Grundlage
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung
der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie), Inkrafttreten: 10.12.2009, in
der derzeit gültigen Fassung
1.9 MB [23 Seiten]
Wer kann eine Befreiung von der Gutachterpflicht beantragen
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Anforderungen für die Befreiung von der Gutachterpflicht
Nachweis über die selbstständige und eigenverantwortliche Durchführung
von 35 Therapiegenehmigungen im Gutachterverfahren für das jeweilige Richtlinienverfahren
(tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie) durch
Vorlage von Berichten für Therapien, die nicht in der Aus- oder
Weiterbildung durchgeführt wurden
Tiefenpsychologisch fundierte Kurzzeittherapie bei Kindern und Jugendlichen
Von den 35 Therapiegenehmigungen im Gutachterverfahren:
- können sowohl Therapiegenehmigungen für tiefenpsychologisch fundierte
Langzeittherapien als auch für analytische Psychotherapie bei Kindern und
Jugendlichen angerechnet werden
Kurzzeittherapie als Gruppenbehandlung
Von den 35 Therapiegenehmigungen im Gutachterverfahren:
- müssen 15 für eine Gruppentherapie für das entsprechende Verfahren
erteilt worden sein
Antrag
formloser Antrag
Bitte beachten Sie: Die Befreiung von der Gutachterpflicht
gilt erst, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin
eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung.
Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
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(Quelle: KV Berlin)