Grundlage
Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB
V zur Ausführung und Abrechnung präventiver und kurativer koloskopischer
Leistungen
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Leistungen
GNRN 01741 und 01742 EBM zur präventiven Koloskopie sowie GNRN 13421,
13422, 13423 und 13424 EBM zur kurativen Koloskopie
Wer kann die Leistung beantragen
- Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung
„Kinder-Gastroenterologie“ oder mit einer zusätzlich
zu den Weiterbildungszeiten des Facharztes abgeleisteten, mindestens 18-monatigen
Weiterbildung an einer weiterbildungsbefugten Ausbildungsstätte im Bereich
der Kinder-Gastroenterologie
- Fachärzte für „Kinderchirurgie“ oder
„Visceralchirurgie“, sofern dieser Chirurg nach dem für ihn
maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Koloskopien
berechtigt ist.
Fachliche Anforderungen
Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen
und
selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der
Befunde von 200 Koloskopien und 50 Polypektomien (operative Entfernung des Polypen)
unter Anleitung innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung.
Kinderärzte und Kinderchirurgen haben die selbständige Indikationsstellung,
Durchführung und Befundung von 100 Koloskopien unter Anleitung nachzuweisen.
und
Die Anleitung muss bei einem Arzt stattfinden, der nach der Weiterbildungsordnung
in vollem Umfang für die Weiterbildung befugt ist. Ist der anleitende Arzt
nicht in vollem Umfang für die Weiterbildung befugt, muss er zusätzlich
über eine Koloskopiegenehmigung verfügen.
Räumliche und apparative Voraussetzungen
- Intubationsbesteck (bei der Intubation wird eine Röhre vom
Mund aus in den Kehlkopf eingeführt, z.B. bei drohender Erstickungsgefahr)
und Frischluftbeatmungsgerät (Beatmungsbeutel)
- Absaugvorrichtung
- Sauerstoffversorgung
- Defibrillator (ein Defibrillator beseitigt Herzkammerflimmern durch Stromstöße)
mit Einkanal-EKG-Schreiber und Oszilloskop (Apparat, auf dem Messwerte, z.B.
vom EKG, direkt betrachtet werden können)
- Pulsoxymetrie (Messung der Sauerstoffsättigung des Blutes mittels eines
- meistens an einem Finger angebrachten - Messfühlers) und Rufanlage
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung Koloskopie
101 KB [4 Seiten]
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung Koloskopie - Kinderarzt
120 KB [4 Seiten]
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