Grundlage
Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen
Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung), Inkrafttreten am 1.1.1999, zuletzt
geändert: 1.1.2008
154 KB [19 Seiten]
Leistungen
Wer kann die Leistung beantragen
- Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin
- Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
- Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie und/oder Psychoanalyse
Fachliche Anforderungen
- Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen
und
- Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Weiterbildungszeugnis auf dem
Gebiet der
- tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
- tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie
- Verhaltenstherapie
Für Gruppentherapien
eingehende Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Gruppen-Psychotherapie
der psychoanalytisch begründeten Verfahren oder der Verhaltenstherapie
- mindestens 40 Doppelstunden analytische oder tiefenpsychologisch fundierte
bzw. verhaltenstherapeutische Selbsterfahrung in der Gruppe
und
- mindestens 24 Doppelstunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Gruppen-Psychotherapie
und
- mindestens 60 Doppelstunden kontinuierliche Gruppenbehandlung mit tiefenpsychologisch
fundierter oder analytischer Psychotherapie
oder mit Verhaltenstherapie
und
- mindestens 30 Supervisionsstunden (kontinuierlich nach jeder zweiten Doppelstunde
Gruppentherapie eine Supervisionsstunde)
Für Psychotherapien bei Kindern und Jugendlichen
- Nachweis von 200 Std. in der Entwicklungs- und Lern-Psychologie einschließlich
der speziellen Neurosenlehre bei Kindern und Jugendlichen
und
- Nachweis über mindestens vier abgeschlossene Fälle analytischer
oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie mit insgesamt mindestens
200 Std. unter Supervision – kontinuierlich nach jeder 4. Behandlungsstunde
oder
- mindestens fünf abgeschlossene Fälle in Verhaltenstherapie mit
insgesamt mindestens 180 Std. unter Supervision – kontinuierlich nach
jeder 3. Behandlungsstunde durchgeführt wurden
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
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diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
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(Quelle: KV Berlin)