Grundlagen
Bundeseinheitliche Vereinbarung
Qualitätssicherungsvereinbarung über die qualifizierte ambulante
Versorgung krebskranker Patienten (Onkologie-Vereinbarung), Anlage 7 zu den
Bundesmantelverträgen, In-Kraft-Treten 1.10.2009
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Regionale Vereinbarung Berlin
Vereinbarung über die Teilnahmevoraussetzungen und die Vergütung
für die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten in Berlin
gemäß § 3 Abs. 7 und § 9 der Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen
(BMV) „Onkologie-Vereinbarung“, In-Kraft-Treten am 1.10.2009
509 KB [4 Seiten]
Leistungen
Bundeseinheitliche Vereinbarung
- 86510 Behandlung florider Hämoblastosen
- 86512 Behandlung solider Tumore
- 86514 Intrakavitäre zytostatische Tumortherapie (Zuschlag für
86510 und 86512)
- 86516 Intravasale zytostatische Tumortherapie (Zuschlag für 86510 und
86512)
- 86518 Palliativversorgung (Zuschlag für 86510 und 86512)
Regionale Vereinbarung Berlin
Qualifikationszuschlag zu den Leistungen der „Onkologie-Vereinbarung“
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Wer kann die Leistung beantragen
Bundeseinheitliche Vereinbarung
Fachärzte
- mit Schwerpunkt „Hämatologie und Internistische Onkologie“
- mit Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“
- mit Zusatzbezeichnung „Gynäkologische Onkologie“
Regionale Vereinbarung Berlin
Genehmigungsinhaber der „Onkologie-Vereinbarung“ Anlage 7 zu den
BMV
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Fachliche Anforderungen
Bundeseinheitliche Vereinbarung
Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen
oder
Facharztweiterbildung mit „Medikamentöser Tumortherapie“ als
integraler Bestandteil
und
Facharzt für „Innere Medizin“ mit der Zusatzbezeichnung „Hämatologie
und Internistische Onkologie“:
- Behandlung innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung von durchschnittlich
120 Patienten pro Quartal mit soliden oder hämatologischen Neoplasien,
darunter 70 Patienten mit medikamentöser Tumortherapie und davon 30 mit
intravenöser und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler
Tumortherapie
oder
Facharzt einer „anderen Fachgruppe“
- Behandlung innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung von durchschnittlich
80 Patienten pro Quartal mit soliden oder hämatologischen Neoplasien, darunter
60 Patienten, die mit antineoplastischer Therapie und 20 Patienten, die mit
intravenöser und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler
Therapie behandelt wurden
und
- Fachkundenachweis für die Durchführung von Hämotherapie gemäß
den Richtlinien des Transfusionsgesetzes
Aus Gründen der Sicherstellung einer flächendeckenden qualifizierten
ambulanten Behandlung krebskranker Patienten können an bisherigen Onkologie-Vereinbarungen
teilnehmende Ärzte, deren Facharztweiterbildung die Inhalte der Zusatzweiterbildung
„Medikamentöse Tumortherapie“ nicht vollständig umfasst
oder die die Patientenzahlen nach § 3 Abs. 4 noch nicht erfüllen –
soweit sie die Voraussetzungen nach Anhang 3 erfüllen – gemäß
§ 3 Abs. 7 durch die zuständige KV zur Teilnahme an dieser Vereinbarung
zugelassen werden (gültig bis 31.12.2010).
- Bildung einer onkologischen Kooperationsgemeinschaft gemäß §
6
- regelmäßige Teilnahme an zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen,
industrieunabhängigen Pharmakotherapie-Beratungen und jährlicher
Nachweis von 50 Fortbildungspunkten gemäß § 7
- kontinuierliche Fortbildung des Praxispersonals
Regionale Vereinbarung Berlin
analog zur „Onkologie-Vereinbarung“, jedoch unter Berücksichtigung
der modifizierten Patientenzahlen wie folgt:
| Fachgruppe |
Anzahl Patienten mit soliden Neoplasien |
Anzahl der Patienten mit medikamentöser
Tumortherapie |
Anzahl intravenöser und/oder intrakavitärer
antineoplastischer oder intraläsionaler Behandlung |
| Gynäkologen |
40 |
30 |
5 |
| Urologen |
50 |
25 |
5 |
| Lungenfachärzte |
20 |
10 |
2 |
| Hautärzte |
40 |
15 |
keine Mindesfallzahl |
| Chirurgen |
20 |
15 |
5 |
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Räumliche und apparative Voraussetzungen
Bundeseinheitliche Vereinbarung
- Einrichtung einer ausreichenden Anzahl spezieller Behandlungsplätze
mit angemessener technischer Ausstattung (inklusive programmierbarer Medikamentenpumpen)
gemäß § 5 für intravenöse Chemotherapie und Bluttransfusionen,
die auch für bettlägerige Patienten erreichbar sind und bei Bedarf
auch an Wochenenden und Feiertagen zur Verfügung stehen
- separate Untersuchungs- und Behandlungsräume für stark immundefiziente
Patienten oder Patienten mit ansteckenden Erkrankungen
Regionale Vereinbarung Berlin
analog zur „Onkologie-Vereinbarung“
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Weitere Anforderungen
Bundeseinheitliche Vereinbarung
Organisatorische Anforderungen gemäß § 5
- ständige Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten, insbesondere
mit dem Hausarzt, dem ambulanten Pflegedienst, den Fachabteilungen benachbarter
zugelassener Krankenhäuser und einem Hospiz
- Sicherstellung einer 24-stündigen Rufbereitschaft
- Notfallpläne für Patienten mit onkologischen Erkrankungen einschließlich
der schnellstmöglichen Verlegung auf die Intensivstation bzw. in ein
Krankenhaus
- Beschäftigung von ausreichend qualifiziertem Personal (staatlich geprüftes
Pflegepersonal mit onkologischer Zusatzqualifikation) oder qualifizierte Arzthelferinnen
als Assistenz, die über eine dreijährige onkologische Qualifikation
von 120 Stunden, die auch unmittelbar nach der Einstellung aufgenommen und
berufsbegleitend erworben werden kann, verfügen
- Abfallentsorgung nach den Richtlinien der jeweils zuständigen Behörde
- Mitgliedschaft in einem interdisziplinären onkologischen Arbeitskreis
oder Tumorzentrum
Regionale Vereinbarung Berlin
analog zur „Onkologie-Vereinbarung“
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Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
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diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
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(Quelle: KV Berlin)