Grundlage
Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB
V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen
33 KB [10 Seiten]
Leistungen
GOP 34291 und 34292 EBM
Wer kann die Leistung beantragen
niedergelassene und ermächtigte Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung
Kardiologie
Fachliche Anforderungen
Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie
und
3-jährige kontinuierliche ganztägige Tätigkeit in der invasiven
Kardiologie unter Anleitung eines Arztes, der nach der Weiterbildungsordnung
in vollem Umfang für die Weiterbildung im Schwerpunkt Kardiologie befugt
ist
und
Selbstständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung vor
der Antragstellung von 1000 diagnostischen Katheterisierungen (Einsetzen eines
Katheters) des linken Herzens, der Koronararterien (Herzkranzschlagadern) und
der herznahen großen Gefäße unter Anleitung innerhalb der letzten
4 Jahre und 300 therapeutischen Katheterinterventionen an Koronararterien unter
Anleitung innerhalb der letzten 3 Jahre
und
Abrechnungsgenehmigung für Leistungen in der Radiologie
und
Nachweis der erforderlichen Strahlenschutz-Fachkunde gemäß der Röntgenvereinbarung
Organisatorische und apparative Voraussetzungen
Der Arzt muss nachweisen, dass er über mindestens eine medizinische Fachkraft
mit spezifischen Kenntnissen und Erfahrungen in der Intensivtherapie, die während
des Eingriffs im jeweiligen Herzkatheterlabor anwesend sein muss, verfügt.
Ein weiterer approbierter Arzt muss zur unmittelbaren Hilfestellung zur Verfügung
stehen.
Der Arzt muss den Nachweis, dass der Patient innerhalb von höchstens 30
Minuten in eine kardiochirurgische Abteilung einer stationären Einrichtung
transportiert werden kann und dass bindende Absprachen (die schriftlich zu dokumentieren
sind) mit dieser stationären Einrichtung zur Übernahme von Patienten
bestehen sowie über entsprechende Räumlichkeiten für die Nachbetreuung
der Patienten erbringen:
- Intubationsbesteck und Frischluftbeatmungsgerät (Beatmungsbeutel)
- Absaugvorrichtung
- Sauerstoffversorgung
- Defibrillator mit Einkanal-EKG-Schreiber und Oszilloskop
- Möglichkeit zur Ableitung eines 12-Kanal-Elektrokardiogramms
- EKG-Monitor und Rufanlage
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Invasive Kardiologie – Antrag auf Abrechnungsgenehmigung inkl.
Anlagen
490 KB [6 Seiten]
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(Quelle: KV Berlin)