QS-Leistung Herzschrittmacher-Kontrolle

Zum 01.04.06 sind die Qualifikationsanforderungen in der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers überarbeitet worden.

Funktionsanalyse umfasst auch Batterie-Überprüfung

Mit der Einführung des überarbeiteten EBM zum 01.04.05 wurden auch die Leistungen zur Funktionsanalyse von Herzschrittmachern und implantierten Kardiovertern bzw. Defibrillatoren neu gegliedert. Während nach den alten Bestimmungen die Überprüfung des Batteriezustandes getrennt von der kompletten Funktionsanalyse abgerechnet werden konnte, ist die Überprüfung des Batteriezustandes nun Bestandteil der neuen EBM-Ziffer 13552 zur Funktionsanalyse von Herzschrittmachern und Defibrillatoren.

Ärzte, die Leistungen der Herzschrittmacher-Kontrolle ausführen und abrechnen möchten, müssen die Durchführung und Dokumentation von 200 Funktionsanalysen eines Herzschrittmachers oder implantierten Defibrillators nachweisen. Neu in diesem Zusammenhang ist die Einbeziehung von mindestens 20 Funktionsanalysen eines implantierten Defibrillators.

Die Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung sind dahingehend geändert worden, dass ein zur Herzschrittmacherkontrolle geeigneter EKG-Schreiber mit mindestens drei Kanälen vorzuhalten ist.

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(Quelle: KV Berlin)

Praxis-Service

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
(PDF, 74 KB) [4 Seiten]

Gerätenachweis
(PDF, 37 KB) [2 Seiten]

Bestätigung Apparategemeinschaft
(PDF, 23 KB) [1 Seite]

Rechtsgrundlagen

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