Grundlage
Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von Laboratoriumsuntersuchungen
vom 01.01.1993 in der derzeit gültigen Fassung gemäß Anhang
zu Abschnitt E der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für
die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen
/ vertragsärztlichen Versorgung
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Ärzte, die Laborleistungen gemäß der Anlage B 1 der Richtlinie
der BÄK zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer
Untersuchungen (Inkrafttreten: 1.4.2008, zuletzt geändert am 19.11.2010)
über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin abrechnen, sind verpflichtet,
quartalsweise an einer externen Qualitätskontrolle, sog. Ringversuchen,
teilzunehmen.
Im Rahmen von Ringversuchen versenden Referenz-Institutionen Kontrollproben
mit definierten Konzentrationen bestimmter Analyte (z.B. Glukose) an die Praxen
und Laboratorien, die diese analysieren müssen. Für die erfolgreiche
Teilnahme am Ringversuch erhält der Arzt ein Zertifikat, das ihn zur Durchführung
und Abrechnung dieser Laborleistungen als Kassenleistungen berechtigt.
Die Zertifikate haben eine Gültigkeit von sechs Monaten, sodass der Arzt
die quartalsweise durchzuführenden Ringversuche mindestens jedes zweite
Quartal erfolgreich bestehen und damit ein neues Zertifikat erlangen muss. Die
Nachweise sind grundsätzlich je abrechnende Betriebsstätte zu erbringen.
Das gilt auch für Leistungserbringer-/ Laborgemeinschaften sowie für
ermächtigte Ärzte und Institute.
Neu: Seit April 2011 erfolgt der Nachweis von Ringversuchszertifikaten
nur noch elektronisch. Detaillierte Informationen hierzu sind in einer Praxisinformation
enthalten.
Leistungen
Abschnitt 32.3 EBM Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen,
molekulargenetische und molekularpathologische Untersuchungen
Wer kann die Leistung beantragen
Fachärztlich tätige Ärzte
Fachliche Anforderungen
- Fachärztlich tätiger Arzt
und
- Nachweis über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
für die jeweils beantragte(n) labormedizinische(n) Untersuchung(n) für
die Zulassung zum Kolloquium *
(Die Zeugnisse müssen von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten
Arzt unterzeichnet sein.)
und
- erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium*
*Die fachlichen Anforderungen gelten nicht für FA für Laboratoriumsmedizin,
FA für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, FA für Transfusionsmedizin
Laboruntersuchungen, die mittels RIA (Radioimmunoassay) durchgeführt
werden, müssen gesondert beantragt werden (Antrag für nuklearmedizinische
Leistungen).
Abrechnung
Bitte beachten Sie: Ärzte dürfen diese Leistung
erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche
Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei
das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht
möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
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Die PDF-Formulare sind am PC ausfüllbar. Bitte übersenden Sie uns
diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
(Quelle: KV Berlin)