Die SECURVITA BKK übernimmt für ihre Versicherten die Kosten für eine klassisch homöopathische Behandlung. Mit Wirkung zum 01.07.2009 haben die Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und die Krankenkasse einen Homöopathievertrag abgeschlossen, an dem auch die KV Berlin beteiligt ist. Diesem Vertrag sind inzwischen die BKK Linde, die Daimler BKK, die BKK Essanelle, die BKK 24, die BKK Pfaff und zum 01.07.2011 auch die BKK Herkules beigetreten. Für bereits teilnehmende Ärzte ist keine neue Teilnahmeerklärung erforderlich.
Die Leistungen werden außerhalb der Gesamtvergütung und zusätzlich
zum Regelleistungsvolumen vergütet.
Ärzte, die nach dem neuen Vertrag homöopathische Leistungen erbringen
und abrechnen wollen, müssen sich einschreiben. Dies gilt auch für
Ärzte, die bereits an dem zum 30.06.2009 auslaufenden IV-Vertrag teilgenommen
haben, sowie für Patienten. Die Einschreibung ist erforderlich, da der
neue Vertrag auf einer komplett anderen Rechtsgrundlage als der alte basiert.
Die KV Berlin veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis
der an diesem Vertrag teilnehmenden Ärzte.
Leistungen
SNR 81200 bis SNR 81206
Wer kann die Leistung beantragen
Voraussetzung für die Teilnahme ist das Führen der Zusatzbezeichnung
„Homöopathie“ oder das Homöopathie-Diplom des DZVhÄ.
Teilnahmeerklärung der Patienten
Patienten, die bei der SECURVITA BKK, der BKK Linde, der Daimler BKK bzw. der
BKK Essanelle, der BKK 24, der BKK Pfaff und der BKK Herkules (zum 01.07.2011)
versichert und an der besonderen homöopathischen Versorgung interessiert
sind, füllen eine Teilnahmeerklärung
aus. Die unterschriebenen Teilnahmeerklärungen der Patienten werden dann
am Ende eines jeden Quartals an die KV Berlin zur Übermittlung an die SECURVITA
BKK weitergeleitet. Eine Kopie der Teilnahmeerklärung erhält der Patient.
Hinweis: Die Versicherten können sich für diesen
Vertrag nur bei einem teilnehmenden Vertragsarzt einschreiben.
Andere ärztliche Leistungserbringer sind im Rahmen des Versorgungsauftrags
grundsätzlich nur durch Überweisung in Anspruch zu nehmen (Ausnahme
in Vertretungsfällen, z.B. Urlaub des Arztes).
Im Urlaubsfall darf auch eine andere homöopathische Praxis abrechnen.
Ausgeschlossen ist dabei die Abrechnung einer Erstanamnese.
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
500 KB [2 Seiten]
Hinweise: Es dürfen bzw. sollen Folgeanamnesen, Repertorisationen
und Analysen sowie Beratungen ohne zuvor geleistete Erstanamnese
abgerechnet werden. Die Erstanamnese, die nach Ansicht vieler homöopathischer
Ärzte nur einmal im Leben erbracht werden muss, kann auch schon im Rahmen des
IV-Vertrages des DZVhÄ erbracht worden sein. Bitte beachten Sie hierzu auch den
FAQ-Katalog.
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