Otoakustische Emissionen sind spontane Schallabstrahlungen aus dem Innenohr.
Verursacher sind die äußeren kontraktionsfähigen Haarzellen.
Die Messung otoakustischer Emissionen erfolgt zur Abklärung von Erkrankungen
des Innenohrs.
Grundlage
Richtlinie des G-BA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen
Versorgung zu § 135 SGB V (Richtlinie Methoden vertragsärztliche
Versorgung),
Inkrafttreten am 1.4.2006, zuletzt geändert am 20.05.2010
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Leistungen
- 09324 EBM Abklärung einer vestibulo-cochleären Erkrankung mittels
Messung(en) otoakustischer Emissionen (für HNO-Ärzte)
- 20324 EBM Abklärung einer vestibulo-cochleären Erkrankung mittels
Messung(en) otoakustischer Emissionen (für Fachärzte für Phoniatrie/
Pädaudiologie)
Wer kann die Leistung beantragen
Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Fachärzte für
Phoniatrie und Pädaudiologie
Fachliche Anforderungen
Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen
Räumliche und apparative Voraussetzungen
Apparative Voraussetzungen
Nachweis über die Gewährleistungsgarantie des Herstellers für
folgende Anforderungen:
- Angabe zum Nachweis der Reproduzierbarkeit des Messergebnisses
- Kontrolle der Stabilität der Messsondenposition und der Stimulusqualität
durch zeitliche Darstellung von Reiz und Reizantwort oder durch registrierte
Angabe der Artefakte
- hard- und softwaremäßige Artefakterkennung und -unterdrückung
- Angabe der Fehlerhäufigkeit des laufenden Messvorgangs
- Anzeige des Messablaufs einschließlich der o. g. Kontrollen auf dem
Bildschirm und Dokumentation der Ergebnisse unter Einschluss der Kontrollen
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
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(Quelle: KV Berlin)