QS-Leistung Photodynamische Therapie am Augenhintergrund

Auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 21.02.06 ist das Spektrum für die Ausführung und Abrechnung der QS-Leistung "Photodynamische Therapie am Augenhintergrund" (PDT) als Kassenleistung um zwei Indikationen erweitert worden.

Die nach dem G-BA-Beschluss überarbeitete QS-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V gilt seit dem 01.10.06. Zum gleichen Datum hat sich im EBM die Leistungsposition 06332 geändert. Daraus haben sich folgende Änderungen ergeben:

  • Die bisher notwendige Teilnahme an einem Kurs zur Indikationsstellung und Durchführung der PDT ist nur noch erforderlich, sofern der Arzt nicht die selbstständige Durchführung von 50 photodynamischen Therapien am Augenhintergrund unter Anleitung nachweisen kann.
  • Die Überprüfung der ärztlichen Dokumentation bezieht sich künftig nur noch auf Erstindikationsstellungen.
  • Der Intervall zur Überprüfung der ärztlichen Dokumentation ist auf zwei Jahre zu verlängern (bislang jährlich), wenn der Arzt in zwei aufeinander folgenden Jahren die Anforderungen an eine sachgemäße Indikationsstellung erfüllt hat.

Ärzte, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen QS-Vereinbarung die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der PDT besitzen, behalten diese Genehmigung.

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(Quelle: KV Berlin)

Praxis-Service

Antrag auf Abrechnung
(PDF, 116 KB [6 Seiten])

Dokumentationsbogen
(PDF, 51 KB [1 Seite])

Gerätenachweis
(PDF, 55 KB [2 Seiten])

Mehr zu dieser QS-Leistung

QS-Vereinbarung
(PDF, 32 KB) [3 Seiten]

Qualitätsanforderungen
(PDF, 17 KB) [1 Seite]
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