohnten Umgebung, in stationären
Pflegeeinrichtungen und stationären Hospizen zu ermöglichen.
SNR 99060 Beratung des behandelnden Hausarztes
SNR 99061 Beratung des Versicherten und/oder dessen Angehörigen
SNR 99062 Beratung der ausführenden SAPV-Pflegekraft
SNR 99063 Koordination der Versorgung
SNR 99064 Additiv unterstützende Teilversorgung
SNR 99065 Vollständige Versorgung
SNR 99066 Hospiz-Wochenpauschale
Wer kann die Leistung beantragen
- alle Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Palliativmedizin
Fachliche Anforderungen
- Zusatzbezeichnung Palliativmedizin
oder
- Beginn der Weiterbildung bis zum 31.12.2010
und
- selbstständige ambulante Versorgung von mindestens 75 Palliativpatienten
innerhalb der letzten drei Jahre
oder
- mindestens einjährige klinische palliativmedizinische Tätigkeit
in einem Krankenhaus innerhalb der letzten drei Jahre
und
- Nachweis einer Kooperationsvereinbarung nach Anlage 1a mit mindestens einem
spezialisiertem Leistungserbringer Palliativpflege (gemäß Anlage
1b)
Räumliche und apparative Voraussetzungen
- eigenständige Adresse
- geeignete Räumlichkeiten für die Beratung von Versicherten und
Angehörigen, für Teamsitzungen und Besprechungen sowie für
die Lagerhaltung von eigenen Medikamenten
Weitere Anforderungen
- 24-Stunden-Rufbereitschaft
Sächliche Ausstattung
- aktuell geführte und für die an der Versorgung Beteiligten jederzeit
zugängliche Patientendokumentation
- Arztkoffer/Bereitschaftstasche (Berücksichtigung der Kompatibilität
der Verbrauchsmaterialien zu Medizinprodukten anderer Hersteller
- Arzneimittel (inklusive Betäubungsmittel) für die Notfall-/ Krisenintervention
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
44 KB [2 Seiten] (alle außer PbeaKK)
44 KB [2 Seiten] (nur PbeaKK)
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diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
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(Quelle: KV Berlin)