Grundlage
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135
Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen
Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik
und -therapie), Inkrafttreten: 10.2.1993, in der Fassung vom 1.10.2009
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Leistungen
Strahlentherapeutische Leistungen gemäß Abschnitt 25 EBM
Wer kann die Leistung beantragen
Fachärzte für Strahlentherapie, Fachärzte für Radiologie
mit Teilgebiet Strahlentherapie (nach Übergangsrecht der Weiterbildungsordnung),
Facharzt für Radiologie (sofern die fachliche Qualifikation für die
Strahlentherapie erworben wurde)
Fachliche Anforderungen
- Fachärztlich tätiger Arzt gemäß § 9
und
- Fachliche Anforderungen gemäß § 9
und
- Nachweis der erforderlichen Strahlenschutz-Fachkunde gemäß §
18 a RöV
und
- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten
Kurs zur Aktualisierung der Strahlenschutzfachkunde (falls der Fachkundenachweis
länger als 5 Jahre zurückliegt)
Gesamtgebiet der Strahlentherapie
gemäß § 9 der Vereinbarung
Nahbestrahlungstherapie
gemäß § 9 Abs. 1c Nr. 1 der Vereinbarung
Weichstrahltherapie
gemäß § 9 Abs. 1c Nr. 2 der Vereinbarung
Orthovolttherapie
gemäß § 9 Abs. 1c Nr. 3 der Vereinbarung
Brachytherapie
gemäß § 9 Abs. 3 c der Vereinbarung
Falls die Qualifikation nach § 9 Abs. 1c oder 3c erbracht wurde, erfolgt
der Nachweis dieser Qualifikation im Rahmen eines Kolloquiums gemäß
§ 17 Abs. 2.
Räumliche und apparative Voraussetzungen
Apparative Voraussetzungen gemäß § 12
- Nachweis des Sachverständigenprotokolls für das genutzte Röntgengerät
(alle 5 Jahre)
- Gerätenachweis
Abrechnung
Bitte beachten Sie: Ärzte dürfen diese Leistung
erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche
Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei
das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht
möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
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diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
(Quelle: KV Berlin)