Grundlage
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs.
2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen
Erkrankungen (Qualitätssicherungsvereinbarung Molekulargenetik), Inkrafttreten:
1.4.2012
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Leistungen
Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen des Unterabschnitts 11.4.2
EBM
o d e r
Leistung nur nach der EBM Nr. 11430 aus dem Unterabschnitt 11.4.2 EBM
Wer kann die Leistungen beantragen
- FÄ für Humangenetik
- FÄ für Laboratoriumsmedizin
- FÄ mit der Zusatzbezeichnung "Medizinische Genetik"
- ermächtigte "Fachwissenschaftler der Medizin"
- FÄ für Pathologie
- FÄ für Neuropathologie
Fachliche Anforderungen
für die Leistungen aus dem Unterabschnitt 11.4.2 EBM (§ 3 Abs.
1)
- FA f. Humangenetik
oder
- FA f. Laboratoriumsmedizin
oder
- Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik
oder
- ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin
für die Leistung nur nach der EBM-Nr. 11430 (§ 3 Abs. 2)
- FA für Pathologie mit der fakultativen Weiterbildung "Molekularpathologie"
oder
- FA für Neuropathologie nach Weiterbildung gemäß Musterweiterbildung
2003
oder
- FA für Pathologie nach Weiterbildung gemäß Musterweiterbildungsordnung
2003
UND
- Nachweis der fachlichen Qualifikation für die Aufbereitung und Befundung
histopathologischer und zytologischer Präparate und für die molekularpathologischen
Untersuchungen
Dem Antrag beizufügende Unterlagen
- Muster der Auftragshinweise, die der verantwortlichen ärztlichen Person
zur Verfügung gestellt werden
- Aufstellung der verwendeten Untersuchungsverfahren
Weitere Anforderungen
- Erfüllung der organisatorischen Voraussetzungen (§ 4)
- Erfüllung der Vorgaben der Richtlinie der Bundesärztekammer zur
Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen für
die interne und externe Qualitätssicherung (§ 5) einschließlich
Nachweis
- Erfüllung der Anforderungen an die Indikationsstellung (§ 6)
- Erfüllung der Anforderungen an die Ärztliche Dokumentation (§
7)
- Erstellung der betriebsbezogenen Jahresstatistik und Datenübertragung
jeweils bis zum 31.März des Folgejahres (§ 8)
- Einverständnis zur Praxisbegehung (§ 9 Abs. 5)
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung Molekulargenetik
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uns diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
(Quelle: KV Berlin)