Infolge der Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Ergänzung des § 87 Abs.
2a S. 3-6 SGB V wird zum 1. April 2012 eine Vergütungsvereinbarung für ärztliche
Leistungsabbildung bei der Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von
MRSA-besiedelten und MRSA-infizierten Risikopatienten neu eingeführt. Die Vergütungsvereinbarung
ist zunächst bis zum 31. März 2014 befristet.
Grundlagen
Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik
und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten
Staphylococcus aureus (MRSA) in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß
§ 87 Abs. 2a SGB V, Inkrafttreten: 1.4.2012 (zunächst befristet bis
31.3.2014)
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Anpassung und Ergänzung der Vergütungsvereinbarung MRSA sowie des
Anhangs zur Vergütungsvereinbarung MRSA zum 01.07.2012 (zunächst
befristet bis 31.03.2014)
300 KB [2 Seiten]
Leistungen
Diese Leistungen sind nur bei Risikopatienten für MRSA-Kolonisation/ MRSA-Infektion
sowie bei deren Kontaktperson(en) bis zum dritten negativen Kontrollabstrich
(11-13 Monate) nach Abschluss der Eradikationstherapie berechnungsfähig.
GOP 86770 Erhebung des MRSA-Status eines Risikopatienten
sechs Monate nach Entlassung aus einer stationären Behandlung
GOP 86772 Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten,
der Träger von MRSA ist oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson
GOP 86774 Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten,
der Träger von MRSA ist oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson
im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung nach GOP 86772
GOP 86776 Abklärungs-Diagnostik einer Kontaktperson
nach erfolgloser Sanierung eines MRSA-Trägers
GOP 86778 Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen
Netzwerkkonferenz gemäß Anhang § 3 Nr. 2
GOP 86780 Bestätigung einer MRSA-Besiedlung durch Abstrich
GOP 86781 Ausschluss einer MRSA-Besiedlung durch Abstrich
GOP 86782 Gezielter MRSA-Nachweis auf chromogenem Selektivnährboden
GOP 86784 Nachweis der Koagulase und/oder des Clumpingfaktors
zur Erregeridentifikation nur bei positivem Nachweis gemäß GOP 86782
GOP-Ablaufdiagramm
für Risikopatienten
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Wer kann die Leistung beantragen
Vertragsärzte aller Fachrichtungen (Ausnahme: psychotherapeutisch tätige
Vertragsärzte)
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Fachliche Anforderungen
Vertragsarzt
und
Zusatzweiterbildung "Infektiologie"
oder
Teilnahme am Fortbildungsseminar "Ambulante MRSA-Versorgung" der KV
Berlin
oder
erfolgreiche Durchführung des MRSA-Online-Trainings der KBV (www.mrsa-ebm.de)
Die Leistungen nach den Kostenpauschalen 86782 und 86784
können nur von Vertragsärzten mit einer Genehmigung der zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung von GOPs des Unterabschnitts
32.3.10 EBM berechnet werden.
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Weitere Anforderungen
- Diagnostik und ggf. ambulante Eradikationstherapie von MRSA- besiedelten
sowie MRSA-infizierten Risikopatienten soll entsprechend der Inhalte der Fortbildungsseminare/des
Online-Trainings und der Vorgaben des Robert Koch-Instituts erfolgen. Unterstützend
sind die Kenntnisse des Euregio-Projektes MRSA-net Twente/Münsterland
einzubeziehen.
- Organisation in einem sektorenübergreifenden MRSA-Netzwerk, unter Einbeziehung
des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
- Ärzte, die nur die Leistungen gemäß den GO-Nrn. 86782 und 86784 berechnen, haben neben der MRSA-Zertifizierung gemäß § 2 als Voraussetzung für die Abrechnung der GOP 86778 zusätzlich entsprechende Informationen gemäß § 3 Nr. 4 Ergänzung zur Vergütungsvereinbarung MRSA für die Netzwerkkonferenz zu erheben und im Rahmen der Konferenz zu präsentieren.
Hinweis:
Die Teilnahme an einer MRSA-Fallkonferenz und/oder regionalen Netzwerkkonferenz
ist nur berechnungsfähig, wenn diese vorab durch die KV Berlin gemäß
den Vorgaben in § 3 Nr. 3 genehmigt worden ist.
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Wer gilt als MRSA-Risikopatient?
Ein MRSA-Risikopatient muss gemäß der Vergütungsvereinbarung
MRSA in den letzten sechs Monaten stationär (mindestens vier zusammenhängende
Tage Verweildauer) behandelt worden sein und zusätzlich die folgenden Risikokriterien
erfüllen:
- Patient mit positiven MRSA-Nachweis in der Anamnese
und/oder
- Patient mit zwei oder mehr der nachfolgenden Risikofaktoren:
- chronische Pflegebedürftigkeit (mindestens Stufe 1)
- Antibiotikatherapie in den zurückliegenden 6 Monaten
- liegende Katheter (Harnblasenkatheter, PEG-Sonde etc.)
- Dialysepflichtigkeit
- Hautulcus, Gangrän, chronische Wunden, tiefe Weichteilinfektion
Durchführung einer weiteren Eradikationstherapie (Nr. 6 der Präambel)
Sofern ein Patient im Laufe der weiteren Sanierungsbehandlung einen positiven Kontrollabstrich aufweist, kann nach Prüfung der medizinischen Erfordernis eine zweite Eradikationstherapie vorgenommen werden, auch wenn der Patient die Voraussetzungen aus Nr. 3 Satz 2 der Präambel nicht mehr erfüllt.
Sofern eine dritte Eradikationstherapie erforderlich ist, kann diese nur nach Vorstellung des Falles in einer Fall-/ Netzwerkkonferenz erfolgen, auch wenn der Patient die Voraussetzungen aus Nr. 3 Satz 2 der Präambel nicht mehr erfüllt. Soweit keine Fall-/ Netzwerkkonferenz erreichbar ist, hat sich der behandelnde Arzt bei seinem zuständigen Gesundheitsamt/MRSA-Netzwerk entsprechend zu informieren.
Mehr als drei Eradikationstherapien nach diesem Abschnitt können in der zweijährigen Gültigkeitsphase des Beschlusses nicht abgerechnet werden.
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
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diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
Hier finden Sie einen im Zusammenhang mit der neuen Vergütungsvereinbarung
entwickelten MRSA-Musterprozess,
den Sie als Hilfestellung für die Einbindung in Ihr einrichtungsinternes QM
verwenden können. Bei dem Prozess handelt es sich um ein Muster, das ggf. an
die individuellen Praxisgegebenheiten angepasst werden muss.
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(Quelle: KV Berlin)