Grundlage
Vereinbarung zu Qualifikationsvoraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung
arthroskopischer Leistungen nach § 135 Abs. 2 SGB V (Anlage 3 BMV-Ä/
EKV) (Arthroskopie-Vereinbarung)
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Leistungen
Eine Arthroskopie ist eine Untersuchung eines Gelenks mit einem speziellen
Endoskop (ein mit Lichtquelle und Spiegelvorrichtung versehenes Instrument),
dem Arthroskop. Um diese arthroskopische Leistung im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung durchführen zu dürfen, muss der Arzt der KV Berlin eine
besondere ärztliche Qualifikation nachweisen.
Wer kann die Leistung beantragen
alle niedergelassenen und ermächtigten Chirurgen und Orthopäden
Fachliche Anforderungen
Abrechnungsgenehmigung gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
beim ambulanten Operieren und bei sonstigen stationsersetzenden Leistungen gemäß
§ 15 des Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V
und
Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie im Gebiet Orthopädie
und
für posttraumatische arthroskopische Behandlungen: Berechtigung zum Führen
der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie
oder
- Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Chirurgie oder Orthopädie
und Nachweis über
- mindestens 180 selbstständig unter Anleitung eines zur Weiterbildung
berechtigten Arztes erbrachte arthroskopische Operationen.
Die Erteilung der Abrechnungsgenehmigung kann ggf. von einem Kolloquium abhängig gemacht
werden.
Räumliche und apparative Voraussetzungen
Räumliche Trennung des Operationsraumes von den Räumen des allgemeinen
Praxisbetriebes. Außerdem sind Wasch- und Reinigungsbecken sowie Bodenabläufe
im Operationsraum nicht zulässig. Ein Monitoring ist vorzuhalten.
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung Arthroskopie
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Wechsel des Operationsstandortes Arthroskopie
87 KB [2 Seiten]
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uns diese nach dem Druck handschriftlich unterschrieben und mit dem Praxisstempel
versehen!
Informationen zur Einzelfallprüfung nach Stichproben
Im Rahmen der Einzelfallprüfungen nach Stichproben gemäß §
136 Abs. 2 SGB V finden das einheitliche Bewertungsschema sowie die regionalen
Ergänzungen bezüglich der Überprüfung des Anästhesieprotokolls
(mit Angaben zur OP-Art, zur Art der Narkose, zur postoperativen Kreislaufüberwachung,
etc.) zur Beurteilung der Qualität der arthroskopischen Operationen des
Knie- und Schultergelenks Anwendung.
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(Quelle: KV Berlin)