Grundlage
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
der vertragsärztlichen Versorgung zu § 135 Abs. 1und 2 SGB V
240 KB [39 Seiten]
Leistungen
Die Entfernung des erhöhten LDL-Cholesterins aus dem Blutplasma bzw. Reinigung
des Blutes von Antikörpern bei rheumatoider Arthritis ist unter Berücksichtigung
der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, 1 Ambulante Durchführung
der Apheresen als extrakorporales Hämotherapieverfahren zu erbringen.
Wer kann die Leistung beantragen
- Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung "Nephrologie"
- Ärzte, die über eine Genehmigung zur Durchführung von Blutreinigungsverfahren
verfügen
Fachliche Anforderungen
Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Arzt die in Abschnitt
I (Dialyse) § 4 (fachliche Befähigung) der Qualifikationsvoraussetzungen
gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung
von Blutreinigungsverfahren festgelegten Anforderungen an die fachliche Befähigung
erfüllt und nachweist.
Apparative Voraussetzungen
In Bezug auf die LDL-Apherese dürfen ausschließlich Verfahren angewandt
werden, die eine Absenkung des jeweiligen LDL-Ausgangswertes um mindestens 60
% je Therapiesitzung bei höchstens 6 Stunden Dauer erreichen.Zur Apherese
bei rheumatoider Arthritis darf nur die Immunapherese mittels Adsorbersäulen
mit an Silikat gebundenem Staphylokokkenprotein-A verwendet werden.
Weitere Anforderungen
Patientenbezogene Indikationsstellungen müssen vom behandelnden Arzt
bei der Kassenäztlichen Vereinigung eingereicht werden.
Abrechnung
Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem
hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung
erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende
Genehmigungen sind nicht möglich.
Indikationsstellung zur Immunapherese
40 KB [4 Seiten]
Indikationsstellung zur LDL-Apherese
72 KB [8 Seiten]
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(Quelle: KV Berlin)