QS-Leistung Balneophototherapie

Zum 1. Oktober 2010 wird die Balneophototherapie zur Behandlung der Psoriasis in den Katalog der EBM-Leistungen aufgenommen. Vorausgegangen war eine Phase mit Prüfungen und Studien, die die Wirksamkeit des Verfahrens für die Behandlung von Patienten mit Psoriasis belegen konnten. Seit 2008 wird die Therapie bereits von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt, allerdings nur auf Antrag und gegen Kostenerstattung. Die Behandlung kann als synchrone oder asynchrone Photosoletherapie oder als Bade-PUVA erfolgen.

Grundlage

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Balneophototherapie vom 09.08.2010, gültig ab 01.10.2010
28 KB [10 Seiten]

EBM-Leistung an Qualitätssicherung gekoppelt

Die Leistung, die durch Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten erbracht werden darf, ist an eine Qualitätssicherungs-Vereinbarung gekoppelt. Hierdurch werden fachliche, apparative, räumliche und organisatorische Anforderungen für die Ärzte geregelt, die eine entsprechende Genehmigung zur Leistungserbringung beantragen.

Übergangsregelung mit vereinfachtem Nachweis zur Erfüllung der apparativen und baulichen Voraussetzungen

Bisher wurde die Balneophototherapie im Antragsverfahren erstattet. Um eine möglichst große Kontinuität und Verfügbarkeit bei der Behandlung zu gewährleisten, enthält die Vereinbarung eine Übergangsregelung: Dermatologen, die die Leistung bislang schon regelmäßig erbracht haben, können eine Genehmigung erhalten, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung einen Antrag stellen.

Nachzuweisen im Rahmen der Genehmigung nach der Übergangsregelung sind:

  • abgeschlossene Behandlungszyklen bei Patienten mit Psoriasis innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung.
  • Herstellernachweis über Gerät(e), die zur Ganzkörper-Rundumbestrahlung geeignet sind, mit einem Nachweis zur Gerätewartung, der nicht älter als 24 Monate ist, und mit einem Nachweis zur Leuchtmittelüberprüfung, der nicht älter als zwölf Monate bei Antragstellung ist.
  • Vollständige Nachweise der apparativen Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren nach Antragstellung.
  • Nachweise über die Erfüllung folgender Voraussetzungen:
    • freie Zugänglichkeit der Wanne von mindestens zwei Seiten, Nachweis innerhalb von vier Jahren,
    • Patientendusche in oder in unmittelbarer Nähe zu den Behandlungsräumen und ausreichende Lüftungsmöglichkeit der Behandlungsräume, Nachweis innerhalb von zwei Jahren, sowie
    • Umkleidemöglichkeit pro Badewanne in oder in unmittelbarer Nähe zu den Behandlungsräumen und eine Patientenliege in oder in unmittelbarer Nähe zu den Behandlungsräumen, Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung.

Voraussetzungen für die Genehmigung bei Neubeantragung

Die nachfolgend genannten Anforderungen sind von allen Ärzten sofort nachzuweisen, die Leistungen der Balneophototherapie zuvor noch nicht erbracht haben und erstmals beantragen.

Die fachlichen Voraussetzungen:

  • Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung „Haut- und Geschlechtskrankheiten“
  • Erfahrungen in der Durchführung der Balneophototherapie durch den Nachweis von mindestens 20 abgeschlossenen Behandlungszyklen, davon mindestens fünf zur Photosoletherapie und mindestens fünf zur Bade-PUVA-Therapie
  • Zeugnis oder Bescheinigung über den Erwerb von Kenntnissen über die Behandlung von akuten Nebenwirkungen der Therapie

Die apparativen Voraussetzungen:

Gerätenachweis, der die Erfüllung folgender Mindestanforderungen an das Bestrahlungsgerät bestätigt:

  • Eingabemöglichkeit der UV-Bestrahlungsdosis oder -zeit am Bestrahlungsgerät
  • Festlegung der Höchstbestrahlungsdosis für jede im Bestrahlungsgerät verwendete Strahlenart
  • Permanente Messung der aktuellen UV-Bestrahlungsstärke durch eineim Bestrahlungsgerät integrierte Sensorik (integriertes UV-Messgerät) mit automatischer Anpassung der Bestrahlungszeit
  • Für den Fall, dass im Bestrahlungsgerät keine integrierte Sensorik vorhanden ist, ist ein auf das Emissionsspektrum abgeglichenes UV-Meter („UV-Handmessgerät“ oder „Hand-Dosimeter“) für Kontrollmessungen vorzuhalten
  • Automatiken zum Abschalten aller Lampen am Ende der Bestrahlung oder bei Öffnen der Tür
  • Haltevorrichtung für den Patienten, Möglichkeit der Türöffnung von innen
  • Möglichkeit zur Überwachung des Patienten während der Bestrahlung durch das Praxispersonal
  • Schutzvorrichtungen bei einem speziellen Lampentyp, den sogenannten „Hochdruckbrennern“

Die räumlichen Voraussetzungen:

  • Räume für Bad und Bestrahlung in unmittelbarer Nähe
  • freie Zugänglichkeit der Wanne von mindestens zwei Seiten
  • ferner Umkleidemöglichkeiten, Patientenliege, Patientendusche und Lüftungsmöglichkeit
  • die Anordnung der Räume und Geräte soll den Schutz der Privatsphäre des Patienten gewährleisten.

Für alle Genehmigungsinhaber geltende organisatorischen Anforderungen:

  • regelmäßige technische Wartung des Bestrahlungsgeräts entsprechendden Vorgaben des Herstellers, spätestens jedoch nach zwei Jahren
  • Leuchtmittelwartung bei allen Geräten mit oder ohne integrierte UVMessung:
    Überprüfung der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel durch ein gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung qualifiziertes Wartungsunternehmen nach 200 Betriebsstunden bzw. nach einem Jahr (ausschlaggebend ist das jeweils zuerst erreichte Kriterium).

    Im Rahmen dieser Wartung ist das bzw. sind die UV-Messgerät(e) (integrierte UV-Messgeräte oder Hand-Dosimeter) der Arztpraxis zu kalibrieren.
  • zusätzlich bei Bestrahlungsgeräten ohne integrierte UV-Messgeräte: vierteljährliche Überprüfung der Bestrahlungsintensität der Leuchtmittel mittels eines auf das Emissionsspektrum abgeglichenen UV-Messgerätes
  • Unmittelbare Erreichbarkeit des Dermatologen
  • Vorhalten eines Notfallkoffers / Blutdruckmessgerätes
  • Einweisung des Personals, das für die Bedienung des Bestrahlungsgerätes zuständig ist, in die Gerätebedienung durch den Gerätehersteller oder ein von diesem beauftragtes Unternehmen oder durch den Dermatologen (bzw. eine vom Dermatologen entsprechend beauftragte und geschulte Person)

Im Fokus der Qualitätssicherung: technische Gerätekontrolle

Die technische Gerätekontrolle bezieht sich auf die Prüfung der Geräte und der Leuchtmittel. Die entsprechenden Wartungs- und Messdokumentationen sind Gegenstand der Stichprobenprüfungen, die die KV Berlin durchführt.

Regelmäßige Stichprobenprüfungen der Wartungen

Nach der Qualitätssicherungs-Vereinbarung ist die KV Berlin verpflichtet, jährliche Stichprobenkontrollen über die durchgeführten Wartungen bei mindestens 20 Prozent der abrechnenden Ärzte durchzuführen. Erfüllt der Arzt die entsprechenden Auflagen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung nicht, kann die Genehmigung widerrufen werden.

Ärztliche Dokumentation kann in Stichproben geprüft werden

Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung definiert Eckpunkte der ärztlichen Dokumentation. Diese schließt auch die Berechnung des sogenannten PASI-Scores ein, anhand dessen der Schweregrad der Erkrankung beschrieben werden kann. Wegen der Anwendung von UV-Strahlen wird für die ärztliche Dokumentation ferner definiert, dass eine Dokumentation der kumulativ applizierten UV-Dosis erfolgen soll. Die ärztlichen Dokumentationen sind der KV Berlin auf Verlangen zur Überprüfung der Vollständigkeit und der Nachvollziehbarkeit vorzulegen.
Die Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip unter Angabe des Patientennamens und des Behandlungsdatums.

Weitere Informationen

Die Information zur neu eingeführten EBM-Ziffer für die Balneophototherapie wurde im Deutschen Ärzteblatt Nr. 30 veröffentlicht.
Die Veröffentlichung des Textes der Qualitätssicherungs-Vereinbarung findet sich im Deutschen Ärzteblatt Nr. 34/35 und auf der Internetseite der KV Berlin.

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(Quelle: KV Berlin)

Praxis-Service

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
(PDF, 136 KB [7 Seiten])

Gerätenachweis
(PDF, 70 KB [3 Seiten])

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Rechtsgrundlagen

QS-Vereinbarung Balneophototherapie
(PDF, 36 KB) [10 Seiten]
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