QS-Leistung Photodynamische Therapie am Augenhintergrund
Auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 21.02.06 ist das Spektrum für die Ausführung und Abrechnung der QS-Leistung "Photodynamische Therapie am Augenhintergrund" (PDT) als Kassenleistung um zwei Indikationen erweitert worden.
Die nach dem G-BA-Beschluss überarbeitete QS-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2
SGB V gilt seit dem
01.10.06. Zum gleichen Datum hat
sich im EBM die Leistungsposition 06332 geändert. Daraus haben sich folgende
Änderungen ergeben:
- Die bisher notwendige Teilnahme an einem Kurs zur Indikationsstellung und
Durchführung der PDT ist nur noch erforderlich, sofern der Arzt
nicht die selbstständige Durchführung von 50 photodynamischen Therapien am
Augenhintergrund unter Anleitung nachweisen kann.
- Die Überprüfung der ärztlichen Dokumentation bezieht sich künftig nur
noch auf Erstindikationsstellungen.
- Der Intervall zur Überprüfung der ärztlichen Dokumentation ist auf zwei
Jahre zu verlängern (bislang jährlich), wenn der Arzt in zwei aufeinander
folgenden Jahren die Anforderungen an eine sachgemäße Indikationsstellung
erfüllt hat.
Ärzte, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen QS-Vereinbarung
die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der PDT besitzen, behalten
diese Genehmigung.
zurück zur QS-Übersicht
(Quelle: KV Berlin)