Grundlage
Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen
Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung), Inkrafttreten am 1.1.1999, in der
derzeit gültigen Fassung
154 KB [19 Seiten]
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung
der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie), Inkrafttreten: 10.12.2009, in
der derzeit gültigen Fassung
1.9 MB [23 Seiten]
Leistungen
Psychotherapie bei Erwachsenen
- 35130 EBM Bericht an den Ober-/Gutachter (Kurzzeitzeittherapie)
- 35131 EBM Bericht an den Ober-/Gutachter (Langzeitzeittherapie)
- 35140 EBM Biographische Anamnese
- 35141 EBM Zuschlag zu 35140 EBM
- 35150 EBM Probatorische Sitzung
- 35200 EBM Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
(Kurzzeittherapie, Einzelbehandlung)
- 35201 EBM Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
(Langzeittherapie, Einzelbehandlung)
- 35202 EBM Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
(Kurzzeittherapie, Gruppenbehandlung)
- 35203 EBM Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
(Langzeittherapie, Gruppenbehandlung)
Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen
- 35130 EBM Bericht an den Ober-/Gutachter (Kurzzeitzeittherapie)
- 35131 EBM Bericht an den Ober-/Gutachter (Langzeitzeittherapie)
- 35140 EBM Biographische Anamnese
- 35141 EBM Zuschlag zu 35140 EBM
- 35150 EBM Probatorische Sitzung
- 35200 EBM Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
(Kurzzeittherapie, Einzelbehandlung)
- 35201 EBM Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
(Langzeittherapie, Einzelbehandlung)
- 35202 EBM Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
(Kurzzeittherapie, Gruppenbehandlung)
- 35203 EBM Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
(Langzeittherapie, Gruppenbehandlung)
Wer kann die Leistung beantragen
Psychologische Psychotherapeuten
Fachliche Anforderungen
- Psychologischer Psychotherapeut
und
- Fachkundenachweis gemäß § 95c SGB V über eingehende
Kenntnisse und Erfahrungen in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
und für die Zusatzqualifikation gemäß § 6 Abs.
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Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen
- Nachweis über 200 Stunden Theorie in der Entwicklungs- und Lernpsychologie
einschließlich der speziellen Neurosenlehre bei Kindern und Jugendlichen
und
- Nachweise über 4 abgeschlossene Fälle tiefenpsychologisch fundierter
Psychotherapie mit mindestens 200 Std. unter Supervision (nach jeder 4. Behandlungsstunde
eine Supervisionsstunde)
Hinweis: Die entsprechende Zusatzqualifikation muss an oder
über anerkannte Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
gemäß § 6 Psychotherapeuten-Gesetz erworben worden sein.
und für die Zusatzqualifikation gemäß § 6 Abs.
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Gruppenpsychotherapien
- Nachweis über mindestens 40 DStd. tiefenpsychologisch fundierte Selbsterfahrung
in der Gruppe
und
- Nachweis über mindestens 24 DStd. eingehender Kenntnisse in der Theorie
der Gruppen-Psychotherapie
und
- Nachweis über mindestens 60 Doppelstunden kontinuierliche Gruppenbehandlungen
mit tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie
und
- Nachweis über mindestens 30 Supervisionsstunden (kontinuierlich nach
jeder 2. DStd. Gruppentherapie eine Supervisionsstunde)
Hinweis: Die entsprechende Zusatzqualifikation muss an oder
über anerkannte Ausbildungsstätten gemäß § 6 Psychotherapeuten-Gesetz
erworben worden sein.
Abrechnung
Psychologische Psychotherapeuten dürfen diese Leistung erst erbringen
und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung
Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der
Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
80 KB [5 Seiten]
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diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
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(Quelle: KV Berlin)