Grundlage
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs.
2 SGB V zur histopathologischen Untersuchung im Rahmen des Hautkrebs-Screenings
(Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening),
Inkrafttreten: 01.10.2009
42 KB [11 Seiten]
Leistungen
19315 EBM Histopathologische Untersuchung
Hautkrebs-Screening
Wer kann die Leistung beantragen
Fachärzte für Pathologie, Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten
mit der Zusatzbezeichnung „Dermatohistologie“
Fachliche Anforderungen
- Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen
und
- Nachweis der persönlichen Befundung von mindestens 15.000 (FÄ
für Pathologie) bzw. 6.000 (FÄ für Haut- und Geschlechtskrankheiten
mit der Zusatzbezeichnung „Dermatohistologie“) histopathologischen
Präparaten, davon mindestens 1.000 dermatohistologische Präparate
innerhalb von 24 Monaten vor Antragstellung auf Genehmigung
oder
- Nachweis einer fachspezifischen dermatohistologischen Fortbildung im genannten
Zeitraum, die durch 8 Fortbildungspunkte oder durch eine vom Umfang her entsprechende
KV-zertifizierte Fortbildung belegt wird
Räumliche und apparative Voraussetzungen
Apparative Voraussetzungen und Archivierung
- Nachweis über die Möglichkeit zur Durchführung von immunhistopathologischen
Untersuchungen
- Nachweis über die folgenden Archivierungsmöglichkeiten:
Aufbewahren von
- formalinfixiertem Restgewebe für mindestens 6 Wochen
- Gewebeblöckchen für mindestens 2 Jahre
- Schnitte und schriftliche Befunde für mindestens 10 Jahre
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
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diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
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(Quelle: KV Berlin)