Grundlage
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung
der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie), Inkrafttreten: 10.12.2009, in
der derzeit gültigen Fassung
1.9 MB [23 Seiten]
Wer kann eine Befreiung von der Gutachterpflicht beantragen
Psychologische Psychotherapeuten und ärztliche Psychotherapeuten
Anforderungen für die Befreiung von der Gutachterpflicht
Nachweis über die selbstständige und eigenverantwortliche Durchführung
von 35 Therapiegenehmigungen im Gutachterverfahren für das jeweilige Richtlinienverfahren
(tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie) durch
Vorlage von Berichten für Therapien, die nicht in der Aus- oder Weiterbildung
durchgeführt wurden
Tiefenpsychologisch fundierte Kurzzeittherapie bei Erwachsenen
Von den 35 Therapiegenehmigungen im Gutachterverfahren:
- können bis zu 15 Therapiegenehmigungen für analytische Langzeittherapien
angerechnet werden
- müssen mindestens 20 eine Einzeltherapie betreffen
Kurzzeittherapie bei Kindern und Jugendlichen*
Von den 35 Therapiegenehmigungen im Gutachterverfahren:
- können bis zu 15 Therapiegenehmigungen für Psychotherapie von Erwachsenen
für das jeweilige Richtlinienverfahren angerechnet werden
*gilt für Antragsteller, die eine Abrechnungsgenehmigung sowohl für
die Behandlung von Kindern und Jugendlichen als auch für die Behandlung
von Erwachsenen besitzen
Tiefenpsychologisch fundierte Kurzzeittherapie bei Kindern und Jugendlichen
Von den 35 Therapiegenehmigungen im Gutachterverfahren:
- können sowohl Therapiegenehmigungen für tiefenpsychologisch fundierte
Langzeittherapien als auch für analytische Psychotherapie bei Kindern und
Jugendlichen angerechnet werden
Kurzzeittherapie als Gruppenbehandlung
Von den 35 Therapiegenehmigungen im Gutachterverfahren:
- müssen 15 für eine Gruppentherapie für das entsprechende Verfahren
erteilt worden sein
Antrag
formloser Antrag
Bitte beachten Sie: Die Befreiung von der Gutachterpflicht
gilt erst, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin
eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung.
Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
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(Quelle: KV Berlin)