Grundlage
Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen
Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung), Inkrafttreten am 1.1.1999, in der
derzeit gültigen Fassung
154 KB [19 Seiten]
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung
der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie), Inkrafttreten: 10.12.2009, in
der derzeit gültigen Fassung
1.9 MB [23 Seiten]
Leistungen
Psychotherapie bei Erwachsenen
- 35130 EBM Bericht an den Ober-/Gutachter (Kurzzeittherapie)
- 35131 EBM Bericht an den Ober-/Gutachter (Langzeitzeittherapie)
- 35140 EBM Biographische Anamnese
- 35141 EBM Zuschlag zu 35140 EBM
- 35150 EBM Probatorische Sitzung
- 35220 EBM Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie, Einzelbehandlung)
- 35221 EBM Verhaltenstherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)
- 35222 EBM Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie, kleine
Gruppe)
- 35223 EBM Verhaltenstherapie (Langzeittherapie, kleine
Gruppe)
- 35224 EBM Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie, große
Gruppe)
- 35225 EBM Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie, große
Gruppe)
Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen
- 35130 EBM Bericht an den Ober-/Gutachter (Kurzzeittherapie)
- 35131 EBM Bericht an den Ober-/Gutachter (Langzeitzeittherapie)
- 35140 EBM Biographische Anamnese
- 35141 EBM Zuschlag zu 35140 EBM
- 35150 EBM Probatorische Sitzung
- 35220 EBM Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie, Einzelbehandlung)
- 35221 EBM Verhaltenstherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)
- 35222 EBM Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie, kleine
Gruppe)
- 35223 EBM Verhaltenstherapie (Langzeittherapie, kleine
Gruppe)
- 35224 EBM Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie, große
Gruppe)
- 35225 EBM Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie, große
Gruppe)
Wer kann die Leistung beantragen
Psychologische Psychotherapeuten
Fachliche Anforderungen
- Psychologischer Psychotherapeut
und
- Fachkundenachweis gemäß § 95c SGB V über eingehende
Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie
und für die Zusatzqualifikation gemäß § 6 Abs.
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Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen
- Nachweis über 200 Stunden Theorie in der Entwicklungs- und Lernpsychologie
einschließlich der speziellen Neurosenlehre bei Kindern und Jugendlichen
und
- Nachweis über mindestens 5 abgeschlossene Fälle in Verhaltenstherapie
mit insgesamt mindestens 180 Std. unter Supervision (nach jeder 3. Behandlungsstunde
eine Supervisionsstunde)
Hinweis: Die entsprechende Zusatzqualifikation muss an oder
über anerkannte Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
gemäß § 6 Psychotherapeuten-Gesetz erworben worden sein.
oder für die Zusatzqualifikation gemäß § 6 Abs.
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Gruppenpsychotherapien
- Nachweis über mindestens 40 DStd. verhaltenstherapeutische Selbsterfahrung
in der Gruppe
und
- Nachweis über mindestens 24 DStd. eingehender Kenntnisse in der Theorie
der Gruppen-Psychotherapie
und
- Nachweis über mindestens 60 Doppelstunden kontinuierliche Gruppenbehandlungen
mit Verhaltenstherapie
und
- Nachweis über mindestens 30 Supervisionsstunden (kontinuierlich nach
jeder 2. DStd. Gruppentherapie eine Supervisionsstunde)
Hinweis: Die entsprechende Zusatzqualifikation muss an oder
über anerkannte Ausbildungsstätten gemäß § 6 Psychotherapeuten-Gesetz
erworben worden sein.
Abrechnung
Psychologische Psychotherapeuten dürfen diese Leistung erst erbringen
und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung
Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der
Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
80 KB [5 Seiten]
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diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
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(Quelle: KV Berlin)